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   OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19   

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https://dejure.org/2019,34321
OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19 (https://dejure.org/2019,34321)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19 (https://dejure.org/2019,34321)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. September 2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19 (https://dejure.org/2019,34321)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 S 2 StVO, § 25 Abs 2a StVG
    Unterschreitung des Sicherheitsabstands: erforderliche Feststellungen hinsichtlich Vorsatz des Fahrzeugführers

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Vorsatz, wenn Abstand über 12 Sekunden kleiner als 1/4 des Tachowerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 4
    Abstand; Sicherheitsabstand; Vorsatz; Fahrlässigkeit

  • rechtsportal.de

    StVO § 4
    Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    OWi: Abstandsunterschreitung - Vorsatz?

  • beck-blog (Auszüge)

    Vorsatz bei Abstandsverstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2019, 24494
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Bamberg, 20.10.2010 - 3 Ss OWi 1704/10

    Verkehrsordnungswidrigkeit durch Unterschreiten des Sicherheitsabstands:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Dabei liegt aber (bedingt) vorsätzliches Verhalten näher, je kürzer der Abstand ist (vgl. OLG Bamberg a.a.O., Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 3 Ss OWi 1704/10 -, DAR 2010, 708).
  • BayObLG, 21.11.2001 - 2 ObOWi 501/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Ausgehend von der jedem Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes beträgt, muss jedenfalls - ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte - regelmäßig davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 26. März 1991 - 2 ObOWi 430/90 - NZV 1991, 320, und vom 21. November 2001 - 2 ObOWi 501/01 - DAR 2002, 133).
  • BayObLG, 26.03.1991 - 2 ObOWi 430/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Ausgehend von der jedem Führer eines fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeugs bekannten Faustregel, wonach der erforderliche Sicherheitsabstand die Hälfte des Tachowertes beträgt, muss jedenfalls - ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte - regelmäßig davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschlüsse vom 26. März 1991 - 2 ObOWi 430/90 - NZV 1991, 320, und vom 21. November 2001 - 2 ObOWi 501/01 - DAR 2002, 133).
  • BGH, 19.12.1995 - 4 StR 170/95

    Verweis auf Abbildungen in den Urteilsgründen (hier: Beweisfoto aus

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Das Gericht hat - entsprechend den Anforderungen in der Rechtsprechung an Lichtbilder, die nach Inhalt oder Qualität zur Identifizierung eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet sind (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1995 - 4 StR 170/95, zitiert nach juris Rn. 25) - im Einzelnen dezidiert erörtert, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint (UA, S. 4-5).
  • OLG Karlsruhe, 03.11.2017 - 3 Rb 6 Ss 681/17

    Täteridentifizierung, Urteilsfeststellungen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Dieses ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.11.2017 - 3 Rb 6 Ss 681/17, zitiert nach juris Rn. 7).
  • KG, 18.06.2019 - 3 Ws (B) 186/19

    Fahreridentifizierung bei verdeckter Stirnpartie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Aufgrund der zahlreichen Identifizierungsmerkmale, die das Amtsgericht seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, begegnet es im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, dass die Stirnpartie nebst Haaransatz auf dem Messbild verdeckt ist und die Augen wegen einer Sonnenbrille nicht erkennbar sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 3 Ws (B) 186/19 -, juris).
  • BGH, 12.09.2001 - 2 StR 172/01

    Anforderungen an die Beweiswürdigung (Gesamtwürdigung; Prüfungspflicht bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Ein solcher Rechtsfehler liegt nur dann vor, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, Widersprüche enthält oder gegen Denkgesetze oder sichere Erfahrungssätze verstößt (BGH, NStZ 2002, 48 - juris Rn. 8).
  • OLG Bamberg, 19.07.2017 - 3 Ss OWi 836/17

    Anforderungen an die Urteilsbegründung bedingt vorsätzlichen Abstandsverstoß -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Zwar kann die Annahme des (bedingten) Tatvorsatzes nicht allein auf das Ausmaß der Abstandsunterschreitung gestützt werden, sondern bedarf grundsätzlich einer gebührenden Auseinandersetzung mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen, um mit der notwendigen Überzeugung ausschließen zu können, dass sich der Fahrer lediglich verschätzt hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 19. Juli 2017 - 3 Ss OWi 836/17 -, OLGSt StPO § 267 Nr. 35).
  • OLG Karlsruhe, 02.03.2004 - 1 Ss 18/04

    Anordnung eines Fahrverbots bei Vorliegen einer außerordentlichen Härte

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 12.09.2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19
    Dieser Regelfall indiziert einen Pflichtverstoß gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG, der ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit offenbart, sodass es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.03.2004 - 1 Ss 18/04, NZV 2004, 316, 316).
  • AG Landstuhl, 20.04.2021 - 2 OWi 4211 Js 1233/21

    Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Vorsätzliches Unterschreiten des

    (Anschluss OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19, BeckRS 2019, 24494).

    Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss jedoch - wie hier - davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19).

  • AG Landstuhl, 05.02.2022 - 2 OWi 4211 Js 8338/21

    1. Das Messsystem Provida 2000 modular gilt für Geschwindigkeitsmessungen als

    Das Gericht hat den Betroffenen darauf hingewiesen, dass bei diesem Abstand auch eine Prüfung einer vorsätzlichen Begehung in Betracht gekommen wäre (vgl. AG Landstuhl BeckRS 2021, 8826; OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19).
  • AG Landstuhl, 20.04.2021 - 2 OWi 1233/21

    Abstandsverstoß, Länge der Messstrecke, Vorsatz

    Ohne Vorliegen konkreter dagegen sprechender Anhaltspunkte muss jedoch - wie hier - davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als 3/10 des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 24494; AG Helmstedt Urt. v. 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19).
  • AG Helmstedt, 17.12.2019 - 15 OWi 912 Js 57459/19

    Feststellung Nichteinhaltung Sicherheitsabstand auf Autobahn

    Zwar kann die Annahme des bedingten Tatvorsatzes nicht allein auf das Ausmaß der Abstandsunterschreitung gestützt werden, sondern bedarf grundsätzlich einer gebührenden Auseinandersetzung mit den alle Vorsatzformen charakterisierenden immanenten kognitiven und voluntativen Vorsatzelementen, um mit der notwendigen Überzeugung ausschließen zu können, dass sich der Fahrer nur verschätzt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2019 - 1 Rb 10 Ss 618/19 -, Rn. 17, juris).
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