Rechtsprechung
BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, Art. 6 Abs. 1 EMRK
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zivilprozess; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
GG Art. 103 Abs. 1
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zivilprozess; Prüfung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Koblenz, 19.07.2018 - 1 O 301/17
- OLG Koblenz, 14.02.2019 - 1 U 1014/18
- BGH, 09.01.2020 - III ZR 36/19
- BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Papierfundstellen
- BeckRS 2020, 3536
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10
Reichweite der Begründungserleichterungen für letztinstanzliche, unanfechtbare …
Auszug aus BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Hierdurch wird von ihm jedoch nichts Unzumutbares verlangt (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 21).Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 21 m. zahlr. wN).
- BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 678/81
National Iranian Oil Company
Auszug aus BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als der Kläger sich dies wünscht, stellt das keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12). - BGH, 30.08.2012 - V ZR 8/12
Gesetzliche Darlegungsanforderungen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO
Auszug aus BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung, was § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdrücklich zulässt, zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - V ZR 8/12, BeckRS 2012, 20998 Rn. 3 zu § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aF).
- EGMR, 23.10.2007 - 2357/05
Rechtssache M. H. ./ gegen DEUTSCHLAND
Auszug aus BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Danach stellt es keinen Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Gehör dar, wenn ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf nur mit dem Hinweis auf die Vorschriften zurückweist, die ein solches Vorgehen erlauben, wenn der Fall - wie hier - keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (…EGMR NJW 2012, 3502 Rn. 46 [Prado Bugallo/Spanien]; NJOZ 2009, 1252, 1255 [Heimann/Deutschland];… Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 104). - EGMR, 18.10.2011 - 21218/09
PRADO BUGALLO c. ESPAGNE
Auszug aus BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Danach stellt es keinen Verstoß gegen das in Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Gehör dar, wenn ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf nur mit dem Hinweis auf die Vorschriften zurückweist, die ein solches Vorgehen erlauben, wenn der Fall - wie hier - keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (EGMR NJW 2012, 3502 Rn. 46 [Prado Bugallo/Spanien]; NJOZ 2009, 1252, 1255 [Heimann/Deutschland];… Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 104). - BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88
Fangschaltungen
Auszug aus BGH, 27.02.2020 - III ZR 36/19
Es müssen besondere Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH aaO Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 386, 404).
- BGH, 15.04.2020 - III ZB 74/19
Zulässigkeit einer Anhörungsrüge im Zivilprozess
Die Behauptung einer angeblichen fehlenden Begründung ist nicht nur unzutreffend, sondern lässt auch außer Acht, dass aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung folgt (Senatsbeschluss vom 27. Februar 2020 - III ZR 36/19, BeckRS 2020, 3536 Rn. 7 mwN).