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   BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18   

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https://dejure.org/2019,17295
BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,17295)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,17295)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18 (https://dejure.org/2019,17295)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verweisungsantrag gestellt, vor erledigendem Ereignis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2544
  • MDR 2019, 1012
  • MDR 2019, 1113
  • BeckRS 2019, 12200
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 18.03.2010 - I ZB 37/09

    Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung einer vor einem

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Der Vorschrift lässt sich hingegen weder nach Wortlaut noch nach Sinngehalt entnehmen, dass den Kläger, der bei einem unzuständigen Gericht klagt, nur die dadurch veranlassten Mehrkosten treffen sollen, wenn er nicht oder nicht rechtzeitig einen Verweisungsantrag stellt (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 15).

    d) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei Vorliegen einer übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 91 a ZPO dem Beklagten auch bei Unzuständigkeit des Gerichts - durch das unzuständige Gericht - die Kosten auferlegt werden können, wenn der Kläger vor dem zuständigen Gericht voraussichtlich obsiegt hätte (BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 9 ff.), ist nicht auf die einseitige Erledigungserklärung übertragbar.

    Im Rahmen dieser Prüfung können naheliegende hypothetische Entwicklungen Berücksichtigung finden, weshalb das Gericht ggf. nach der Lebenserfahrung davon ausgehen kann, dass bei Hinweis auf die Unzuständigkeit des Gerichts ein Verweisungsantrag gestellt worden wäre (vgl. BGH Beschluss vom 18. März 2010 - I ZB 37/09 - GRUR 2010, 1037 Rn. 13 f.).

  • BGH, 21.06.2017 - XII ZB 231/17

    Verfahrenskostenhilfe: Erfolgsaussicht als Voraussetzung der Bewilligung

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Der Senat hält an der im Beschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass der Antrag auf Feststellung der Erledigung abzuweisen ist, wenn die ursprüngliche, ansonsten zulässige und begründete Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bei einem unzuständigen Gericht anhängig und zu diesem Zeitpunkt auch kein Verweisungsantrag gestellt war.

    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs möchte die Revision zurückweisen, sieht sich daran aber durch den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) gehindert.

    Allerdings hat gerade das dem Senatsbeschluss vom 21. Juni 2017 (XII ZB 231/17 - FamRZ 2017, 1699) zugrundeliegende Verfahren gezeigt, dass ein solches prozessuales Verhalten der Klagepartei keineswegs selbstverständlich ist.

  • OLG Stuttgart, 20.12.2017 - 4 U 143/17

    Amtshaftung eine Gemeinde in Baden-Württemberg wegen Beschädigung eines

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Der Anfragebeschluss teilt hierzu als Überweisungsdatum den 27. Juni 2016 mit, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38) ist die Zahlung am 23. Juni 2016 erfolgt.

    Gemäß der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung ist die Zahlung am 16. Juni 2016 erfolgt (OLG Stuttgart Urteil vom 20. Dezember 2017 - 4 U 143/17 - juris Rn. 38), während im Anfragebeschluss mitgeteilt wird, der Betrag sei am 15. Juni 2016 überwiesen worden.

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 257/16

    Ausreichen der Angabe der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Für die Zulässigkeitsvoraussetzungen, die die ursprüngliche Klage zu erfüllen hat, heißt dies, dass sie im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben müssen (vgl. etwa BGH Urteile vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - NJW-RR 2019, 61 Rn. 11 f. zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers; vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13 - juris Rn. 12 zum Feststellungsinteresse; vom 17. November 2005 - I ZR 300/02 - NJW-RR 2006, 474 Rn. 15 zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage; BGHZ 165, 305 = NJW 2006, 515, 516 zum Feststellungsinteresse; vom 11. Oktober 1990 - I ZR 35/89 - NJW 1991, 1114, 1116 zur Bestimmtheit des Klageantrags).

    Dementsprechend ist die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgende Heilung eines Zulässigkeitsmangels zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16 - NJW-RR 2019, 61 Rn. 20 f.).

  • BGH, 06.12.1984 - VII ZR 64/84

    Voraussetzungen der Erledigung der Hauptsache bei einseitiger

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich auch eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage "erledigen", wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses, zulässig und begründet war (BGH Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 mwN).

