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   OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18   

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OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18 (https://dejure.org/2018,54687)
OLG München, Entscheidung vom 29.11.2018 - 6 U 2157/18 (https://dejure.org/2018,54687)
OLG München, Entscheidung vom 29. November 2018 - 6 U 2157/18 (https://dejure.org/2018,54687)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    UWG § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG § 4; GewO § 34e Abs. 1; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; RDGEG § 4 Abs. 2; RVG § 4a Abs. 1 S. 1
    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

  • IWW
  • rewis.io

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 46187
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 77/17

    Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel getroffenen

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    e) Die damit einhergehende Ungleichbehandlung mit den Versicherungsvermittlern (§ 34 d Abs. 1 GewO), die nicht den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 RDGEG i.V.m. §§ 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO, 4 a RVG unterworfen sind, findet ihre sachliche Rechtfertigung darin, dass den Versicherungsvermittlern im Vergleich zu den Versicherungsberatern nur eine eingeschränkte Befugnis zur Rechtsberatung zusteht, nämlich nur gegenüber Dritten, die nicht Verbraucher sind (§ 34 d Abs. 1 S. 8 GewO), und im Übrigen lediglich, soweit es sich um eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG handelt (vgl. BGH I ZR 77/17, BeckRS 2018, 24702 Rn. 20 - Maklervertrag bei Tarifwechsel in der Krankenversicherung).

    Aufgrund dessen hat der Bundesgerichtshof für einen Versicherungsmakler jüngst mit Urteil vom 28.06.2018, I ZR 77/17, festgestellt, dass ein Tarifwechsel gemäß § 204 VVG - wenngleich im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige Vertrag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt werde - mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags vergleichbar ist, da es auch im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen anderen und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen geht (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 16).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, soweit die von einem Versicherungsmakler übernommene Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der wählbaren Tarife des Krankenversicherers des Kunden auch in rechtlicher Hinsicht umfasse, sei eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handele, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehöre (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 20; s. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018, 6 U 122/17, BeckRS 2018, 14373 Rn. 23 ff., Anlage BB 10).

    Vor dem Hintergrund der zitierten Gesetzesbegründung zu § 34 d Abs. 2 GewO n. F. (Drs. 18/11627, Seite 35, 4. Abs., Anlage BB 2) und den dargestellten Feststellungen des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 16 und 20) muss somit auch der Beklagten als Versicherungsberater die Vereinbarung eines Erfolgshonorars gestattet sein, jedenfalls wenn die erfolgsbezogene Vergütung - wie im Streitfall - für die Vermittlung oder den Abschluss eines Tarifwechsels geschuldet wird, die laut Bundesgerichtshof der Vermittlung eines Versicherungsvertrags (im Sinne von § 34 d Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GewO) gleichzustellen ist.

    Dies gilt unabhängig davon, dass die Überprüfung der wählbaren Tarife des Krankenversicherers des Kunden naturgemäß auch rechtliche Beratungsleistungen einschliesst (vgl. auch BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 20), wie von der Beklagten in ihrer Werbung auch sehr hervorgehoben herausgestellt worden ist (indem sie - unter der Bezeichnung "M. KundenRechte" auftretend - unter anderem wie folgt geworben hat: "Als aktuarieller Rechtsberater unterstützen wir langjährige PKV-Kunden", "Oberstes Ziel: Ihre Rechte wahren", "Durch unseren Komplett-Service stellen wir für Sie risikofrei sicher, dass alle Ihre erworbenen Rechte konsequent gewahrt bleiben", "Wir verhandeln Ihren bestehenden Vertrag für Sie neu", "M. KundenRechte - aktuarieller Rechtsberater für PKV-Kunden", "Wir sorgen für Transparenz und Klarheit im PKV-Dschungel - damit auch Sie zu Ihrem Recht kommen", vgl. Anlage K 3).

