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   OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18   

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OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18 (https://dejure.org/2019,21573)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12.07.2019 - 13 OB 350/18 (https://dejure.org/2019,21573)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 12. Juli 2019 - 13 OB 350/18 (https://dejure.org/2019,21573)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs 1 Nr 1 AKG; § 19 Abs 2 Nr 1 AKG; § ... 2 Nr 3 AKG; § 27 Abs 1 Nr 1 AKG; § 28 Abs 3 AKG; § 29 S 1 AKG; § 29 S 4 AKG; § 1004 Abs 1 BGB; § 1004 Abs 2 BGB; § 214 Abs 1 BGB; § 93 BGB; § 95 BGB; § 13 GVG; § 17 Abs 2 S 1 GVG; § 17a Abs 2 S 1 GVG; § 40 Abs 1 S 1 VwGO; § 35 S 1 VwVfG
    Aberkennung; ablehnende Entscheidung; Ablehnungsbescheid; abwehrfähig; Anspruch; Anspruchsgrundlage; Anspruchsschuldnerschaft; belastender Verwaltungsakt; bestandskräftig; Bund; Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft; Bunker; Deutsches Reich; Duldung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 15257
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 30/13

    Zum Ausschluss von Ansprüchen wegen Spätfolgen durch schadhafte Luftschutzräume

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Damit bewirkt § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG im Ergebnis auch keine inhaltliche Änderung (Modifikation) der Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB, sondern legt nur die Bedingungen fest, unter denen diese Ansprüche in Abweichung vom Erlöschensgrundsatz des AKG erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2006 - V ZR 144/05 -, juris Rn. 17, und v. 18.7.2014 - V ZR 30/13 -, juris Rn. 11).

    Zur Duldung einer derartigen "qualifizierten" Eigentumsbeeinträchtigung wäre die Klägerin jedenfalls seit der endgültigen Aufgabe der hoheitlichen Nutzung der Gertrudenberger Höhle als Luftschutzstollen nicht mehr nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet; zugleich wäre ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 13 f., v. 7.4.2006, a.a.O., Rn. 16, und v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275).

    Einer durch BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 18 f., geforderten gesonderten Bekanntgabe einer Entscheidung, dass eine erneute Nutzung als Zivilschutzbau nicht erfolgen solle, dürfte es nach Lage der Dinge im vorliegenden Fall nicht bedurft haben.

    Das aufgrund des § 27 Abs. 2 Zivilschutzgesetz 1957 (ZSG 1957) a.F. bestanden habende Verbot, bauliche Anlagen zu beseitigen, die für Zwecke des zivilen Luftschutzes errichtet oder bestimmt worden sind, ändert am bürgerlich-rechtlichen Charakter eines Klageanspruchs auf Beseitigungs- oder Veränderungsmaßnahmen bezogen auf derartige ehemalige Luftschutzanlagen nichts (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965 - V ZR 261/62 -, juris Rn. 23, und v. 24.11.1972 - V ZR 191/70 -, juris Rn. 7; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 4 ff., 17 zu dem späteren Veränderungsverbot aufgrund des 1997 aufgehobenen § 19 Abs. 1 Schutzbaugesetz (SchBauG) a.F.).

  • BGH, 13.06.1956 - V ZR 153/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Eigentum an einem Luftschutzstollen bzw. einer Luftschutzhöhle unter einem fremden Grundstück wird - anders als bei einem auf fremdem Grund aufstehenden ( Luftschutz-)Bunker (vgl. BGH, Urt. v. 13.6.1956 - V ZR 153/54 -, NJW 1956, 1273 f.; Döll, a.a.O., § 2 Erl. 4), welcher nur vorübergehend auf dem fremden Grund errichtet worden wäre und daher als Scheinbestandteil gemäß § 95 BGB im Eigentum des Reichs bzw. Bundes stünde, mithin sonderrechtsfähig wäre - grundsätzlich nicht begründet.

    Zur Duldung einer derartigen "qualifizierten" Eigentumsbeeinträchtigung wäre die Klägerin jedenfalls seit der endgültigen Aufgabe der hoheitlichen Nutzung der Gertrudenberger Höhle als Luftschutzstollen nicht mehr nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet; zugleich wäre ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 13 f., v. 7.4.2006, a.a.O., Rn. 16, und v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275).

