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   OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18   

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https://dejure.org/2018,48714
OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18 (https://dejure.org/2018,48714)
OLG München, Entscheidung vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 (https://dejure.org/2018,48714)
OLG München, Entscheidung vom 10. Dezember 2018 - 13 U 430/18 (https://dejure.org/2018,48714)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BAYERN | RECHT

    KapMuG § 3 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; HGB § 171, § 172; ZPO § 513 Abs. 1, § 522 Abs. 2, § 546; BGB § 490 Abs. 1
    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Haftung der Initiatoren eines Schiffsfonds wegen unzureichender Darstellung der Risiken der Kapitalanlage im Emissionsprospekt

  • rewis.io

    Empfehlung einer Beteiligung an einem Schiffsfonds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1 ; HGB § 171 ; HGB § 172
    Haftung der Initiatoren eines Schiffsfonds wegen unzureichender Darstellung der Risiken der Kapitalanlage im Emissionsprospekt

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1 ; HGB § 171 ; HGB § 172
    Haftung der Initiatoren eines Schiffsfonds wegen unzureichender Darstellung der Risiken der Kapitalanlage im Emissionsprospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 38255
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 09.05.2017 - II ZR 344/15

    Prospekthaftung im weiteren Sinne bei der Publikumspersonengesellschaft: Haftung

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Es muss aber nur über solche Risiken aufgeklärt werden, mit deren Verwirklichung ernsthaft zu rechnen ist oder die jedenfalls nicht ganz fern liegen (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15).

    Der dem beitretenden Kommanditisten gegenüber Aufklärungspflichtige schuldet keine allgemeine, sämtliche rechtlichen Aspekte der Anlage umfassende Beratung (BGH, Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15).

    Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (ständige Rspr. des BGH zu Immobilienfonds, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08; BGH, Urteil vom 09.05.2015 - II ZR 344/15; BGH, Beschluss vom 23.03.2014 - II ZR 317/13; BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2016 - I-16 U 38/15 m.w. Nachweisen zu einem Schiffsfonds).

    Es wird lediglich der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Umstand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache haben (BGH, Urteil vom 9.5.2017 - II ZR 344/15).

  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 337/08

    "Optimistische Erwartung" als Grundlage einer Anlageempfehlung

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 -, juris Rn. 19).

    Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung stützenden Tatsachen sorgfältig ermittelt sind und die darauf gestützte Prognose der künftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08 -, juris Rn. 22).

    Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (ständige Rspr. des BGH zu Immobilienfonds, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08; BGH, Urteil vom 09.05.2015 - II ZR 344/15; BGH, Beschluss vom 23.03.2014 - II ZR 317/13; BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2016 - I-16 U 38/15 m.w. Nachweisen zu einem Schiffsfonds).

  • OLG Hamburg, 27.01.2017 - 3 U 140/15

    Schiffspool - Prospekthaftung von Gründungs- und Treuhandkommanditisten bei

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Entgegen der Ansicht des Klägers hält der Senat die vorgenannten Ausführungen für ausreichend, um den Anleger hinreichend über das Risiko der Beteiligung im Hinblick auf den Verkaufspreis hinzuweisen (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Teilurteil vom 27.01.2017 - 3 U 140/15 - juris).

    Denn zum einen sollte der Anleger nicht selbst Vertragspartner des Poolvertrages werden, zum anderen ist nicht erkennbar, welche für die Anlageentscheidung wesentlichen Inhalte der Poolvertrag haben sollte, die nicht im Prospekt erläutert worden sind (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg, Teilurteil vom 27.01.2017 - 3 U 140/15).

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Aufgrund dessen muss die Bewertung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und der sich abzeichnenden Risiken ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17 -, juris Rn. 41).

    Dem vom Kläger zitierten Urteil des BGH (Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 152/17 -, juris) ist zu entnehmen, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gestützt und ex ante betrachtet vertretbar sein müssen (BGH, a.a.O., Rn. 41).

