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   BVerwG, 31.03.2020 - 2 WDB 2.20   

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BVerwG, 31.03.2020 - 2 WDB 2.20 (https://dejure.org/2020,17487)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.2020 - 2 WDB 2.20 (https://dejure.org/2020,17487)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 2020 - 2 WDB 2.20 (https://dejure.org/2020,17487)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SG §§ 8, 10 Abs. 6, § 12 Satz 2, § 17; WDO § 81 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 126 Abs. 1 und 2; VwVfG § 45 Abs. 1 Nr. 2
    Einbehaltensanordnung; Informationssicherheit; Meinungskundgaben; Uniformtrageverbot; Vorläufige Dienstenthebung; WhatsApp-Gruppe; politische Treuepflicht; rechtsextremistische Lieder

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 SG, § 10 Abs 6 SG, § 12 S 2 SG, § 17 SG, § 81 Abs 2 S 1 WDO 2002

  • Wolters Kluwer

    Rechtsschutz gegen eine Dienstenthebung wegen Verletzung der Mäßigungspflicht; Aufbewahren von Audiodateien mit rechtsextremistischen Liedern im Kasernenbereich durch einen Soldaten

  • rewis.io

    Vorläufige Dienstenthebung wegen Verletzung der Mäßigungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutz gegen eine Dienstenthebung wegen Verletzung der Mäßigungspflicht; Aufbewahren von Audiodateien mit rechtsextremistischen Liedern im Kasernenbereich durch einen Soldaten

  • datenbank.nwb.de

    Vorläufige Dienstenthebung wegen Verletzung der Mäßigungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 1043
  • BeckRS 2020, 14521
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot;

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2020 - 2 WDB 2.20
    Die allen Postings gemeine "Unterhaltungskomponente" ändert nichts an dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34).

    Die Postings sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit dringen" konnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1.08 - BVerwGE 132, 179 Rn. 34).

  • BVerwG, 17.05.2001 - 1 DB 15.01

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen; Polizeibeamter im

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2020 - 2 WDB 2.20
    Der bloße Besitz oder das Anhören rechtsextremer Musik genügen - wie bereits zum Besuch von Skinhead-Konzerten entschieden ist - als Nachweis einer verfassungsfeindlichen Gesinnung nicht und stellen auch keine Bestätigung dieser Gesinnung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13).
  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 25.17

    Entfernung eines Polizisten aus dem Beamtenverhältnis wegen mangelnder

    Auszug aus BVerwG, 31.03.2020 - 2 WDB 2.20
    Dass das Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Volksverhetzung eingestellt wurde, steht der disziplinaren Ahndung nicht entgegen, da ein achtungs- und vertrauenswürdiges Verhalten ebenso wie eine Verletzung der politischen Treuepflicht eines Soldaten auch bei einem nicht strafbaren Verhalten möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 Rn. 21 ff., 76).
  • TDG Süd, 22.07.2021 - S 7 GL 3/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen Disziplinarmaßnahmen (vorläufige

    Diese vorläufigen Anordnungen setzten in formeller Hinsicht insbesondere aa) eine hinreichende Begründung voraus (§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG]), wobei diesbezügliche Mängel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG heilbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 12, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, muss dd) das behördliche Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden sein (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 11, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 9, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 11, juris).

    Ein besonderer Grund kommt bei Anordnungen nach § 126 Abs. 1 WDO folglich regelmäßig vor allem dann in Betracht, wenn nach der vom Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Zweistufentheorie auf der ersten Stufe eine Dienstgradherabsetzung - als gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4, § 62 WDO zweitschwerste Disziplinarmaßnahme - im Raum steht und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 15, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 11, juris).

    Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 16, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 - 2 WDB 6/05 -, Rn. 24 m.w.N., juris; Weiß in: GKÖD, Yt § 126 Rn. 92 m.w.N.).

    Liegt bei gerichtlichen Nachprüfungen von Anordnungen nach § 126 Abs. 1 und 2 WDO - wie vorliegend - bereits eine Anschuldigungsschrift vor, kommt es darauf an, ob diese eine geeignete Grundlage für die Voraussehbarkeit der genannten Disziplinarmaßnahmen bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 - juris Rn. 16 m.w.N.; Dau/Schütz, Wehrdisziplinarordnung, 7. Aufl. 2017, § 126 Rn. 31).