    Das Ende der hoheitlichen Nutzung dürfte hier mit der konkludenten Entwidmung als Luftschutzeinrichtung durch Verschließen der Eingänge in den Stollen mittels Sprengung seitens der Alliierten anzunehmen sein (vgl. zu einer solchen Deutung in vergleichbaren Fällen BGH, Urt. v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275, v. 19.6.1963, a.a.O., S. 20, Rn. 26, und v. 17.5.1968 - V ZR 1/65 -, juris Rn. 8).

  • BGH, 19.06.1963 - V ZR 226/62

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Luftschutzstollen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Zusammen mit anderen Vorschriften des AKG (z.B. über das Anmeldeverfahren in §§ 26 ff. AKG einschließlich der Anmeldefrist aus § 28 AKG und der Ausschlussfrist nach § 29 AKG) beschränkt die von der Klägerin benannte Bestimmung aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG lediglich die nach anderen Rechtsnormen (hier allenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB) namentlich aufgrund einer in Kriegs- und Nachkriegszeiten durch Handlungen von Dienststellen des Deutschen Reichs entstandenen Ansprüche und stellt ihren Fortbestand unter weitere Voraussetzungen, hier nämlich: dass aus der abzuwehrenden Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB grundsätzlich bei Inkrafttreten des AKG am 1. Januar 1958 (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963 - V ZR 226/62 -, BGHZ 40, 18, 21, juris Rn. 28), spätestens aber vor Ablauf der Nachsichtfrist aus § 28 Abs. 2 Satz 2 AKG am 31. Dezember 1959 (vgl. hierzu OLG Braunschweig, Urt. v. 16.6.2005 - 8 U 47/04 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, BA 002) zugleich eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen resultiert hat; verneinendenfalls ist der auf die Abwehr der Eigentumsbeeinträchtigung gerichtete Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Nr. 3 AKG erloschen, und selbst ein späteres Auftreten einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefahr führte nicht zu seinem "Wiederaufleben" (vgl. OLG Braunschweig, Urt. v.16.6.2005, a.a.O.).

    Denn ein Luftschutzstollen ist bereits wegen seiner ausgeschachteten Struktur nicht nur vorübergehend unterhalb des fremden Grundstücks errichtet und wird daher gemäß § 93 BGB zum wesentlichen Bestandteil jenes Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1960 - V ZR 189/58 -, juris Rn. 34), hat mithin nie im Eigentum des Reichs oder Bundes gestanden; wenngleich sich hierdurch an der Bundeshaftung nichts änderte (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963, a.a.O., S. 21, Rn. 26 f., unter Aufgabe seiner früheren Auffassung aus dem Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 34).

    Das Ende der hoheitlichen Nutzung dürfte hier mit der konkludenten Entwidmung als Luftschutzeinrichtung durch Verschließen der Eingänge in den Stollen mittels Sprengung seitens der Alliierten anzunehmen sein (vgl. zu einer solchen Deutung in vergleichbaren Fällen BGH, Urt. v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275, v. 19.6.1963, a.a.O., S. 20, Rn. 26, und v. 17.5.1968 - V ZR 1/65 -, juris Rn. 8).

  • BGH, 09.03.1960 - V ZR 189/58
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Denn ein Luftschutzstollen ist bereits wegen seiner ausgeschachteten Struktur nicht nur vorübergehend unterhalb des fremden Grundstücks errichtet und wird daher gemäß § 93 BGB zum wesentlichen Bestandteil jenes Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 9.3.1960 - V ZR 189/58 -, juris Rn. 34), hat mithin nie im Eigentum des Reichs oder Bundes gestanden; wenngleich sich hierdurch an der Bundeshaftung nichts änderte (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1963, a.a.O., S. 21, Rn. 26 f., unter Aufgabe seiner früheren Auffassung aus dem Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 34).

