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   OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17   

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https://dejure.org/2018,8476
OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17 (https://dejure.org/2018,8476)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.03.2018 - 4 U 1519/17 (https://dejure.org/2018,8476)
OLG Dresden, Entscheidung vom 27. März 2018 - 4 U 1519/17 (https://dejure.org/2018,8476)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der Berufsunfähigkeitsversicherung; Obliegenheit selbstständiger Versicherungsnehmer zu einer zumutbaren Umorganisation

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anforderung Berufsbilddarlegung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 14; ZPO § 286
    Keine Überspannung der Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen (hier: Koch)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 14
    Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes in gesunden Tagen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 792
  • VersR 2018, 920
  • BeckRS 2018, 5124
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 27.09.1995 - IV ZR 319/94

    Versicherungsfall in der BUZ

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    7  versicherungsvertraglich vereinbarten Leistungsgrenze liegenden beruflichen Leistungsfähigkeit nichtmehr zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH Urteil vom 27.9.1995 - IV ZR 319/94).

    Ein solcher Zustand kann bereits unmittelbar mit einem Ursachenereignis entstehen; entscheidend ist die rückschauende Feststellung des Zeitpunkts, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (BGH Urteil vom 1.10.2006 - IV ZR 66/05; Urteil vom 27.9.1995; IV ZR 319/94).

  • LG Dresden, 31.08.2017 - 8 O 2611/12
    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31.08.2017 - Az. 8 O 2611/12 - in Ziffern 1. und 2. wie folgt neu gefasst:.

    Das Urteil des LG Dresden - 8 O 2611/12 - vom 31.08.2017, zugestellt am 25.09.2017, wird in Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6 sowie in Ziffer 8, soweit die Beklagte zur Kostentragung verurteilt wurde, aufgehoben.

  • OLG Saarbrücken, 28.05.2014 - 5 U 355/12

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Anknüpfung an zuvor ausgeübten Beruf nach

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    (OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.5.2014 - 5 U 355/12).
  • OLG Stuttgart, 31.03.2016 - 7 U 149/15

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Die Verurteilung zur Rückzahlung geleisteter Beiträge gemäß Ziffer 6 des angefochtenen Urteils folgt zwar nicht aus § 1 Ziff. 7 AVB, weil diese Klausel nur die Rückzahlung im Falle eines Anerkenntnisses betrifft, hat aber ihre Grundlage in § 1 Ziffern 1 b) und 4 in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB (vgl. OLG Stuttgart, U.v.31.03.2016 - 7 U 149/15, Juris Rz. 82).
  • BGH, 28.11.2006 - VIII ZB 52/06

    Wirksamkeit der Urteilszustellung an den unterbevollmächtigten Terminsvertreter

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Denn die Zustellung an Unterbevollmächtigte setzt die Berufungsfrist dann nicht in Gang, wenn die Unterbevollmächtigten lediglich als Terminsvertreter auftreten, keine weitergehenden Vollmachten bei Gericht einreichen und sich auch sonst aus den Umständen nicht ergibt, dass sie insgesamt als Prozessbevollmächtigte einer Partei auftreten (vgl. BGH, Beschluss vom 28.11.2006 - VIII ZB 52/06, juris Rz. 6 ff.).
  • BGH, 22.09.2004 - IV ZR 200/03

    Anorderungen an den Nachweis der Berufungsunfähigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Dazu muss bekannt sein, wie das Arbeitsumfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (BGH, Urteil vom 22.09.2004 - IV ZR 200/03).
  • BGH, 11.10.2006 - IV ZR 66/05

    Begriff der dauernden Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Ein solcher Zustand kann bereits unmittelbar mit einem Ursachenereignis entstehen; entscheidend ist die rückschauende Feststellung des Zeitpunkts, zu dem erstmals ein Zustand gegeben war, der nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Erwartungen mehr auf eine Besserung rechtfertigte (BGH Urteil vom 1.10.2006 - IV ZR 66/05; Urteil vom 27.9.1995; IV ZR 319/94).
  • BGH, 23.01.2008 - IV ZR 10/07

    Vorgaben für den zur Frage der Ausübung eines Verweisungsberufs beauftragten

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Im Ausgangspunkt zutreffend nimmt die Berufung an, dass ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit eines Versicherten an eine vom Gericht vorzugebende nachvollziehbare Berufsbeschreibung anknüpfen und zu den dem Sachverständigen als außermedizinischer Sachverhalt vorgegebenen prägenden Merkmalen des Hauptberufs im Einzelnen Stellung nehmen muss (BGH, Urteil vom 23.1.2008 - IV ZR 10/07 - juris).
  • BGH, 27.02.2008 - IV ZR 45/06

    Anforderungen an den Nachweis der Berufsunfähigkeit in der

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Geht es um die Berufsunfähigkeit wegen Unfähigkeit zur Ausführung einzelner Arbeitsschritte, darf der Sachverständige die dem Versicherten in dessen Beruf abverlangten Arbeitsverrichtungen nämlich nicht nur einzeln und isoliert, sondern muss er sie auch im Zusammenhang mit denjenigen Arbeitsverrichtungen bewerten, mit denen sie einen einheitlichen Lebensvorgang bilden (BGH, Beschluss vom 27.2.2008 - IV ZR 45/06; Urteil vom 26.2.2003 - IV ZR 283/01 - juris).
  • BGH, 30.06.2010 - IV ZR 163/09