    Die nach § 10 Abs. 6 SG jedem Offizier - und damit auch dem Antragsteller als Oberleutnant - bei dienstlichen und außerdienstlichen Äußerungen auferlegten Beschränkungen (Achtung der Rechte anderer, Besonnenheit, Toleranz und Sachlichkeit) sind für einen Vorgesetzten nach der gesetzlichen Entscheidung unerlässlich, um dienstliche Aufgaben erfüllen und seinen Untergebenen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild sein zu können (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 17, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 20, juris).

    Mit dem in Vorwurf 1 genannten Posting hat er sich im Kontext einer politischen Diskussion in der WhatsApp-Gruppe über den Inhalt eines von ihm wenige Minuten zuvor geposteten Artikels über die Richtigkeit der von der damaligen Verteidigungsministerin getätigten Aussage zum "Haltungsproblem in der Bundeswehr" über diese im ironischen Unterton herabwürdigend geäußert, indem er ihre gewaltsame Absetzung als begrüßenswert dargestellt hat (vgl. zur Bewertung der bestätigenden Antworten auf dieses Posting: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 2 a.E., 19, juris).

    Die dem Posting innewohnende "Unterhaltungskomponente" ändert nichts an dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris).

    Das im Vorwurf 15 genannte Posting ist dem Inhalt nach gegenüber der früheren Verteidigungsministerin herabwürdigend und ehrverletzend, in dem er ihre Maßnahmen - wenn auch scherzhaft und übertrieben - mit solchen der Reichskristallnacht vergleicht, in der vom nationalsozialistischen Regime organisierte und gelenkte Gewaltmaßnahmen gegen Juden stattfanden (zur Bewertung von Äußerungen auf den Begriff "von der Leyens Kristallnacht" vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 6 am Anfang, 22, juris).

    Die manchen Postings innewohnende "Unterhaltungskomponente", auf die sich der Antragsteller über seinen Verteidiger beruft, indem er sie überwiegend als "schlechte Scherze" bezeichnet, ändert nichts am dem objektiven Sinn und Gehalt der Äußerungen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 22, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 20, juris) und der damit verbundenen Verletzung der Zurückhaltungspflicht.

    Die in den Vorwürfen 1 bis 19 benannten Postings sind auch Äußerungen, die Untergebenen "zu Gehör kommen" oder "in die Öffentlichkeit" dringen können, denn sie wurden in aus Teilnehmern eines Offizierlehrgangs bestehende WhatsApp-Gruppen eingestellt, denen weitere Soldaten angehörten, was die Gefahr begründete, dass sie durch diese in die Öffentlichkeit getragen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 22 m.w.N., juris).

    Das in den Vorwürfen bezeichnete Verhalten ist geeignet, das dienstliche Ansehen des Antragstellers bei Untergebenen, Gleichgestellten und Vorgesetzten ernstlich zu beeinträchtigen (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 26, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 23, juris).

    (d) Der Antragsteller dürfte mit den in den Vorwürfen 2, 17 und 19 genannten Postings zudem vorsätzlich gegen § 12 Satz 2 SG verstoßen haben, der alle Soldaten unter anderem dazu verpflichtet, die Ehre und die Rechte seiner Kameraden, unabhängig von Dienstgrad und Dienststellung, zu achten (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 27, juris; zum Kreis der Kameraden vgl. Metzger in: Eichen/Metzger/Sohm, Soldatengesetz, 4. Aufl. 2020, § 12 Rn. 13).