    Denn der mit dem klägerischen Begehren geltend gemachte Anspruch (hier: Kontrollmaßnahmen zur Erkundung des Bestehens und des Ausmaßes einer im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG mit einer unmittelbaren Lebens- oder Gesundheitsgefahr durch Steinfall und Nachbruch in der Höhle selbst oder durch Einstürze von Eingängen und Abbrüche an der Erdoberfläche des darüber befindlichen Grundstücks (sog. Tagesbruch) einhergehenden Eigentumsstörung sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung ) kann jedenfalls unabhängig von seiner Einstufung als "Reichsverbindlichkeit" (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 AKG) oder als gleichgestellte "Bundesverbindlichkeit aus der Reichserbschaft" (§ 2 Nr. 3 AKG), wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, seiner wahren Natur nach eine Grundlage nur in Vorschriften des Zivilrechts finden, nämlich in § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. zu der von § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG vorausgesetzten Gefahr bei ehemaligen Luftschutzstollen BGH, Urt. v. 9.3.1960, a.a.O., Rn. 31 a.E.).

  • BGH, 07.04.2006 - V ZR 144/05

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beseitigung von Luftschutzstollen aus dem 2.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Damit bewirkt § 19 Abs. 2 Nr. 1 AKG im Ergebnis auch keine inhaltliche Änderung (Modifikation) der Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB, sondern legt nur die Bedingungen fest, unter denen diese Ansprüche in Abweichung vom Erlöschensgrundsatz des AKG erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.2006 - V ZR 144/05 -, juris Rn. 17, und v. 18.7.2014 - V ZR 30/13 -, juris Rn. 11).

    Zur Duldung einer derartigen "qualifizierten" Eigentumsbeeinträchtigung wäre die Klägerin jedenfalls seit der endgültigen Aufgabe der hoheitlichen Nutzung der Gertrudenberger Höhle als Luftschutzstollen nicht mehr nach § 1004 Abs. 2 BGB verpflichtet; zugleich wäre ein zivilrechtlicher Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB abwehrfähig geworden (vgl. BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 13 f., v. 7.4.2006, a.a.O., Rn. 16, und v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275).

  • BGH, 22.09.1959 - VI ZR 4/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    3) und die in dem jeweiligen Rechtsweg zu verfolgen sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.9.1959 - VI ZR 4/57 -, MDR 1960, 42).
  • BGH, 24.11.1972 - V ZR 191/70

    Klage auf Erstattung von Aufwendungen - Führung eines fremden Geschäfts -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Das aufgrund des § 27 Abs. 2 Zivilschutzgesetz 1957 (ZSG 1957) a.F. bestanden habende Verbot, bauliche Anlagen zu beseitigen, die für Zwecke des zivilen Luftschutzes errichtet oder bestimmt worden sind, ändert am bürgerlich-rechtlichen Charakter eines Klageanspruchs auf Beseitigungs- oder Veränderungsmaßnahmen bezogen auf derartige ehemalige Luftschutzanlagen nichts (vgl. BGH, Urt. v. 29.6.1965 - V ZR 261/62 -, juris Rn. 23, und v. 24.11.1972 - V ZR 191/70 -, juris Rn. 7; im Ergebnis auch BGH, Urt. v. 18.7.2014, a.a.O., Rn. 4 ff., 17 zu dem späteren Veränderungsverbot aufgrund des 1997 aufgehobenen § 19 Abs. 1 Schutzbaugesetz (SchBauG) a.F.).
  • BSG, 25.07.1967 - 9 RV 248/65
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Sie stellen keine streitentscheidenden Anspruchsgrundlagen dar, sondern setzen lediglich tatbestandlich die Entstehung kriegs- und nachkriegsbedingter Ansprüche gegen das Deutsche Reich bzw. die Beklagte auf der Grundlage anderweitiger Normen voraus, die - ihrer für den zutreffenden Rechtsweg maßgeblichen wahren Natur nach (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 10.4.1986 - GmS-OGB 1/85 -, juris Rn. 10; BSG, Urt. v. 25.7.1967 - 9 RV 248/65 -, juris Rn. 7) - aus verschiedenen Rechtsgebieten (z.B. Zivilrecht, Sozialrecht, sonstige Teilbereiche des besonderen Verwaltungsrechts) stammen können (vgl. Féaux de la Croix, Die Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Kommentar zum Allgemeinen Kriegsfolgengesetz, 3. Lfg. 1958, § 1 Erl. 8 lit. a), § 29 Erl.
  • BGH, 06.07.1959 - III ZR 74/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Dieses Vorgehen ist Ausfluss der Besonderheiten des Anmeldeverfahrens nach §§ 26 ff. AKG, denen zufolge eine unmittelbare gerichtliche Geltendmachung dem AKG unterliegender Ansprüche zunächst ausgeschlossen ist, bis die Behörde darüber entschieden hat, solche Ansprüche nach Grund und Umfang erfüllen zu wollen oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 6.7.1959 - III ZR 74/58 -, BB 1959, 939, 940, und v. 4.12.1958 - III ZR 117/57, BGHZ 29, 13, 18).
  • BGH, 17.05.1968 - V ZR 1/65