  • LG Hamburg, 20.07.2017 - 333 O 210/16

    Prospekthaftung im weiteren Sinn: Schadenersatzanspruch aufgrund von

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Der Verdrängungsmechanismus im Markt ist ein jedem Wettbewerb immanentes Risiko (Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017 - 333 O 210/16).
  • OLG Düsseldorf, 27.05.2016 - 16 U 38/15

    Pflichten eines freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters zur anleger-

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (ständige Rspr. des BGH zu Immobilienfonds, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08; BGH, Urteil vom 09.05.2015 - II ZR 344/15; BGH, Beschluss vom 23.03.2014 - II ZR 317/13; BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2016 - I-16 U 38/15 m.w. Nachweisen zu einem Schiffsfonds).
  • BGH, 18.02.2016 - III ZR 14/15

    Haftung des Anlageberaters: Pflicht zur Aufklärung über das Wiederaufleben der

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Dieses Angebot des Handels auf dem C.-Zweitmarkt bestätigt vielmehr inzidenter, dass es keinen allgemein zugänglichen geregelten Zweitmarkt gibt (vgl. BGH, Urteil vom 18.2.2016 - III ZR 14/15), zumal die lediglich unterstützende Rolle des "C.- Netzwerkes" deutlich beschrieben wird.
  • BGH, 20.01.2015 - II ZB 11/14

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Zeitliche Grenze für eine Erweiterung des

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, NJW-RR 2009, 853, 854 Rn. 8 allgemein zur Klageerweiterung nach letzter mündlicher Verhandlung; BGH, NJW 2015, 2188, 2189 Rn. 16 zur Gegenstandserweiterung eines KapMuG-Verfahrens) ist ein Musterfeststellungsantrag nach letzter mündlicher Verhandlung unzulässig.
  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 389/12

    Prospekthaftung bei Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds:

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte risikoerhöhende Umstände hinzutreten, etwa ein überteuerter Erwerb, der Einsatz von Eigenkapital für investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Preise (ständige Rspr. des BGH zu Immobilienfonds, vgl. u.a. BGH, Urteil vom 27.10.2009 - XI ZR 337/08; BGH, Urteil vom 09.05.2015 - II ZR 344/15; BGH, Beschluss vom 23.03.2014 - II ZR 317/13; BGH, Urteil vom 24.04.2014 - III ZR 389/12; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2016 - I-16 U 38/15 m.w. Nachweisen zu einem Schiffsfonds).
  • OLG Köln, 22.03.2012 - 18 U 104/11

    Pflicht der anlageberatenden Bank zur Aufklärung über Rückvergütungen bei

    Auszug aus OLG München, 10.12.2018 - 13 U 430/18
    Solche klärungsbedürftigen Tatsachen werden aber vorliegend vom Kläger nicht aufgezeigt (OLG Köln, Urteil vom 22.03.2012 - 18 U 104/11 -, juris Rn. 174).
  • BGH, 19.03.2009 - IX ZB 152/08

    Bedeutung einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemachten

  • OLG Hamburg, 08.03.2016 - 4 U 25/15

    Prospekthaftung bei Kapitalanlagegeschäften: Anforderungen an die Aufklärung über

  • OLG Frankfurt, 19.01.2015 - 23 U 20/14

    Haftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bzw. Prospektfehler im Zusammenhang mit

  • OLG Frankfurt, 28.11.2014 - 19 U 83/14

    Anlageberatung: Nicht-Aufklärung über "loan-to-value-Klausel" und

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 17 U 155/13

    Fehlerhafte Anlageberatung Kommanditbeteiligung Objekt Deutsche Börse

  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

  • BGH, 12.07.1982 - II ZR 175/81

    Prospekthaftung einer Bank - Ausgabe von Inhaberaktien zur Deckung der

  • OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19

    CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne":

    Zur Bekräftigung ihrer Auffassung führen die Musterbeklagten einen Hinweisbeschluss des OLG München an: OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 22 (Anl. B 3, nachfolgend: "Hinweisbeschluss Daphne').