    Gerade um diesen Interessen beider Parteien gerecht zu werden, kann jede Partei einen streitigen Ausspruch über die Erledigung oder Nichterledigung erwirken, ohne dass hierfür ein besonderes und weiteres Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (BGH Urteile vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84 - NJW 1986, 588, 589 mwN und BGHZ 106, 359 = NJW 1989, 2885, 2886).

  • BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Zudem bedürfte es für einen solchen, dann vom Kläger ggf. in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgenden Anspruch weiterer Voraussetzungen, die nicht regelhaft vorliegen (vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 217, 287 = NJW 2018, 1403 Rn. 28 und BGH Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 05.10.2016 - VIII ZR 222/15

    Wohnraummiete: Rechtzeitigkeit der Mietzahlung im Überweisungsverkehr;

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Im Falle einer Banküberweisung tritt die Erfüllung gemäß § 362 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers - hier der Klägerin - gutgeschrieben ist und er ihn endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. etwa BGHZ 212, 140 = NJW 2017, 1596 Rn. 23; BGHZ 186, 269 = NJW 2010, 3510 Rn. 22 f.; BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210).
  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 112/17

    Kostenfestsetzung: Maßstab für die Notwendigkeit von Rechtsverfolgungs- und

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Zudem bedürfte es für einen solchen, dann vom Kläger ggf. in einem weiteren Rechtsstreit zu verfolgenden Anspruch weiterer Voraussetzungen, die nicht regelhaft vorliegen (vgl. nur Senatsbeschluss BGHZ 217, 287 = NJW 2018, 1403 Rn. 28 und BGH Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13 - NJW 2014, 3247 Rn. 15 mwN).
  • BGH, 20.07.2010 - XI ZR 236/07

    Einheitliche Rechtsgrundsätze des IX. und des XI. Zivilsenats des

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Im Falle einer Banküberweisung tritt die Erfüllung gemäß § 362 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers - hier der Klägerin - gutgeschrieben ist und er ihn endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. etwa BGHZ 212, 140 = NJW 2017, 1596 Rn. 23; BGHZ 186, 269 = NJW 2010, 3510 Rn. 22 f.; BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210).
  • BGH, 28.10.1998 - VIII ZR 157/97

    Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung

    Auszug aus BGH, 22.05.2019 - III ZR 16/18
    Im Falle einer Banküberweisung tritt die Erfüllung gemäß § 362 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst ein, wenn der Betrag dem Konto des Gläubigers - hier der Klägerin - gutgeschrieben ist und er ihn endgültig zur freien Verfügung erhält (vgl. etwa BGHZ 212, 140 = NJW 2017, 1596 Rn. 23; BGHZ 186, 269 = NJW 2010, 3510 Rn. 22 f.; BGH Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210).
  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 07.11.1968 - VII ZR 72/66

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung i.F. einer ursprünglich nicht zulässigen

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 268/02

    Zeitpunkt der Erledigung bei Aufrechnung

  • BGH, 05.03.2014 - IV ZR 102/13

    Feststellungsinteresse bei fehlender Relevanz der Feststellungsfrage für einen

  • BGH, 21.12.2005 - X ZR 17/03

    Detektionseinrichtung I

  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 98/87

    Einbeziehung eines Vermächtnisses in die Bindung eines Erbvertrages; Anfechtung

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 58/09

    Hauptsacheerledigung: Erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Rechtsstreit

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

    Dabei kommt es nicht im Detail darauf an, wie der Senat unter Anwendung des § 938 ZPO genau zu tenorieren gehabt hätte, zumal zu unterstellen ist, dass auf einen etwaigen Hinweis zur Antragstellung nach § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechend reagiert worden wäre (vgl. für möglichen Verweisungsantrag im Rahmen des § 91a Abs. 1 ZPO ähnlich BGH v. 22.05.2019 - III ZR 16/18, BeckRS 2019, 12200 Rn. 18 m.w.N.).
  • BGH, 07.11.2019 - III ZR 16/18

    Stellen zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses bereits einen zulässigen und

    Wird die Verweisung erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt, so ist die Feststellungsklage hingegen als unbegründet abzuweisen (Anschluss an BGH [XII. Zivilsenat], Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, NJW 2019, 2544).