    Letzteres ist vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung zu § 34 d Abs. 2 Nr. 3 GewO und den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 16 und 20) zu bejahen, da hier die Vermittlungsleistung Grundlage des Vergütungsanspruchs ist.

    Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17, ausgeführt hat, ist die Vermittlung eines Tarifwechsels gemäß § 204 VVG mit der Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags vergleichbar, da es auch im Rahmen eines Tarifwechsels nach § 204 VVG um das Beschaffen und Gestalten von Versicherungsschutz für einen anderen und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen geht (BeckRS 2018, 24702 Rn. 16).

  • LG München I, 18.05.2018 - 37 O 8325/17

    Begrenzung der Vereinbarung eines Erfolgshonorars auf den Einzelfall

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.05.2018, Az. 37 O 8325/17, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

    Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 18.05.2018, Az. 37 O 8325/17, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 37 O 8325/17, vom 18.05.2018 wird aufgehoben, die Klage wird abgewiesen.

    Das Urteil des Oberlandesgerichts München bzw. das insoweit aufrecht erhaltende Urteil des LG München I, Aktenzeichen 37 O 8325/17, wird, soweit es die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet, nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt - hilfsweise bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts bzw. Eintritt der Rechtskraft -, hilfshilfsweise kann die Beklagte die Vollstreckung ohne, hilfsweise gegen Sicherheitsleistung abwenden.

    das angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als es die Klage abgewiesen hat, und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger umfassend darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, welche Gewinne sie in der Zeit ab dem 9. Februar 2017 durch Rechtsdienstleistungen nach Maßgabe des Tenors zu I. des Urteils des Landgerichts München I, Az.: 37 O 8325/17, erlangt hat.

  • LG Hamburg, 22.03.2013 - 315 O 76/12

    Unzulässige Vereinbarung eines Erfolgshonorars durch Versicherungsberater

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    Abweichend gebe es nur die nicht rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 22.03.2013 (Az.: 315 O 76/12), die im Berufungsverfahren vor dem Hanseatischen OLG anhängig sei (Az.: 5 U 67/13), sowie die vom Erstgericht unreflektiert übernommene Entscheidung des Senats vom 26.09.2013 (Az.: 6 U 3968/12), in welcher der Beklagte Rechtsanwalt gewesen und schon deshalb dem RVG unterfallen sei, so dass die dortige Situation nicht vergleichbar mit dem hier vorliegenden Sachverhalt sei, in der die Beklagte als Gewerbeunternehmerin lediglich Versicherungsberaterin sei.

    c) Vor diesem gesetzlichen Hintergrund hat der Senat mit Urteil vom 26.09.2013 (Az. 6 U 3968/12) unter Bezugnahme auf eine vorausgegangene Entscheidung des LG Hamburg vom 22.03.2013 (Az. 315 O 76/12, BeckRS 2013, 17936) festgestellt, dass ein Versicherungsberater als "registrierter Erlaubnisinhaber" im Sinne von §§ 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG anzusehen ist, mit der Folge der Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars gem. §§ 49 b Abs. 2 S. 1 BRAO, 4 a RVG.

    Daher müssten die Versicherungsberater bezüglich ihrer Vergütungsansprüche den Rechtsanwälten gleichgestellt sein (vgl. LG Hamburg vom 22.03.2013, Az. 315 O 76/12, BeckRS 2013, 17936 Rn. 45; Senat Urteil vom 26.09.2013, Az. 6 U 3968/12, Seite 17).

    Die klägerische Abmahnung vom 09.02.2017 (Anlage K 4) wurde maßgeblich mit der Entscheidung des LG Hamburg vom 22.03.2013, (Az. 315 O 76/12, Anlage K 7) begründet, in welcher Versicherungsberater im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel nach § 204 VVG als "registrierte Erlaubnisinhaber" im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 2 RDGEG angesehen wurden (dem hatte sich der Senat mit Urteil vom 26.09.2013, Az. 6 U 3968/12, angeschlossen).