    Es wird vielmehr der nach der allgemeinen Lebenserfahrung zutreffende Zustand zum Ausdruck gebracht, dass die Insolvenz einer Fondsgesellschaft und der damit einhergehende mögliche Totalverlust des Anlagekapitals in der Regel mehr als eine Ursache habe (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26; BGH, Urteil vom 9.5.2017, Az.: II ZR 344/15).

    Die Musterbeklagten sind unter Berufung auf die Ausführungen des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 4 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')) der Auffassung, dass sich aus der auf S. 17 des Prospektes angegebenen Graphik deutlich ergebe, dass die Charterraten in den dargestellten fünf Jahren stark schwankten.

    Damit wird dem Anleger die Unsicherheit der Charterraten und ihre Abhängigkeit vom Marktgeschehen deutlich vor Augen geführt (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 4 ("Hinweisbeschluss Daphne').

    Der Senat schließt sich vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts München an, wonach es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass der Wert eines Mietobjektes unabhängig davon, ob es sich um eine Immobilie oder ein Schiff handele, davon abhängig sei, in welcher Höhe damit Einnahmen erzielt werden könnten (Landgericht München, Urteil vom 09.07.2014, Az. 3 O 28925/13, S. 12 ("Daphne I') ebenso: Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 17 ("Daphne 2'), OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 10 ("Hinweisbeschluss Daphne').

    Es handelt sich, wie die Musterbeklagten zu Recht unter Berufung auf das OLG München meinen, beim Kaskadeneffekt um einen Verdrängungsmechanismus, der als Risiko jedem Wettbewerb immanent und deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')); Landgericht Hamburg, Urteil vom 20.07.2017, Az. 333 O 210/16).

    Die Musterbeklagten meinen unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 23 ("Hinweisbeschluss Daphne')), dass die Aufklärung über die Tatsache des Transshipments und dessen Einfluss auf den Containerschiffmarkt über die Anforderungen hinausgehe, was erforderlich sei, um die mit den angebotenen Beteiligungsobjekten verbundenen Risiken richtig, verständlich und vollständig darzustellen.

    Sie dienen dazu, weltweit Häfen auf kurzer Distanz miteinander zu verbinden, insbesondere dort, wo die Ladung der großen Schiffe zu verteilen ist.' (Mit der gleichen Beurteilung auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Die Musterbeklagten halten den Umstand ebenfalls unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 13 f. ("Hinweisbeschluss Daphne')) nicht für aufklärungspflichtig.

    Selbst wenn man mit der Musterklägerin annehmen sollte, dass die Abschaffung der Verordnung zu einer zukünftigen Verringerung der Charterraten führen konnte, war ein separater Hinweis im Prospekt auf die Abschaffung nicht geboten (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 26).

    Die Musterbeklagten berufen sich weitestgehend auf die Ausführungen des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 6-8 ("Hinweisbeschluss Daphne')), dass ein Charterrateneinbruch im Zeitpunkt der (dortigen) Zeichnung der Beteiligung am 29.01.2018 nicht vorhersehbar gewesen sei und auch erst Ende 2008 einsetzte.

    Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 17 ("Hinweisbeschluss Daphne')) führen die Musterbeklagten an, dass selbst wenn es sich um historische Höchstpreise handeln würde, kein Hinweis geboten sei, da es ausschließlich darauf ankomme, ob der Preis zu Zeitpunkt der Bestellung bzw. der Prospekterstellung marktgerecht gewesen sei (ähnlich Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 10 ("c').

    Im Anschluss an die Rechtsprechung des OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 17 ("Hinweisbeschluss Daphne') und des 3. Zivilsenates des hiesigen Oberlandesgerichtes (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08.01.2020, Az. 9 U 100/19, S. 6 ("Hinweisbeschluss Madagaskar') ist der Senat der Auffassung, dass ein derartiger Hinweis nicht geboten war.

