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   VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405   

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https://dejure.org/2018,28750
VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405 (https://dejure.org/2018,28750)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.07.2018 - 10 BV 17.2405 (https://dejure.org/2018,28750)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405 (https://dejure.org/2018,28750)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 43 Abs. 1, § 74 Abs. 1 S. 2, § 113 Abs. 1 S. 4,; BayVersG Art. 15 Abs. 1, Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Nr. 4; BayVwVfG Art. 37 Abs. 1; BGB § 242
    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Feststellungsklage bedarf eines besonderen Feststellungsinteresse.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 113 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, § 242 BGB
    Verwaltungsprozessrecht: Klagefrist bei Erledigung vor Klageerhebung; Rehabilitationsinteresse | Versammlungsrechtliche Beschränkung; Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit; Erledigung vor Klageerhebung; Klagefrist; Verwirkung; Wiederholungsgefahr ; ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 113 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, § 242 BGB
    Verwaltungsprozessrecht: Klagefrist bei Erledigung vor Klageerhebung; Rehabilitationsinteresse | Versammlungsrechtliche Beschränkung; Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit; Erledigung vor Klageerhebung; Klagefrist; Verwirkung; Wiederholungsgefahr ; ...

  • rewis.io

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine Feststellungsklage bedarf eines besonderen Feststellungsinteresse.

  • rechtsportal.de

    Versammlungsrechtliche Beschränkung; Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit; Erledigung vor Klageerhebung; Klagefrist; Verwirkung; Wiederholungsgefahr; Rehabilitierungsinteresse; tiefgreifender Grundrechtseingriff; Versammlung; Rechtswidrigkeit; Erledigung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 113 Abs. 1 Satz 4, § 43 Abs. 1, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, § 242 BGB
    Verwaltungsprozessrecht: Klagefrist bei Erledigung vor Klageerhebung; Rehabilitationsinteresse | Versammlungsrechtliche Beschränkung; Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit; Erledigung vor Klageerhebung; Klagefrist; Verwirkung; Wiederholungsgefahr ; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 21843
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Im Übrigen werde die Berufung auch wegen Divergenz bezüglich des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 14. Juli 1999 (6 C 7.98) zugelassen.

    Nach anderer Auffassung ist die richtige Klageart eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 262; offen gelassen: BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7.98 - juris Rn. 22).

    1.1 Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist auch bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, die sich auf einen bereits vor Klageerhebung erledigten Verwaltungsakt bezieht, bei der Erhebung der Klage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht einzuhalten (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.3, Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 100; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 289; BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7.98 - juris Rn. 19; a. A. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 72).

    Das Rechtsschutzsystem wurde zur Wahrung der Interessen des Bürgers geschaffen, so dass diesem eine fristgebundene Klage wegen eines Verwaltungsakts, der ihm gegenüber seine Regelungswirkung verloren hat, nicht mehr in gleicher Weise zuzumuten ist (BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7.98 - juris Rn. 21).

    Auch der Übergang von einer zulässigen Anfechtungsklage auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wenn sich der Verwaltungsakt erst nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat, ist nicht fristgebunden (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.3; BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7.98 - juris Rn. 21), so dass auch für eine Feststellungsklage bezüglich eines Verwaltungsakts, der seine Regelungswirkung durch Erledigung verloren hat und daher nicht mehr mit einer Anfechtungsklage anfechtbar ist, nicht die Einhaltung einer bestimmten Klagefrist gefordert werden kann.

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Ein derartiges Feststellungsinteresse ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4).

    Dasselbe gilt, wenn die Versammlung zwar durchgeführt werden konnte, aber infolge von versammlungsbehördlichen Auflagen gemäß § 15 Abs. 1 VersG, von versammlungsrechtlichen Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO oder von verfassungsrechtlichen Maßgaben nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nur in einer Weise, die den spezifischen Charakter verändert, insbesondere die Verwirklichung ihres kommunikativen Anliegens wesentlich erschwert hat (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 37 f.; VGH BW, U.v. 30.6.2011 - 1 S 2901/10 - BeckRS 2011, 53015).

