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   LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20   

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https://dejure.org/2020,2802
LG Dortmund, 11.02.2020 - 43 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,2802)
LG Dortmund, Entscheidung vom 11.02.2020 - 43 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,2802)
LG Dortmund, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20 (https://dejure.org/2020,2802)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 3434
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Stuttgart, 12.03.2021 - 18 Qs 15/21

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei alkoholisierter Fahrt mit E-Scooter

    Aus Sicht der Kammer ist die abstrakte Gefährlichkeit eines E-Scooters als Kraftfahrzeug nicht mit der von konventionellen Fahrrädern oder Pedelecs, sondern eher mit der eines Motorrollers oder Mofas vergleichbar (so auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, BeckRS 2020, 3434; LG München I, Beschluss vom 29. November 2019, 26 Qs 51/19, aaO; LG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 9 Qs 35/20, juris Rn. 22).

    Abschließend ist zu bemerken, dass allein eine möglicherweise niedrigere Hemmschwelle für die Nutzung eines E-Scooters in alkoholisiertem Zustand gegenüber der Nutzung eines anderen Kraftfahrzeugs nicht als Umstand für die Widerlegung der Regelvermutung ausreichend ist (s. auch LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, juris Rn. 9).

  • OLG Zweibrücken, 29.06.2021 - 1 OWi 2 SsBs 40/21

    Führen eines E-Scooters unter der Wirkung des berauschenden Mittels Kokain

    Die von E-Scootern ausgehende abstrakte Gefahr sei daher nicht deutlich geringer zu beurteilen als im Fall von Motorrollern oder Mofas (LG Stuttgart a.a.O. Rn. 15; LG München a.a.O. Rn. 19; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20, juris Rn. 11).
  • LG Berlin, 05.08.2020 - 510 Qs 68/20

    Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des dringenden Verdachts einer

    Dieser Grenzwert gilt nach Auffassung der Kammer auch für den vom Beschuldigten verwendeten E-Scooter (so auch LG München, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19 -, LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19 - LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20 - und vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20 ).

    Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass von E-Scootern ein vergleichsweise höheres Gefährlichkeitspotential ausgeht, welches eher mit dem eines Mofas zu vergleichen ist und gegen eine generelle Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB spricht (so auch LG München, a.a.O.; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020, a.a.O.; a.A. u.a. LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020, a.a.O.).

    Vielmehr ist von dem Nutzer eines E-Scooter zu erwarten, dass er sich vor einer Nutzung über die speziellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des benutzten Fahrzeugs informiert (so auch LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. und 11. Februar 2020, a.a.O.; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20 -).

  • LG Berlin, 08.08.2020 - 510 Qs 68/20
    Dieser Grenzwert gilt nach Auffassung der Kammer auch für den vom Beschuldigten verwendeten E-Scooter (so auch LG München, Beschluss vom 29. November 2019 - 26 Qs 51/19 -, LG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 3 Qs-62 Js 7713/19-61/19 - LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 - 31 Qs 1/20 - und vom 11. Februar 2020 - 43 Qs 5/20 ).

    Die Kammer ist dennoch davon überzeugt, dass von E-Scootern ein vergleichsweise höheres Gefährlichkeitspotential ausgeht, welches eher mit dem eines Mofas zu vergleichen ist und gegen eine generelle Ausnahme von der Regelwirkung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB spricht (so auch LG München, a.a.O.; LG Dortmund, Beschluss vom 11. Februar 2020, a.a.O.; a.A. u.a. LG Dortmund, Beschluss vom 7. Februar 2020, a.a.O.).

    Vielmehr ist von dem Nutzer eines E-Scooter zu erwarten, dass er sich vor einer Nutzung über die speziellen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des benutzten Fahrzeugs informiert (so auch LG Dortmund, Beschlüsse vom 7. und 11. Februar 2020, a.a.O.; LG Dresden, Beschluss vom 27. März 2020 - 16 Qs 14/20 -).

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