    Der Umstand, sich gegen einen Wertverfall des Sicherungsmittels zu schützen, ist zudem allgemein bekannt und auch für einen Anleger ohne spezielle Kenntnisse ohne weiteres nachvollziehbar (So auch Landgericht München, Urteil vom 10.01.2018, Az. 35 O 10028/17, S. 20 f. ("Daphne 2')); OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 15 ("Hinweisbeschluss Daphne').

    Zweck einer solchen ist es nämlich, dem Anleger den Einfluss einzelner Parameter auf den wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung aufzuzeigen (so auch schon OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 16 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Unter Berufung auf das OLG München (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ("Hinweisbeschluss Daphne')) führen die Musterbeklagten aus, dass sich aus dem Hinweis auf den CONTI-Zweitmarkt auf S. 15 des Prospektes inzident ergebe, dass es keinen allgemein zugänglichen Zweitmarkt gebe, zumal die unterstützende Rolle des "CONTI-Netzwerks' deutlich beschrieben werde.

    Dass CONTI als Angebot für die Anleger eine eigene Plattform betreibt, bestätigt vielmehr inzident, dass ein geregelter Zweitmarkt nicht besteht (OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ("Hinweisbeschluss Daphne'), vgl. auch BGH, Urteil vom 18.2.2016, Az. III ZR 14/15, Rn. 27).

    Der Prospekt klärt in der für einen Anlageprospekt gebotenen Prägnanz hinreichend über die mit der Beteiligung des Fondsschiffes an einem Schiffspool verbundenen wesentlichen Umstände und Risiken auf (so auch schon OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 19 ff. ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Die Musterbeklagten meinen, dass das von der Musterklägerin beschriebene Risiko fernliegend und damit nicht aufklärungsbedürftig gewesen sei (BGH, Urteil vom 09.05.2017, Az. II ZR 344/15; OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 21-23 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

    Den Hinweis auf dieses Risiko hat der Prospekt auch deutlich erteilt (insbesondere S. 8) (So auch OLG München, Hinweisbeschluss vom 10.12.2018, Az. 13 U 430/18, S. 21-23 ("Hinweisbeschluss Daphne')).

  • BGH, 04.07.2019 - III ZR 202/18

    Hauptvorbringen als Grundlage für die Entscheidung des Gerichts hinsichtlich

    Denn die obergerichtliche Rechtsprechung verneint diese Frage einhellig (vgl. z.B. OLG München, BeckRS 2018, 38255 Rn. 70; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2018, 40585 Rn. 34 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15, juris Rn. 114; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 - 16 U 30/15, juris Rn. 42), weshalb sie nicht klärungsbedürftig erscheint.
  • OLG Frankfurt, 27.11.2019 - 23 Kap 1/18

    Nordcapital Bulkerflotte 1: Anträge im Kapitalanleger-Musterverfahren

    Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass die Prognose auch optimistisch sein darf, sofern die ihr zugrundeliegenden Tatsachen sorgfältig ermittelt wurden (OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 13 U 430/18, zit. nach juris, Rn. 7).

    Dem ist jedoch nicht zu folgen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 14. Februar 2019, 13 U 430/18, zit. nach juris, Hanseatisches OLG, Urteil vom 23. November 2017, 3 U 90/16, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Musterbeklagten zu 3) und 4) vom 11. Juni 2019).

    Ein darüber hinausgehender Hinweis auf die Fremdkapitalquote war nicht geboten, da dem Anleger die Risiken einer entsprechenden Finanzierung bekannt sein müssen; jedenfalls steht dem Fremdkapital noch der Sachwert der Schiffe gegenüber, so dass es auch aus diesem Grund keiner weiteren Aufklärung bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009, XI ZR 337/08, zit. nach juris, Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018, 13 U 430/18, zit. nach juris, Rn. 111; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 18. April 2019, 3 U 205/17, vorgelegt als Anlage zum Schriftsatz der Musterbeklagten zu 3) und 4) vom 11. Juni 2019).

  • OLG Köln, 08.10.2020 - 24 Kap 1/19

    CFB-Fonds 161: Musterfeststellungsanträge zurückgewiesen

    Allerdings macht dies eine Prognose nicht unzulässig (so auch OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, juris Rn. 13).