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 1564/92

    Personalienangabe

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Eine Bestrafung wegen versammlungsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt nur in Betracht, wenn als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Versammlung oder einen einzelnen Teilnehmer festgestellt wurde (Dürig/Friedl in Versammlungsrecht, 2016, § 15 Rn. 42 u. § 25 Rn. 9; BVerfG, B.v. 7.3.1996 - 1 BvR 1564/92 - NJW 1995, 310).
  • BVerfG, 01.12.1992 - 1 BvR 88/91

    Versammlungsauflösung

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Die Strafgerichte sind selbst gehalten, die Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung im Strafverfahren zu prüfen (BVerfG, B.v. 1.12.1992 - 1 BvR 88/91 - juris Rn. 62).
  • BVerwG, 04.10.2006 - 6 B 64.06

    Voraussetzungen für die Bejahung eines berechtigten Interesses an der

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Erforderlich ist aber auch hier, dass abträgliche Nachwirkungen der diskriminierenden Maßnahmen fortbestehen, denen dann durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Versammlungsverbots bzw. der versammlungsrechtlichen Beschränkung wirksam begegnet werden kann (BVerwG, B.v. 4.10.2006 - 6 B 64.06 - juris Rn. 10).
  • VGH Bayern, 22.05.2006 - 24 B 05.3099

    Verbot einer Versammlung; Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Ein derartiges Feststellungsinteresse ist in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn die konkret betroffene Behörde eindeutig hat erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NRW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1989 - 1 S 722/88

    Zum Rehabilitierungsinteresse bei Fortsetzungsfeststellungsklage

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, wenn der Verwaltungsakt schon erledigt ist, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung reichen dagegen nicht aus (VGH BW, U.v. 8.5.1989 - 1 S 722/88 - NVwZ 1990, 378).
  • VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - NJW 2017, 545; BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102 u.a. - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 11.06.2010 - 6 B 86.09

    Juristische Examensprüfung; Bestandskraft von Verwaltungsakten;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleiteten Rechtsgedanken der Verwirkung (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86.09 - juris Rn. 11) kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 9.10.2014 - 8 B 12.1546 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 1 S 338/10

    Anscheinsstörer; Personenfeststellung; Vorlage eines gültigen Ausweises;

    Auszug aus VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405
    Erledigt sich - wie hier - die belastende Beschränkung bereits vor Klageerhebung, so wird teilweise die Auffassung vertreten, dass in analoger Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben ist (Decker in BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 90.2; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 100; VGH BW, U.v. 14.12.2010 - 1 S 338/10 - NVwZ-RR 2011, 231; BayVGH, U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 1 S 2901/10

    Pflichten des Versammlungsleiters

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2011 - 5 A 1374/10

    Bestehen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit

  • BVerwG, 18.07.2012 - 8 C 4.11

    Abänderung; Anmeldung; Anpassungsverlangen; Anpassungsanspruch; Aufhebung;

  • VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546

    Im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung kommt dem Umstandsmoment nach dem

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242

    Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist die Kreisverwaltungsbehörde auch bei

  • BVerfG, 06.07.2016 - 1 BvR 1705/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde auf effektiven Rechtsschutz in einem Fall der

  • AG Garmisch-Partenkirchen, 05.08.2021 - 2 Cs 12 Js 47757/20

    Freispruch vom Vorwurf der Zuwiderhandlung gegen eine Beschränkungsverfügung -

    Eine Bestrafung wegen versammlungsbezogener Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommt demnach nur in Betracht, wenn als objektive Bedingung der Strafbarkeit die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme gegen die Versammlung oder einen einzelnen Teilnehmer festgestellt wurde (vgl. VGH München Urt. v. 10.7.2018 - 10 BV 17 2405, BeckRS 2018, 21843, dort Rz. 30 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363

    Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer

    Dabei kann offen bleiben, ob für die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der sich bereits vor Erhebung der ansonsten statthaften Anfechtungsklage erledigt hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog anzuwenden ist, weil es sich hierbei um den Unterfall einer Anfechtungsklage handelt und eine Regelungslücke besteht, oder ob die Feststellung der Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu erfolgen hat (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 20; U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 38), da die Klägerin in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 Alt. 1 VwGO klagebefugt ist und darüber hinaus das in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahme hat.

    Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.1989 - 1 C 40.88 - juris Rn. 10 m.w.N; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 26 ff.; U.v. 7.3.2018 - 3 BV 16.2040 - juris Rn. 28; U.v. 12.12.2016 - 10 BV 13.1005 - juris Rn. 45; U.v. 22.9.2015 - 10 B 14.2242 - juris Rn. 39).