    Krankentagegeldversicherung: Beweislast des Versicherungsnehmers für Eintritt und

    Auszug aus OLG Dresden, 27.03.2018 - 4 U 1519/17
    Dass das Landgericht im Anschluss hieran das Privatgutachten des Prof. S. für widerlegt gehalten hat, steht im Einklang mit der Verpflichtung des Tatrichters, den Streit zwischen einen Gerichts- und einem Privatgutachter nicht dadurch zu entscheiden, dass er ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einen von ihnen den Vorzug gibt, sondern verpflichtet ist, sich mit dessen Einwendungen auseinanderzusetzen (BGH Urteil vom 30.6.2010 - IV ZR 163/09; OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.7.2004 - 56 U 683/04).
  • BGH, 07.07.2010 - IV ZR 63/08

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht im Deckungsprozess

  • OLG Köln, 04.05.2016 - 20 W 44/15

    Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung von Ansprüchen aus einer privaten

  • BGH, 14.12.2016 - IV ZR 527/15

    Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BB-BUZ) § 2

  • OLG Dresden, 27.06.2017 - 4 U 1772/16

    Voraussetzungen der Inanspruchnahme einer Berufsunfähgkeitsversicherung

  • OLG Dresden, 22.02.2022 - 4 U 1585/21

    Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; Begriff der

    Grundsätzlich ist hierfür die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie "in gesunden Tagen" ausgestaltet war, d. h. solange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15 - juris; vgl. Senat, Urteil vom 27.03.2018 - 4 U 1519/17 - juris).

    Es darf dabei nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben (vgl. Senat, Urteil vom 27.03.2018 - 4 U 1519/17 - juris).

    Ebenso wenig ist es ihm zumutbar, eine Veränderung seines Arbeitsfeldes vorzunehmen, wenn dadurch die Arbeit ihre prägenden Merkmale völlig verliert (vgl. Senat, Urteil vom 27.03.2018 - 4 U 1519/17, Rdnr. 28 - juris).

  • OLG Hamm, 04.05.2018 - 20 U 178/16

    Leistungsfähigkeit der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei

    Der Senat hat bei seiner Bewertung bedacht, dass umgekehrt auch vom Versicherungsnehmer bei der Darlegung seiner Berufsunfähigkeit nicht eine in alle Einzelheiten gehende zeitliche Aufstellung verlangt wird, wenn es darauf nach seinem Krankheitsbild nicht ankommt (vgl. z.B. OLG Dresden, Urteil vom 27.03.2018 - 4 U 1519/17, juris).
  • OLG Brandenburg, 19.12.2018 - 11 U 52/18

    Berufsunfähigkeit bei Selbständigem mit Ein-Personen-Unternehmen

    Angesichts dessen dürfen - um die gerichtliche Rechtsverfolgung nicht unnötig und unzumutbar zu erschweren und um ein faires Verfahren zu gewährleisten - die Anforderungen an die Erfüllung der Darlegungslast durch die klagende Partei keineswegs überspannt werden; die Klageabweisung wegen unzureichender Substantiierung des Vortrages zur konkreten Ausgestaltung der in gesunden Tagen ausgeübten Berufstätigkeit muss auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen - trotz eingehender und gegebenenfalls wiederholter gerichtlicher Hinweise gemäß § 139 ZPO - das Berufsbild des Versicherten unklar und widersprüchlich bleibt (so OLG Köln, Urt. v. 10.02.2012 - 20 U 94/11, Rdn. 3, juris = BeckRS 2012, 11009; vgl. dazu ferner BGH, Beschl. v. 07.07.2010 - IV ZR 63/08, juris = BeckRS 2010, 17680; OLG Dresden, Urt. v. 27.03.2018 - 4 U 1519/17, LS 1 und Rdn. 18, juris = BeckRS 2018, 5124; OLG Brandenburg a.d.H., Urt. v. 11.12.2013 - 11 U 172/12, Rdn. 21 ff., juris = BeckRS 2013, 22388).

    In Form eines Prozentsatzes anzugeben, welcher Arbeitsanteil auf die einzelnen Gewerke vor und nach der Erkrankung des Berufungsführers entfällt, erweist sich als unproblematisch, da die einzelnen Verrichtungen in den Detaildarstellungen - was ausreichend ist (vgl. insb. OLG Dresden, Urt. v. 27.03.2018 - 4 U 1519/17, LS 1 und Rdn. 18, juris = BeckRS 2018, 5124) - mit Stichpunkten respektive Schlagworten beschrieben wurden, aufgrund derer sich jeder Dritte die ausgeübte Tätigkeit unschwer vorstellen kann.

  • OLG Dresden, 19.12.2018 - 4 W 1091/18

    Anforderungen an die Darlegung der Berufsunfähigkeit eines Studenten

    Für die Prüfung, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist, ist grundsätzlich die letzte konkrete Berufsausübung maßgebend, so wie sie in gesunden Tagen ausgestaltet war, d. h., so lange die Leistungsfähigkeit des Versicherten noch nicht eingeschränkt war (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.2016 - IV ZR 527/15 - juris; Senat, Urteil vom 27.03.2018 - 4 U 1519/17 - juris).

    Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit in die Hand zu geben (so Senat, Urteil vom 27.03.2018 - 4 U 1519/17).

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