    Anspruch gegen eine Gemeinde auf Erstattung der für die Beseitigung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 12.07.2019 - 13 OB 350/18
    Das Ende der hoheitlichen Nutzung dürfte hier mit der konkludenten Entwidmung als Luftschutzeinrichtung durch Verschließen der Eingänge in den Stollen mittels Sprengung seitens der Alliierten anzunehmen sein (vgl. zu einer solchen Deutung in vergleichbaren Fällen BGH, Urt. v. 13.6.1956, a.a.O., S. 1275, v. 19.6.1963, a.a.O., S. 20, Rn. 26, und v. 17.5.1968 - V ZR 1/65 -, juris Rn. 8).
  • BGH, 29.06.1965 - V ZR 261/62

    Erforderlichkeit der Erfüllung eines Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren

  • BGH, 04.12.1958 - III ZR 117/57

    Unter §§ 1, 2 AKG fallende Ansprüche

  • BVerwG, 15.10.1993 - 1 DB 34.92

    Voraussetzungen für den Anspruch eines Beamten auf Entfernung eines

  • BGH, 08.06.1959 - III ZR 66/58

    Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück

  • GemSOGB, 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85

    Rechtsweg für Streitigkeiten zwischen Trägern der gesetzlichen

  • OLG Braunschweig, 16.06.2005 - 8 U 47/04

    Gefährdung von Grundstücken durch in der Kriegszeit errichtete Luftschutzstollen;

  • OVG Niedersachsen, 19.02.2016 - 13 ME 187/15

    Abgelöst; Abrechnung; endgültig; Gebühren; Gebührenfestsetzung; Klarstellung;

  • LG Osnabrück, 25.01.2021 - 4 O 79/19

    Bund muss Gertrudenberger Höhlen in Osnabrück nicht sichern

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2021 - 13 OB 321/21

    Betriebsschließung; Corona; Rechtsweg; Rechtswegbeschwerde; Schadensersatz

    Auch die Verwaltungsgerichte sind hiernach gehalten, ein Klagebegehren auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen, wenn jedenfalls in Bezug auf eine dieser Anspruchsgrundlagen der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.1.2019 - BVerwG 6 A 1.17 -, BVerwGE 164, 269 - juris Rn. 24; Senatsbeschl. v. 12.7.2019 - 13 OB 350/18 -, juris Rn. 16 jeweils m.w.N.).

    Diesen Ausführungen des Landkreises Osnabrück ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass er mit seinem Schreiben eine konkret-individuelle (konstitutiv feststellende oder gestaltende) " Aberkennungswirkung" in Bezug auf die geltend gemachten Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche begründen wollte (vgl. zu diesem Aspekt: Senatsbeschl. v. 12.7.2019 - 13 OB 350/18 -, juris Rn. 20 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 13 ME 377/19

    Anhörung; Ankündigung; ausermittelt; Beanstandung; Befristung; Beschreibung;

    (2) Jedoch ist die Frage, ob es sich bei einem behördlichen Schreiben um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG handelt und welchen Inhalt bejahendenfalls eine solche Verfügung hat, entsprechend §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines durchschnittlichen objektivierten Empfängers in der Rolle des Adressaten zu beantworten (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2019 - 13 OB 350/18 -, juris Rn. 18).
  • LG Osnabrück, 17.08.2020 - 4 O 109/19

    Gertrudenberger Höhlen

    Die Eröffnung des Zivilrechtswegs ergibt sich aus § 13 GVG (OVG Lüneburg Beschl. v. 12.7.2019 - 13 OB 350/18, BeckRS 2019, 15257 Rn. 2, beck-online).
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