    Diese Frage ist seit Jahrzehnten umstritten (vgl. im Ergebnis oder ausdrücklich für die Auffassung, dass die politische Treuepflicht oder Verfassungstreuepflicht auch ohne verfassungsfeindliche innere Einstellung vorliegen kann: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7/20 -, Rn. 28ff, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 34, juris; BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 - 2 WD 16/16 -, Rn. 66f, juris, beim Zeigen des H.grußes; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 13. Juni 2008 - 7 K 1107/07 -, Rn. 43 und Orientierungssatz 1, juris; BVerwG, Urteil vom 12. Februar 2003 - 2 WD 8/02 -, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 15, zitiert nach juris; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 2 WD 35/01 -, Rn. 4, 8, 11, juris; BVerwG, Urteil vom 07. November 2000 - 2 WD 18/00 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2000 - 2 WD 43/99 -, BVerwGE 111, 45-51, Rn. 3; a.A. (im Ergebnis), die nur eine Verletzung anderer Dienstpflichten wie der Pflicht zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG oder der Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung nach § 17 Abs. 2 SG im Soldatenrecht bzw. der Pflicht zur Mäßigung und Zurückhaltung und der Pflicht Achtungs- und Vertrauenswahrung im Beamtenrecht annehmen: BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 31, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris; BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 - 2 WD 1/08 -, BVerwGE 132, 179-200, Rn. 66, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, Rn. 30f, juris, Tragen eines Siegelrings; nicht eindeutig: BVerwG, Beschluss vom 18. November 2003 - 2 WDB 2/03 -, BVerwGE 119, 206-216, Rn. 25f, zitiert nach juris; ausführlich: Weiß in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band II, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, J 700, Lieferung I....85, Rn. 59a - 88; im Rahmen von Entlassungsverfahren wurde eine Verletzung von § 8 SG angenommen durch: Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 20. November 2019 - 2 LA 258/18 -, Rn. 13, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Oktober 2015 - 2 LB 25/14 -, Rn. 30, juris).

    Demgegenüber deuten die Äußerungen in den WhatsApp-Gruppen bisher eher auf ein Bedürfnis nach Anerkennung in der Offiziersgruppe (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 34, juris) und auf einen sehr fragwürdigen Humor in Bezug auf ausgesprochen geschmacklose und menschenverachtende Bemerkungen (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris) hin.

    Da der straf- und - entgegen des in der Stellungnahme des Oberleutnants Sch aufgeführten Sachverhalts - tatsächlich nicht disziplinar belastete Antragsteller eine verfassungsfeindliche Gesinnung zudem in Abrede gestellt hat, bedürfte es insoweit weiterer Ermittlungen von Seiten der Wehrdisziplinaranwaltschaft (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 35, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 27, juris).

    Die Verletzung der Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten ist auch bei nicht strafbarem Verhalten ebenso möglich wie die Verletzung der politischen Treuepflicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 25, juris).

    Das Wehrdienstgericht ist insoweit auf eine Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung beschränkt und trifft - im Gegensatz zur späteren Disziplinarmaßnahme - keine originäre gerichtliche Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 44, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 37, juris) BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 26, juris).

    Auch der Dienstbetrieb würde ansonsten erheblich gefährdet oder sogar Schaden nehmen, weil ansonsten der Eindruck der Bagatellisierung der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe entstünde (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5/20 -, Rn. 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 38, juris; BVerwG, Beschluss vom 09. Oktober 2019 - 2 WDB 3/19 -, Rn. 27, juris).

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 2 WDB 10/20 -, Rn. 24, juris; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2020 - 2 WDB 9/20 -, Rn. 52, juris; BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, Rn. 40, juris; BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, Rn. 32, juris).

  • TDG Süd, 18.01.2022 - S 9 GL 1/21

    Vorläufige Dienstenthebung und vorläufiges Uniformtrageverbot eines Soldaten nach

    Die angeordneten Maßnahmen kommen dann in Betracht, wenn das dem Soldaten vorgeworfene Dienstvergehen im Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung nach der Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte eine Dienstgradherabsetzung erwarten lässt und der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20, juris Rn. 15).

    Ein solcher Verstoß wird regelmäßig mit einer Dienstgradherabsetzung geahndet und rechtfertigt Maßnahmen nach § 126 Abs. 1 WDO, wenn der Dienstbetrieb bei einem Verbleib des Soldaten im Dienst empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20, juris Rn. 15).

    Denn auch nur der Anschein, der Soldat bekenne sich nicht zu einer für das Soldatenverhältnis geradezu fundamentalen Verpflichtung, schadet zum einen dem Ansehen der Bundeswehr, die sich in der letzten Zeit des Vorwurfs erwehren muss, rechtsradikalen Umtrieben nicht energisch genug entgegenzutreten; zum anderen bewirkt er nach innen eine Gefährdung bzw. Störung des Dienstbetriebes, weil dadurch der Eindruck einer Bagatellisierung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, juris Rn. 38).

    Diese werden von der zur Hauptsache ergehenden Kostenentscheidung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens miterfasst (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 WDB 2/20 -, juris Rn. 40).

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