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   OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 10 W 8/18   

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https://dejure.org/2018,9568
OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 10 W 8/18 (https://dejure.org/2018,9568)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2018 - 10 W 8/18 (https://dejure.org/2018,9568)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. März 2018 - 10 W 8/18 (https://dejure.org/2018,9568)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW

    § 3 ZPO; § 48 GKG; § 426 BGB
    Vergleich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 ZPO, § 48 GKG, § 426 BGB
    Streitwert eines Prozessvergleichs: Mehrwert bei Miterledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

  • landesrecht-bw.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3 ; GKG § 48 ; BGB § 426
    Mehrwert eines Vergleichs bei Erledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vergleichsmehrwert trotz nicht rechtshängigen Anspruchs!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Mehrwert eines Vergleichs bei Miterledigung nicht rechtshängiger Ansprüche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 5759
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13

    Streitwertfestsetzung: Mehrwert eines Prozessvergleichs bei Mitregelung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.03.2018 - 10 W 8/18
    Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vergleiche Senat Beschluss vom 15. Dezember 2014, 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).(Rn.18).

    Dies begründe einen Mehrwert des Vergleichs für die betroffenen Streitparteien und die betroffenen Streithelfer, so die Beschwerde unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 (Az. 10 U 158/13).

    a) Wie die Beschwerde zu Recht meint, trifft es allerdings zu, dass dann, wenn in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt wird, dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer begründet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2014 - 10 U 158/13, juris Rn. 3 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 16.01.2024 - 19 W 92/22

    Zum Vergleichsmehrwert in Fällen, in denen auch ein etwaiger Regreßanspruch gegen

    Die Ansprüche zwischen diesen Beteiligten waren auch streitig, was Voraussetzung für die Annahme eines Vergleichsmehrwerts ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18 - juris, Rn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18 - juris, Rn. 23; Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., KV GKG Nr. 1900 Rn. 7).

    Dass in solchen Fällen ein Vergleichsmehrwert festzusetzen ist, entspricht der ganz überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts entweder - bei oder wegen eines Interesses aller Beteiligten an einer Gesamtbereinigung - für den gesamten Rechtsstreit (so OLG Koblenz, Beschluss vom 22.12.1997, 14 W 771/97 - juris, Rn. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.11.1972, 2 W 105/72, für Gesamtvergleich mehrerer Prozesse) oder jedenfalls im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner der miterledigten Ansprüche bejaht (so z. B. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014, 10 U 158/13 - juris, Rn. 4; Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18; Beschluss vom 25.04.2018, 10 W 25/18).

  • OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 10 W 25/18

    Vergleichsmehrwert bei Miterledigung von nicht rechtshängigen

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Wertes der den Mehrwert begründenden, nicht rechtshängigen Ansprüche ist derjenige des Vergleichsabschlusses (Fortführung Senat, Beschluss vom 28. März 2018, 10 W 8/18).

    Zwar können die Gesamtschuldnerausgleichsansprüche auch nur dann und nur insoweit werterhöhend sein, als sie im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses zwischen den Gesamtschuldnern überhaupt streitig waren (Senat, Beschluss vom 28.03.2018, 10 W 8/18).

  • OLG München, 15.01.2020 - 24 U 1530/19

    Kein Vergleichsmehrwert durch Abgeltungsklausel

    Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch jedoch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war (OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 8/18 - BeckRS 2018, 5759).
  • OLG Karlsruhe, 26.06.2020 - 17 U 96/20

    Voraussetzungen eines Vergleichsmehrwerts

    Zu einem Mehrwert kann ein derartiger mit erledigter Anspruch jedoch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war (OLG München, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 24 U 1530/19 -, Rn. 8, juris; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 28. März 2018 - 10 W 8/18 -, Rn. 24 mwN, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.10.2018 - L 11 KR 4427/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Festsetzung eines

    Unstreitige Ansprüche erhöhen den Streitwert des Vergleichs grundsätzlich nicht (OLG Stuttgart 28.03.2018, 10 W 8/18, BeckRS 2018, 5759).
  • OLG Brandenburg, 12.08.2020 - 1 W 9/20

    Zulässigkeit der Beschwerde einer Prozesspartei gegen eine zu niedrige

    Denn auch solche begründen nur dann einen Vergleichsmehrwert, wenn sie zwischen dem Parteien des Rechtsstreits streitig gewesen sind (2. Zivilsenat a. a. O. 3. Zivilsenat, Beschluss vom 21.7.2020, 3 W 66/20; OLG München, Beschluss vom 15.1.2020, 24 U 1530/19, zitiert nach juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.6.2020, 17 U 96/20, zitiert nach juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.3.2018, 10 W 8/18, zitiert nach Juris).
  • LG Rottweil, 13.08.2021 - 1 T 126/21

    Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes; Voraussetzungen eines Mehrvergleichs

    Auch die von den Klägern angeführten Beschlüsse des OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 8/18 - BeckRS 2018, 5759, und OLG München Beschluss v. 15.1.2020 - 24 U 1530/19, BeckRS 2020, 165, in denen ausgesprochen worden ist, dass zu einem Mehrwert ein miterledigter Anspruch nur führen könne, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
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