    Das Oberlandesgerichts München hat hierzu zutreffend ausgeführt (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, juris-Rn. 104 f.):.

    Diese Bezeichnung reicht zur Information der Anleger aus (so auch OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 - juris - Rn. 70).

    Dies entspricht der weit überwiegenden - und überzeugenden - obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. OLG Celle, Urteil vom 28.09.2016 - 9 U 151/15 -, juris Rn. 35; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, juris Rn. 55 m.w.N.), wonach derartige Klauseln bankenüblich sind bzw. dem gesetzlichen Leitbild entsprechen.

  • OLG Köln, 30.09.2021 - 24 Kap 24/20

    CFB-Fonds 168: Musterfeststellungsanträge abgewiesen

    Allerdings macht dies eine Prognose nicht unzulässig (so auch OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, juris Rn. 13).

    Ausreichend ist deshalb der Hinweis, dass es sich bei der Anlage um eine unternehmerische Beteiligung mit entsprechenden Risiken handelt; weitergehender Hinweise bedarf es nicht (vgl. etwa OLG München, Beschl. v. 10.12.2018 - 13 U 430/18, juris-Rn. 104 f.; ebenso schon Senat, Beschl. vom 08.10.2020 - 24 Kap 1/19).

    Abgesehen davon hält der Senat aber auch einen Hinweis auf den Transshipment-Effekt nicht für erforderlich, da mit den vom Kläger vermissten Informationen kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn über die Risiken und Nachteile der Beteiligung verbunden wäre (vgl. hierzu OLG München, Hinweisbeschluss v. 10.12.2018 - 13 U 430/18, BeckRS 2018, 38255 Rn. 74; ebenso bereits Senat, Beschl. v. 08.10.2020 - 24 Kap 1/19).

    Dies entspricht der weit überwiegenden - und überzeugenden - obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. z. B. OLG Celle, Urteil vom 28.09.2016 - 9 U 151/15 -, juris Rn. 35; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, juris Rn. 55 m.w.N.).

  • OLG Köln, 19.08.2021 - 24 Kap 16/20

    DS-Fonds Nr. 127 VLCC Younara Glory GmbH & Co Tankschiff KG:

    Derartige Klauseln konkretisieren nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellen keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könnte, wenn die Emission wie prospektiert läuft; es handelt sich um bankenübliche Vereinbarungen, die nicht gesondert aufklärungsbedürftig sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 83/14 -, Rn. 55, juris; OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.2016 - 4 U 25/15 -, Rn. 79, juris; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, Rn. 58, juris; Senat, Beschlüsse vom 11.04.2019 24 Kap 1/18 und vom 08.10.2020, 24 Kap 1/19).

    Das Risiko der Insolvenz gehört dabei zu den allgemeinen Risiken, auf die, wenn - wie hier - für ihre Verwirklichung keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, nicht gesondert hinzuweisen ist (OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 13 U 430/18 , Rn. 40, juris).

    Entscheidend ist lediglich, ob der Preis zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und der Prospektaufstellung marktgerecht war (vgl. OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 13 U 430/18 -, Rn. 69, juris).

  • OLG Stuttgart, 08.05.2019 - 20 Kap 1/17

    Lloyd Flottenfonds X: Musterentscheid ist ergangen - Musterkläger ohne Erfolg

    d) Ein Prospektfehler liegt nicht vor, über die sogenannte 105 % - Währungsklausel und deren Wirksamkeit musste nicht gesondert aufgeklärt werden (OLG Hamburg, Beschl. v. 01.08.2017, 14 U 49/16, B 3, S. 5; OLG München, Beschl. v. 10.12.2018, 13 U 430/18, juris, Rn. 49).

    Eine Aufklärung über das grundsätzliche Währungsrisiko im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung ist damit in ausreichender Weise erfolgt, insbesondere wird die Auswirkung von Wechselkursschwankungen auf die Liquiditätssituation des Fonds dargestellt (siehe dazu OLG München, Beschl. v. 10.12.2018, 13 U 430/18, juris, Rn. 50 ff.).