    Der Beklagte hat auch nicht eindeutig erkennen lassen, in Zukunft von einer Wiederholung der betreffenden Beschränkung nach Versammlungsbeginn absehen zu wollen (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 44; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 27, U.v. 22.5.2006 - 24 B 05.3099 - juris Rn. 58; OVG NW, B.v. 1.6.2011 - 5 A 1374/10 - juris Rn. 4), vielmehr hält er unverändert an seiner bisher geäußerten Rechtsauffassung fest.

  • VGH Bayern, 11.03.2024 - 10 ZB 24.219

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Fortsetzungsfeststellungsinteresse,

    Das ist grundsätzlich der Fall bei einem Versammlungsverbot oder einer Versammlungsauflösung als den schwersten möglichen Beeinträchtigungen der Versammlungsfreiheit (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 31).
  • VG München, 18.02.2020 - M 7 K 18.5065

    Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Gefährderansprache (Anforderungen an das

    Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt (bzw. das schlicht-hoheitliche Handeln) selbst, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinen beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsakts (bzw. des schlicht-hoheitlichen Handelns) nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Allein das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung rechtfertigen demnach ein solches Interesse nicht (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • VG München, 14.04.2021 - M 23 K 19.12

    Gefährderansprache

    Ein Rehabilitierungsinteresse besteht nur dann, wenn der Kläger durch behördliches Handeln, seine Begründung oder die Umstände seines Zustandekommens noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in seiner Menschenwürde, in seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinen beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich beeinträchtigt ist und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten schlicht-hoheitlichen Handelns bzw. Verwaltungsakts nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 28 m.w.N.).

    Allein das Interesse, nachträglich eine Bestätigung der eigenen Rechtsansicht zu erlangen, das beeinträchtigte Rechtsgefühl und der Wunsch nach Genugtuung rechtfertigen demnach ein solches Interesse nicht (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 28 m.w.N.).

  • VG Gera, 15.12.2023 - 3 K 542/21

    Corona-Krise; Maskenpflicht für Grundschüler im Unterricht durch

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich das Feststellungsbegehren des Klägers nach § 43 VwGO bzw. nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO richtet (vgl. zum Streitstand: BayVGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405 - juris, Rn. 20).
  • VG München, 12.10.2023 - M 10 K 21.650

    Versammlungsrecht, Besonderes Feststellungsinteresse (teilweise bejaht),

    In versammlungsrechtlichen Verfahren besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 36; vgl. auch: BayVGH, B.v. 13.1.2023 - 10 ZB 22.1408 - juris; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 26 ff.) ein solches Interesse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht, die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann.

    Demgegenüber ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründet, wenn die Abweichungen bloße Modalitäten der Versammlungsdurchführung betroffen haben (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 37 f.; vgl. auch: BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 31).

    Eine Verurteilung im Ordnungswidrigkeitenverfahren stellt sich lediglich als mittelbare Folge der versammlungsrechtlichen Beschränkungen, gegen die der Kläger verstoßen haben soll, dar (vgl. BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 29 f.).

  • VG München, 09.04.2019 - M 13 K 18.180

    Feststellungsinteresse bei erledigtem Hausverbot in der Schule

    Vielmehr besteht mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, der Verwaltungsakt also noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 25), d.h. ihn in seiner Menschenwürde, seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv erheblich zu beeinträchtigen, und die abträglichen Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes nur durch eine gerichtliche Sachentscheidung ausgeglichen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 28 unter Verweis auf Decker, in: BeckOK, VwGO, Stand: 1.4.2018, § 113 Rn. 87.1; Riese in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 113 Rn. 137; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 92; vgl. auch BayVGH, U.v. 19.2.2008 - 7 B 06.2352 - juris Rn. 20; VGH Mannheim, U.v. 8.5.1989 - 1 S 722/88 - juris Rn. 16).

    Die diskriminierenden Wirkungen müssen dabei grundsätzlich vom erledigten VA selbst, von seiner Begründung oder den Umständen seines Zustandekommens ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.1992 - 5 C 44/87 - juris Rn. 12; BayVGH, B.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 28; OVG Lüneburg, B.v. 7.5.2015 - 11 LA 188/14 - juris Rn. 6; VGH Mannheim, U.v. 8.5.1989 - 1 S 722/88 - juris Rn. 16).