  • OLG Karlsruhe, 13.06.2018 - 6 U 122/17

    Wettbewerbsverstoß durch unerlaubte Rechtsdienstleistung: Vermittlung eines

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 13.06.2018 (Az.: 6 U 122/17, Anlage BB 10), gegen die der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingereicht habe, sei daher unzutreffend.

    Denn auch eine Tarifwechselvermittlung nach § 204 VVG ist auf die Auswahl und Vermittlung eines, zwar nicht neuen, aber durch Willenserklärungen geänderten Vertrags mit bestimmtem Tarifinhalt gerichtet (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 13.6.2018 - 6 U 122/17, BeckRS 2018, 14373 Rn. 36).

    Weiter hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, soweit die von einem Versicherungsmakler übernommene Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß § 204 VVG die Überprüfung der wählbaren Tarife des Krankenversicherers des Kunden auch in rechtlicher Hinsicht umfasse, sei eine solche Überprüfung nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handele, die zum Berufsbild des Versicherungsmaklers gehöre (BGH a.a.O. BeckRS 2018, 24702 Rn. 20; s. a. OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.06.2018, 6 U 122/17, BeckRS 2018, 14373 Rn. 23 ff., Anlage BB 10).

  • BGH, 21.03.2018 - I ZR 127/17

    Vorliegen einer Wiedergabe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 der RL 2001/29/EG durch das bloße

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, also allgemein von Bedeutung ist (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6; BVerfG Beschluss vom 28. Juni 2012 - 1 BvR 2952/08, WM 2013, 15, 16; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 54/09, NJW-RR 2010, 1047 Rn. 3).

    Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen, etwa wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Gerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertreten werden (vgl. BGH Hinweisbeschluss v. 21.3.2018 - I ZR 127/17, BeckRS 2018, 27817 Rn. 6).

  • BGH, 05.10.2017 - I ZR 232/16

    Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    b) Hinsichtlich des auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsanspruchs ist die Klage nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig ist (st. Rspr; vgl. z. B. BGH GRUR 2018, 438 Rn. 9 - Energieausweis).

    Maßgeblich ist insoweit die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung (st. Rspr; vgl. BGH GRUR 2018, 438 Rn. 9 m. w. N. - Energieausweis).

  • BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96

    Wahrnehmung einer Tätigkeit als Versicherungsberater

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    Zudem habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Rechtsanwalt als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) in materieller Hinsicht unbedenklich alle Tätigkeiten wahrnehmen dürfe, die zum Berufsbild des Versicherungsberaters gehörten (BGH, Beschluss vom 26.05.1997, NJW 1997, 2824).

    Dass jedoch auch die Versicherungsberater, deren Beratungstätigkeit mit einer anwaltlichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BGH NJW 1997, 2824, 2825), mit der Neuregelung nicht mehr dem RVG unterstellt sein sollten, findet in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag.

  • BGH, 06.04.2017 - I ZR 33/16

    Anwaltsabmahnung II - Wettbewerbsverstoß: Bereithaltung von Taxen für

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    Der Bundesgerichtshof hat für einen klagebefugten Fachverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ausgesprochen, dass dieser in der Lage sein müsse, das Wettbewerbsverhalten zu beobachten und zu bewerten, so dass typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße von ihm selbst erkannt und abgemahnt werden könnten und zwar selbst dann, wenn er nur ausnahmsweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche verfolge (BGH GRUR 2017, 926 Rn. 21 - Anwaltsabmahnung II).
  • LG Potsdam, 05.08.2015 - 6 S 3/15