    Er schließt sich unter Modifizierung seines im Beschluss vom 28. Februar 2019 (III ZR 16/18, BeckRS 2019, 3689) eingenommenen Standpunkts nunmehr der im Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Mai 2019 (III ZR 16/18, NJW 2019, 2544) dargelegten Auffassung an, wonach bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden kann, wenn der Kläger zuvor bereits einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat.

    bb) (1) Andererseits ist dem Grundsatz Rechnung zu tragen, dass die Feststellung der Erledigung der Hauptsache die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussetzt; den Mangel der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts von diesem Grundsatz auszunehmen, ist nicht sachgerecht (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2545 Rn. 10 f; so auch Schäfer, NJW 2019, 2547 und BeckOK/ZPO-Jaspersen, § 91a Rn. 56a [Stand: 1. September 2019]).

    Für diese anderen Mängel, etwa die fehlende Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder die fehlende Angabe einer zustellungsfähigen Anschrift des Klägers, ist es indes anerkannt, dass diese zur Abweisung der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache führen, wenn sie zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses noch fortbestanden haben (s. BGH, Urteile vom 11. November 1990 - I ZR 35/89, NJW 1991, 1114, 1116 [unbestimmter Klageantrag] und vom 28. Juni 2018 - I ZR 257/16, NJW-RR 2019, 61 f Rn. 11 f, 20 f [fehlende ladungsfähige Anschrift des Klägers]; s. hierzu auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 7).

    (2) Der Misserfolg der Klage auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts findet seine innere Rechtfertigung darin, dass dieser Mangel allein in den Verantwortungsbereich des Klägers fällt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO S. 2546 Rn. 16; Schäfer aaO).

    Ein materiell-rechtlicher Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Prozesskosten (s. hierzu Vossler, NJW 2002, 2373, 2374 Fn. 13 und Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 281 Rn. 50) wird dementsprechend in solchen Fällen regelmäßig nicht begründet sein (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 20 mwN).

    Solchenfalls hat der Kläger nämlich bereits vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses alles in seiner Rechtsmacht Stehende zur Beseitigung des Zuständigkeitsmangels unternommen, und es liegt nunmehr allein noch bei dem (unzuständigen) Gericht, der gesetzlichen Pflicht zur Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht nachzukommen; wann die Verweisung geschieht, steht nicht im Einflussbereich des Klägers und kann ihm folglich auch nicht zum Nachteil angerechnet werden (s. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 aaO Rn. 22; s. auch Schäfer aaO; Jaspersen aaO).

  • OLG Koblenz, 15.06.2021 - 3 U 183/21

    Berufung im Rechtsstreit um die Deliktshaftung eines Kraftfahrzeugherstellers

    Jedoch ist in der Sache keine Erledigung eingetreten (vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.2019, III ZR 16/18), da die Klage bereits vor der Veräußerung am 24.02.2021 als behauptetem Erledigungsereignis unbegründet war.
  • OLG Bremen, 02.10.2019 - 1 W 23/19

    Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer auf Herausgabe gerichteten

    Nach diesen Grundsätzen waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im Beschwerdeverfahren nach der insoweit nur gebotenen summarischen Prüfung (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.05.2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 18; Beschluss vom 19.07.2017 - VIII ZR 284/16, juris Rn. 3; NJW-RR 2017, 1041; Beschluss vom 18.10.2011 - KVR 35/08, juris Rn. 4; Beschluss vom 08.06.2005 - XII ZR 177/03, juris Rn. 7, BGHZ 163, 195-201) voraussichtlich unterlegen wäre.
  • AG Brandenburg, 16.07.2021 - 31 C 79/21

