Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20   

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https://dejure.org/2020,23231
LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 (https://dejure.org/2020,23231)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 (https://dejure.org/2020,23231)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 04. August 2020 - 2 Ta 84/20 (https://dejure.org/2020,23231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    GKG § 42, § 45, § 63 Abs. 2, § 68 Abs. 1; BGB § 140; ArbGG § 78 S. 3
    Weiterbeschäftigungsanspruch - streitwerterhöhende Berücksichtigung

  • IWW

    § 68 Abs. 1 GKG, § ... 63 Abs. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG, § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 32 Abs. 2 RVG, § 140 BGB, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 42 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz GKG, § 42 Abs. 2 GKG, § 78 Satz 3 ArbGG, § 68 Abs. 3 GKG

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Vereinbarung von Weiterbeschäftigung für den Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 19886
  • NZA-RR 2020, 603
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • LAG Nürnberg, 19.03.2020 - 2 Ta 15/20

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - uneigentlicher Hilfsantrag Vergleich

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

    Dies wäre nämlich nur dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde (vgl. LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20) und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist.

  • LAG Niedersachsen, 24.01.2020 - 8 Ta 13/20

    Werterhöhende Wirkung des Weiterbeschäftigungsantrags im Bestandsschutzverfahren;

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

  • LAG Hamburg, 16.03.2011 - 7 Ta 4/11

    Bemessung des Gegenstandswerts bei einem Teilzeitbegehren

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt (LAG Nürnberg 04.02.2013 - 2 Ta 5/13 n.v.; LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 juris; LAG Hamburg 16.03.2011 - 7 Ta 4/11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Der Wert könnte sonst in den Fällen, in denen es um den Verlust des gesamten Arbeitsverhältnisses geht, niedriger sein, als bei einem Streit lediglich um die Modalitäten des Arbeitsvertrages (LAG Nürnberg 04.02.2013 - 2 Ta 5/13 n.v.; LAG Hamburg 16.03.2011 - 7 Ta 4/11 m.w.N.).

  • LAG Düsseldorf, 07.05.2018 - 4 Ta 124/18

    Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche und eine

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Nach Ziff. I Nr. 21.1 Streitwertkatalog 2018 für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine außerordentliche Kündigung, die hilfsweise als ordentliche erklärt wird (einschließlich Umdeutung nach § 140 BGB), höchstens mit der Vergütung für ein Vierteljahr zu bewerten, unabhängig davon, ob sie in einem oder mehreren Schreiben erklärt werden (vgl. z.B. LAG Düsseldorf 07.05.2018 - 4 Ta 124/18 mwN; GMP/Künzl ArbGG, 9.Aufl. § 12 ArbGG Rn 109).
  • LAG Nürnberg, 08.12.2008 - 4 Ta 148/08

    Streitwert - Reduzierung der Arbeitszeit - Beendigungsvereinbarung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Für die Streitwertfestsetzung ist die Klage des Arbeitnehmers auf Herabsetzung der Arbeitszeit daher lediglich das Gegenteil einer Klage, mit der er sich gegen eine Herabsetzung seiner Arbeitszeit durch eine Änderungskündigung des Arbeitgebers wehrt (LAG Nürnberg 04.02.2013 - 2 Ta 5/13 n.v.; LAG Nürnberg 08.12.2008 - 4 Ta 148/08 juris; LAG Hamburg 16.03.2011 - 7 Ta 4/11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 5 Ta 71/15

    Streitwert - Weiterbeschäftigung - Kündigungsschutzverfahren

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15; LAG Köln 23.06.2016 - 4 Ta 118/16).
  • LAG Köln, 23.06.2016 - 4 Ta 118/16

    Streitwert eines Weiterbeschäftigungsantrages

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Denn eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (LAG Baden-Württemberg 30.12.2015 - 5 Ta 71/15; LAG Köln 23.06.2016 - 4 Ta 118/16).
  • LAG Nürnberg, 24.02.2016 - 4 Ta 16/16

    Streitwertfestsetzung - Vergleichsmehrwert - Verwaltungsverfahren

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 - 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 - 4 Ta 16/16 juris mwN).
  • LAG Nürnberg, 28.05.2020 - 2 Ta 76/20

    Streitwert - Auskunft Art. 15 DSGVO

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Dies gilt auch für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts (LAG Nürnberg 28.05.2020 - 2 Ta 76/20 juris; 24.02.2016 - 4 Ta 16/16 juris mwN).
  • BAG, 13.08.2014 - 2 AZR 871/12

    Streitwert - Unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 04.08.2020 - 2 Ta 84/20
    Denn ihn betreffend haben die Parteien im Vergleich keine Vereinbarung getroffen, die mit einer gerichtlichen Entscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG vergleichbar ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12).
  • LAG Nürnberg, 08.07.2016 - 4 Ta 78/16

    Streitwertfestsetzung - Weiterbeschäftigung - Hilfsantrag

  • LAG Nürnberg, 31.08.2022 - 2 Ta 45/22

    Streitwertfestsetzung bei Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

    Eine mit einer Entscheidung vergleichbare Regelung über die Weiterbeschäftigung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) liegt vor, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).

  • LAG Nürnberg, 30.09.2022 - 2 Ta 49/22

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Arbeitsbescheinigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

    Eine mit einer Entscheidung vergleichbare Regelung über die Weiterbeschäftigung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) liegt vor, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).