    Erfolgshonorar

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    f) Die gegenteilige Auffassung, wonach der Begriff der "registrierten Erlaubnisinhaber" gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG nur die nach § 13 RDG registrierten Rechtsdienstleister erfassen soll, also nicht die gem. § 2 RDGEG nach den Vorschriften der Gewerbeordnung registrierten Versicherungsberater (vgl. LG Braunschweig, Urt. vom 10.08.2016, Az. 1 S 33/16, Anlage B 5; LG München I, Urt. vom 19.09.2014, Az. 41 O 2962/14, Anlage BB 4; OLG München, Verfügung vom 27.01.2015, Az. 17 U 4052/14, Anlage BB 8; LG Potsdam, Urt. vom 05.08.2015, Az. 6 S 3/15, Anlage BB 6; LG Münster, Urt. vom 27.10.2015, Az. 03 S 32/15, BeckRS 2015, 19820; LG Bochum, Hinweis vom 21.12.2015, Az. I-10 S 45/15, Anlage BB 7; AG Paderborn, Hinweis vom 15.01.2016, Anlage B 6; Deckenbrock/Henssler, RDGEG, 4. Auflage 2015, § 4 Rn. 4; Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl. 2017, § 4 RDGEG Rn. 9), argumentiert dahingehend, dass "registrierte Erlaubnisinhaber" nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 3 S. 2 RDGEG und der Gesetzessystematik nur Personen sein könnten, die sich nach § 13 RDG hätten registrieren lassen; Versicherungsberater seien hiervon jedoch gem. § 2 RDGEG ausdrücklich ausgenommen, da sie nur eine Erlaubnis und Registrierung nach der Gewerbeordnung, nicht jedoch nach dem RDG erlangten.
  • LG Saarbrücken, 17.05.2016 - 14 O 152/15

    Versicherungsmaklervertrag: Rechtliche Einordnung der Beratung von Kunden einer

    Auszug aus OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18
    Nimmt man eine derartige Vergleichbarkeit an, so kann in der Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Tarifwechsels nach § 204 VVG auch keine Abweichung von dem gesetzlichen Leitbild nach § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen werden (so aber noch LG Saarbrücken, Urteil vom 17.05.2016 - 14 O 152/15, BeckRS 2016, 9589).
  • OLG Naumburg, 13.11.2014 - 12 W 35/14

    Kostenentscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Klageveranlassung bei

  • LG Münster, 27.10.2015 - 3 S 32/15

    Honoraranspruch eines Versicherungsberaters für Dienstleistungen i.R.d.

  • OLG Stuttgart, 11.09.2014 - 2 U 178/13

    Abmahnung nach Grundsatzentscheidung - Unterlassungsklage einer

  • BVerfG, 28.06.2012 - 1 BvR 2952/08

    Anforderungen des Justizgewährungsanspruchs (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)

  • OLG Hamm, 29.03.2012 - 4 U 167/11

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung eines "Schutzbriefs" gegen Abmahnungen durch

  • BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12

    Empfehlungs-E-Mail

  • BGH, 08.02.2010 - II ZR 54/09

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Haftung

  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 145/05

    Kommunalversicherer

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 67/18

    Erfolgshonorar für Versicherungsberater - Vereinbarung eines beratungsrechtlichen

    Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Versicherungsberater einen Versicherungsmaklervertrag im Zusammenhang mit der Beratung zu einem Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung abschließen darf (aA OLG München, Urteil vom 29. November 2018 - 6 U 2157/18, unveröffentlicht - anhängig beim Senat - I ZR 19/19).

    Soweit die Ansicht vertreten wird, dass diese Begründung des Gesetzesentwurfs die Annahme rechtfertigt, dass Versicherungsberater nunmehr in Abänderung der bisherigen Rechtslage in zulässiger Weise Erfolgshonorare vereinbaren dürfen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. November 2018, juris Rn. 18 und 22; OLG München, Urteil vom 29. November 2018 - 6 U 2157/18, unveröffentlicht), kann dem nicht zugestimmt werden.

  • BGH, 02.10.2019 - I ZR 19/19

    Unterlassung des Angebots von Rechtsdienstleistungen eines Versicherungsberaters

    Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag abgewiesen (OLG München, Urteil vom 29. November 2018 - 6 U 2157/18, BeckRS 2018, 46187).
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