    Zwangsversteigerung: Sachverständiger darf Grundstück besichtigen

    Lediglich hinsichtlich der Anträge zu den ursprünglichen Anträgen zu den Ziffern 2. ( Person des Verfügungsklägers selbst ) und 3. ( Person des nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten des Verfügungsklägers ) war die beantragte einstweilige Verfügung nämlich nicht begründet (und ggf. sogar unzulässige [vgl. AG München , Beschluss vom 09.09.2016, Az.: 463 C 29778/15, u.a. in: BeckRS 2016, Nr. 124795 ]), so das eine diesbezügliche erhobene Feststellungsklage wohl auch als unbegründet hätte abgewiesen werden müssen ( BGH , Urteil vom 07. November 2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW-RR 2020, Seiten 125 ff.; BGH , Beschluss vom 22.05.2019, Az.: III ZR 16/18, u.a. in: NJW 2019, Seite 2544 ).
  • OLG Hamburg, 30.01.2020 - 5 U 6/08

    siebenmedia, siebenmedia - Kennzeichenstreitsache auf Unterlassung einer

    Bei einer einseitigen Erledigungserklärung müssen aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen im maßgeblichen Erledigungszeitpunkt vorgelegen haben (vgl. BGH, NJW 2019, 2544 Rn. 7; hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit ebenso BGH, Urt. v. 07.11.2019, III ZR 16/18; zur auch hier in Frage stehenden Bestimmtheit bereits BGH, GRUR 1991, 254, 257 f. - unbestimmter Unterlassungsantrag).

    Spätere, nach dem erledigenden Ereignis liegende Entwicklungen, die an sich geeignet sind, den Zulässigkeitsmangel zu heilen, (wie ein Verweisungsantrag oder die Bestimmtheit herbeiführende Änderungen im Klageantrag) sind in der Situation der einseitigen Erledigungserklärung anders als bei einer übereinstimmenden Erledigung nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, nicht mehr zu berücksichtigen (so BGH, NJW 2019, 2544 Rn. 7).

  • LG Rottweil, 07.02.2024 - 1 S 46/23

    Abrechnung auf Basis der kalkulierten Reparaturkosten vor Ablauf der

    Außerdem muss die Klage zur Zeit des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein (BGH NJW 19, 2544).
  • OLG Köln, 11.08.2021 - 24 U 81/20

    Voraussetzungen einer Anwaltshaftung Ansprüche gegen einen Scheingesellschafter

    Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch aus § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO in Fällen der Hauptsacherledigung keineswegs folgt, dass eine Partei, die bei einem unzuständigen Gericht klagt und nicht rechtzeitig einen ordnungsgemäßen Verweisungsantrag stellt, nur die dadurch veranlassten Mehrkosten tragen muss (BGH, NJW 2019, 2544, Rn. 11).
  • OLG Hamburg, 29.11.2023 - 7 W 94/23

    Örtlich unzuständiges Gericht angerufen: Kostentragung nach Klagerücknahme?

    Andererseits hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 7. November 2019 (Az. III ZR 16/18, NJW-RR 2020, S. 125 ff.) im Anschluss an einen Beschluss des XII. Zivilsenats vom 22. Mai 2019 (NJW 2019, S. 2544 ff., ergangen auf eine Anfrage des III. Zivilsenats in der Sache III ZR 16/18) ausgeführt, dass bei Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses die Erledigung der Hauptsache nur dann festgestellt werden könne, wenn die Klage bis zu dessen Eintritt in allen Punkten zulässig und begründet war oder, wenn das der Zulässigkeit entgegenstehende Hindernis allein in der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gelegen hat, die Klägerseite jedenfalls einen zulässigen und begründeten Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gestellt hat.
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 109/21

    Wirksamkeit eines Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Für die Beurteilung der Begründetheit eines auf Feststellung der Erledigung gerichteten Antrags ist mithin eine auf den konkreten Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses bezogene Prüfung vorzunehmen, die - anders als bei der Entscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO - sich nicht nach billigem Ermessen richtet und die grundsätzlich auch keine nach dem Erledigungszeitpunkt liegenden Entwicklungen zu berücksichtigen hat (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2019 - III ZR 16/18, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 22.10.2020 - 15 UF 93/19

    Anspruch auf auf Trennungsunterhalt Konkrete Bedarfsbemessung Grenze des die

  • LG München I, 27.10.2021 - 21 O 10885/16

    Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht

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