    Hinzu kommt aber jedenfalls, dass Art. 19 Abs. 4 GG, nur bei gewichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 28; B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 10.7.2018 - 10 BV 17.2405 - juris Rn. 31) Eingriffsakten, die ansonsten wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des berechtigten Feststellungsinteresses über die Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Präjudizinteresses und des Rehabilitierungsinteresses hinaus verlangt (a.A. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - juris Rn. 29, 32: die Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und sonstigen Grundrechtseingriffen ablehnend).

  • VG Gelsenkirchen, 19.11.2021 - 14 K 1638/15

    Öffentliche Ordnung, Meinungskundgabe, Parole, Auflage, Untersagung, gemischte

    Insoweit war der Bescheid mit seinen Auflagen bzw. mit einem Teil der Auflagen auch an den Kläger gerichtet, Vgl. zur Rolle des Versammlungsleiters und seiner Klagebefugnis Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 10. Juli 2018 -10 BV 17.2405- , BayVBl. 2019, 20 f., VG Leipzig, Urteil vom 17. Juni 2016 -1 K 259/12-, juris, VG Karlsruhe, Urteil vom 14. Mai 2020 -3 K 5923/18, juris, der sich neben Veranstalter und Teilnehmern grundsätzlich auf das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG berufen kann.
  • VG Aachen, 22.06.2021 - 6 K 2734/20

    Covid19; Versammlung; Mindestabstand

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405 -, juris Rn. 28 m.w.N; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2021 - 5 A 3321/19 -, S. 3 f. n.v.; VG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2029 - 6 K 1532/18 -, S. 5 f. n.v.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 6 B 64/06 -, juris Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2018 - 10 BV 17.2405 -, juris Rn. 28.

  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

  • VG Düsseldorf, 03.02.2022 - 29 K 78/22

    Versammlung Aufzug Versammlung Beschränkung Auflage Verbot Untersagung

  • VG Freiburg, 10.12.2021 - 4 K 3545/21

    Maskenpflicht bei Versammlungen unter freiem Himmel

  • VG München, 02.05.2023 - M 10 K 20.5541

    Versammlungsverbot, Fortsetzungsfeststellungsklage,

  • VG München, 27.07.2023 - M 10 K 18.3716

    Versammlungsrecht, Versammlungsrechtliche Beschränkungen,

  • VG München, 27.07.2023 - M 10 K 18.1801

    Versammlungsrecht, Versammlungsrechtliche Beschränkungen,

  • VG Karlsruhe, 14.05.2020 - 3 K 5923/18

    Ablehnung bestimmter Redner einer Versammlung als ungeeignet; Versammlungsleiter

  • VG München, 26.04.2023 - M 10 K 20.5085

    Unzulässige Klage, Versammlungsbeschränkende Auflagen,

  • VGH Bayern, 13.01.2023 - 10 ZB 22.1408

    Erfolglose Fortsetzungsfeststellungsklage: Maskenpflicht bei einer Versammlung

  • VGH Bayern, 16.09.2019 - 8 ZB 18.672

    Unwirksamkeit eines wasserrechtlichen Bescheids

  • VG München, 12.10.2023 - M 10 K 21.1023

    Unzulässige Fortsetzungsfeststellungsklage, Versammlungsbeschränkende Auflagen,

  • VG Gera, 03.11.2022 - 3 K 673/20

    Feststellungsinteresse bei Klage gegen die Anordnung einer Maskenpflicht sowie

  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2022 - 14 K 1768/21

    Versammlung Versammlungsbestätigung Nichtstörer Störer polizeilicher Notstand

  • VG Ansbach, 07.12.2020 - AN 17 K 19.00055

    Verpflichtung zur Sicherung einer Güllegrube - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VG Frankfurt/Main, 30.03.2023 - 5 K 4086/19

    EEG-Umlage: Der Übertragungsanspruch nach § 67 Abs. 3 EEG 2017 bezieht sich auch

  • VG Gelsenkirchen, 19.07.2022 - 14 K 3693/21

    Versammlung, Versammlungsbestätigung, Klagebefugnis,

  • VG München, 22.05.2019 - M 22 K 18.4691

    Betretungsverbot für das Oktoberfest

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