    BGH, Beschl. v. 28.11.2017, XI ZR 107/17und Beschl. v. 10.12.2018, 13 U 430/18, juris, Rn. 54 f.; OLG München, Beschl. v. 22.06.2018, 5 Kap 1/17, zu Feststellungsziel 1 i), Bundesanzeiger).

  • OLG Köln, 11.04.2019 - 24 Kap 1/18

    Lloyd Fonds Schiffsportfolio II: Entscheidung im Kapitalanleger-Musterverfahren -

    Derartige Klauseln konkretisieren nur die allgemeinen Gläubigerrechte aus § 490 BGB und stellen keinen eigenen Risikofaktor dar, der sich auch verwirklichen könnte, wenn die Emission wie prospektiert läuft; es handelt sich um bankenübliche Vereinbarungen, die nicht gesondert aufklärungsbedürftig sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 83/14 -, Rn. 55, juris; vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.2016 - 4 U 25/15 -, Rn. 79, juris; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, Rn. 58, juris).

    Letztlich stellen die hier in Rede stehenden Vereinbarungen also nur eine Ausprägung des allgemeinen Wechselkursrisikos dar, über das der Prospekt aber aufklärt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.09.2015, Az. 23 U 205/14, vorgelegt als Anlage B (4/5) 10, dort S. 6; OLG München, Beschluss vom 10.12.2018 - 13 U 430/18 -, Rn. 53, juris).

  • BGH, 23.02.2021 - XI ZB 29/19

    Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit

    Eine technische Erläuterung der rechtlichen Mechanismen, die im Falle der mangelnden Bonität eines Charterers je nach anwendbarem Recht zu einer Verwertung des Vollcontainerschiffs durch gesellschaftsfremde Gläubiger und dann zu einem Totalverlust führen konnten, war neben der Benennung des maximalen Risikos, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, nicht erforderlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14. April 2016 - 16 U 30/15, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 29. September 2016 - 34 U 231/15, juris Rn. 114; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, BeckRS 2017, 147159 Rn. 12; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15. November 2018 - 3 U 152/17, juris Rn. 42 ff. mit Beschluss vom 3. Januar 2019 - 3 U 152/17, juris Rn. 16; OLG München, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 13 U 430/18, juris Rn. 93 ff. mit Beschluss vom 14. Februar 2019 - 13 U 430/18, juris Rn. 38 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 - III ZR 202/18, WM 2019, 1441 Rn. 31).
  • OLG Hamburg, 30.06.2022 - 6 Kap 1/21

    Lloyd Fonds Flottenfonds XI: Musterfeststellungsanträge abgewiesen

    Es entspricht allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass eine solche Aufklärung ausreicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 10.12.2018, 13 U 430/18, zitiert nach juris, Tz. 49 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 19.8.2021, 24 Kap 16/20, zitiert nach juris, Tz. 118; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.11.2019, 23 Kap 1/18, zitiert nach juris, Tz. 143 ff.; OLG Stuttgart, am 10.5.2019 veröffentlichter Beschluss, 20 Kap 1/17, eingereicht als Anlage B 1, zu Feststellungsziel 1 g) unter Ziff. II. 4. d) (2)).

    Das OLG München weist darauf hin, dass das ISL in einer anderen Marktstudie (vom 22.3. 2010) festgestellt hat, dass 2009 mehr als 200 Containerschiffe weniger angeliefert und in Fahrt gesetzt worden seien, als dies laut Orderbuch der Werften geplant war (Beschluss vom 10.12.2018, 13 U 430/18, zitiert nach juris, Tz. 27).

  • OLG Hamburg, 13.11.2020 - 14 Kap 4/16

    KG Zweite MS "Santa Pamina" Offen Reederei mbH & Co. etc.: Termin zur mündlichen

  • LG Dortmund, 30.09.2019 - 3 O 382/17

    1. Dr. Peters Asset Invest GmbH & Co. KG, 2. DS-Fonds-Treuhand GmbH:

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