  • LAG Nürnberg, 15.07.2022 - 2 Ta 45/22

    Streitwert - Hilfsantrag - Sprinterklausel - Verschwiegenheitsklausel -

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

    2 Ta 45/22 -5einbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).

  • LAG München, 06.06.2023 - 3 Ta 59/23

    Gegenstandswertfestsetzung, Urteilsverfahren, Vergleichsabschluss,

    Dies ist dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung ist nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 17; LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn.15 und vom 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 18).
  • LAG Nürnberg, 19.07.2022 - 2 Ta 49/22

    Streitwert - Vergleichsmehrwert - Arbeitsbescheinigung

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu.

    Im Zweifel ist der Weiterbeschäftigungsantrag im wohlverstandenen Kosteninteresse der Partei, dem der Rechtsanwalt verpflichtet ist, als Hilfsantrag auszulegen (LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20).

    Eine mit einer Entscheidung vergleichbare Regelung über die Weiterbeschäftigung (§ 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 GKG) liegt vor, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN; 11.05.2022 - 2 Ta 12/22).

  • LAG München, 31.07.2023 - 3 Ta 121/23

    Streitwert, Gegenstandswert, Kündigungsschutzklage, hilfsweiser

    Eine sachliche und nicht bloß verfahrensmäßige Regelung zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag wird dabei angenommen, wenn durch den Prozessvergleich ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist; eine tatsächliche Beschäftigung sei nur für die Zukunft regelbar (vgl. LAG Niedersachsen, Beschluss vom 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 - Rn. 16; LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn.15; 30.06.2022 - 2 Ta 12/22 - Rn. 18; Beschluss vom 30.09.2022 - 2 Ta 49/22 -).

    Die Parteien einigten sich am 02.05.2023 in Ziff. 1 des Vergleichs auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum Kündigungstermin der hilfsweisen ordentlichen Kündigung vom 10.02.2023 zum 30.09.2023 und damit über die Beendigungszeitpunkte der außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 10.02.2023 und der ordentlichen Kündigung vom 16.08.2022 hinaus, die das Arbeitsverhältnis mit Zugang im Februar 2023 bzw. zum 31.03.2023 aufgelöst hätten (vgl. auch LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 - Rn. 16, das im Fall einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung ebenfalls auf den Kündigungstermin der außerordentlichen Kündigung abstellt).

  • LAG Nürnberg, 30.06.2022 - 2 Ta 12/22

    Höhe des Streitwertes bei Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20 - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Dies ist dann der Fall, wenn ein über den Entlassungstermin der angegriffenen Kündigung hinausgehender Bestand des Arbeitsverhältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN).

  • LAG Nürnberg, 11.05.2022 - 2 Ta 12/22

    Streitwert - mehrere Kündigungen - Weiterbeschäftigung - Freistellung - Zeugnis -

    - juris; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 juris; 08.07.2016 - 4 Ta 78/16) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend nur dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/12 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    2 Ta 12/22 -6hältnisses verabredet wurde und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Vergleichsabschluss bzw. Ablauf der Widerrufsfrist noch nicht verstrichen ist (LAG Nürnberg 04.08.2020 a.a.O. mwN).

  • LAG Nürnberg, 30.09.2021 - 2 Ta 89/21

    Beschwerde, Streitwertkatalog, Freistellung, Vergleich, Streitwert, Verfahren,

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20, juris) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Die Parteien haben einen über den letzten Entlassungstermin (30.04.2021) hinausgehenden Bestand des Arbeitsverhältnisses bis 30.09.2021 vereinbart zu einem Zeitpunkt (03.03.2021), zu dem über die künftige Beschäftigung noch eine Regelung getroffen werden konnte (vgl. LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 Rn 15).

  • LAG Nürnberg, 22.09.2021 - 2 Ta 89/21

    Streitwert - Vergleichswert - Weiterbeschäftigung - Freistellung

    Nach ständiger Rechtsprechung des LAG Nürnberg (z.B. 19.03.2020 - 2 Ta 15/20; 04.08.2020 - 2 Ta 84/20, juris) und anderer Landesarbeitsgerichte ist der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung streitwerterhöhend dann gemäß § 45 Abs. 4 iVm. Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden worden ist, wenn der Antrag in einem Vergleich sachlich mitgeregelt wird und dieser eine Regelung über ihn enthält oder wenn der Antrag ausdrücklich als unbedingter Hauptantrag gestellt worden ist (vgl. BAG 13.08.2014 - 2 AZR 871/14 Rn 4, juris; 30.08.2011 - 2 AZR 668/11, juris; LAG Niedersachsen 24.01.2020 - 8 Ta 13/20 Rn 7 mit zahlreichen Nachweisen, juris).

    Die Parteien haben einen über den letzten Entlassungstermin (30.04.2021) hinausgehenden Bestand des Arbeitsverhältnisses bis 30.09.2021 vereinbart zu einem Zeitpunkt (03.03.2021), zu dem über die künftige Beschäftigung noch eine Regelung getroffen werden konnte (vgl. LAG Nürnberg 04.08.2020 - 2 Ta 84/20 Rn 15).

  • LAG München, 18.09.2023 - 3 Ta 147/23

    Arbeitszeitveränderung, Verteilung der Arbeitszeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2020 - 2 Ta 130/20
  • LAG Schleswig-Holstein, 11.09.2023 - 5 Ta 49/23

    Streitwert, Wertfestsetzung, Weiterbeschäftigungsantrag, Hilfsantrag, unechter,

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