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   LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20   

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LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20 (https://dejure.org/2021,44141)
LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2021 - 16 O 614/20 (https://dejure.org/2021,44141)
LG Köln, Entscheidung vom 19. Oktober 2021 - 16 O 614/20 (https://dejure.org/2021,44141)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Online-Casino muss Verluste aus Glücksspiel erstatten

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Spieler eines verbotenen Online-Casinos kann Spielbeiträge zurückfordern

Papierfundstellen

  • BeckRS 2021, 32804
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Köln, 10.05.2019 - 6 U 196/18

    Unterlassungsanspruch nach der GlüStV

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Beides ist bei den von der Beklagten angebotenen sog. Online-Casinospielen der Fall (vgl.OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 62 - 64, juris).

    Eine ihr im EU-Ausland (Malta) erteilte Konzession ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 66, juris).

    Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, da die unionsrechtliche Prüfung grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen hat (vgl. EuGH C-46/08 - Carmen Media, juris-Tz. 60; BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II, juris.Tz. 48, OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 67 - 69, juris).

    Wie bereits das OLG Köln in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 (- I-6 U 196/18 -, Rn. 70, juris) unter Verweis auf das BVerwG ausführt, hat das BVerwG die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Unionsrecht in einer Entscheidung aus Oktober 2017 (BVerwGE 160, 193 - Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 30 ff.) überzeugend bejaht.

    Die o.a. Entscheidung des BVerwG ist auf die von der Beklagten angebotenen Online-Casinospiele unmittelbar anwendbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 71 - 84, juris).

    Eine inkohärente Regelung liegt nicht vor (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 86, juris).

    Aber selbst wenn - wie nicht - § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtswidrig sein sollte, wäre die Beklagte jedenfalls nicht davon befreit, sich um eine Erlaubnis zu bemühen, weil selbst ein inkohärentes Internetverbot nicht dazu führen würde, dass Casionospiele gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften (vgl. BVerwG ZfWG 2015, 227 - Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet, juris-Tz. 30; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 87, juris).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 93/10

    Poker im Internet

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Bei Nutzung des Internets wird die Möglichkeit zur Spielteilnahme nicht am Sitz des Veranstalters, sondern am Wohnsitz des Spielers oder einem anderen Standort seines Computers eröffnet (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 -, Rn. 26, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat - wie auch schon der Bundesgerichtshof zu § 4 GlüStV 2008 (vgl. Urteil v. 28. September 2011, I ZR 93/10, juris) - unter umfassender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeführt:.

    c) Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar (BVerwGE 160, 193 ff; schon früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 -, Rn. 27 - 74, juris).

    Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25; früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10).

  • LG Coburg, 01.06.2021 - 23 O 416/20

    Mitgliedstaat, Sportwetten, Internet, Heimatland, Verbraucher, Verbraucherschutz,

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Unabhängig davon steht § 817 Satz 2 BGB dem Anspruch auch deshalb nicht entgegen, weil nämlich die Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20, vom Kläger vorgelegt als Anlage K 7, Bl. 335 ff. d.A.).

    Insbesondere die zugedachte Präventionswirkung des § 4 Abs. 4 GlüStV macht die Einschränkung erforderlich (so auch Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20).

    Diese Intension des Verbotsgesetzes würde jedoch vollständig unterlaufen, wenn die Spieleinsätze, die ein Spieler tätigt, in zivilrechtlicher Hinsicht kondiktionsfest wären, also dem Anbieter des verbotenen Glücksspiels dauerhaft verblieben (vgl. Landgericht Coburg, Urteil vom 11.05.2021, AZ: 23 0 416/20).

  • BVerwG, 27.07.2016 - 8 B 33.15

    Internetverbot für drei Glücksspielarten bestätigt

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Wie bereits das OLG Köln in seinem Urteil vom 10. Mai 2019 (- I-6 U 196/18 -, Rn. 70, juris) unter Verweis auf das BVerwG ausführt, hat das BVerwG die Frage der Vereinbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV mit Unionsrecht in einer Entscheidung aus Oktober 2017 (BVerwGE 160, 193 - Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 30 ff.) überzeugend bejaht.

    Die von der Beklagten angeführten Ince-Entscheidung des EuGH (C-336/14) steht der durch die Kammer übernommenen Ansicht des BVerwG nicht entgegen (und war dem BVerwG im Übrigen bekannt, s. BVerwGE 160, 193 - Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 45); sie betrifft die Vermittlung von Sportwetten vor Ort, nicht das Online-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV.

    c) Der Glücksspielstaatsvertrag und insbesondere das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüSpV sind formell und materiell mit dem Verfassungsrecht vereinbar (BVerwGE 160, 193 ff; schon früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10 -, Rn. 27 - 74, juris).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 92/09

    Sportwetten im Internet

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Maßgeblich ist allein die Frage, ob das Internetverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV mit dem Unionsrecht zu vereinbaren ist, da die unionsrechtliche Prüfung grundsätzlich für jede nationale Beschränkung im Bereich der Glücksspiele gesondert zu erfolgen hat (vgl. EuGH C-46/08 - Carmen Media, juris-Tz. 60; BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II, juris.Tz. 48, OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 67 - 69, juris).

    Der Kammer schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht an, zumal der Bundesgerichtshof bereits den § 4 Abs. 4 GlüStV a.F., der ein absolutes Online-Verbot vorgesehen hatte, allerdings mit einer geduldeten Ausnahme für Pferdewetten, als europarechtskonform angesehen hat (BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 39 ff., 57 ff; dem EuGH war diese Ausnahme bei seiner Rechtsprechung zu § 4 GlüStV, Carmen Media, bekannt, s. BGH a.a.O., juris-Tz. 79).

    Vielmehr kommt es auch dann darauf an, ob diese Beschränkung zwingenden Belangen des Allgemeinwohls dient, kohärent und systematisch zur Begrenzung der Glücksspieltätigkeit beiträgt und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht (s. BGH GRUR 2012, 193 - Sportwetten im Internet II, juris-Tz. 40).

  • BVerwG, 25.02.2015 - 8 B 36.14

    Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet; Sachsen-Anhalt

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Aber selbst wenn - wie nicht - § 4 Abs. 4 GlüStV unionsrechtswidrig sein sollte, wäre die Beklagte jedenfalls nicht davon befreit, sich um eine Erlaubnis zu bemühen, weil selbst ein inkohärentes Internetverbot nicht dazu führen würde, dass Casionospiele gänzlich ohne Erlaubnis angeboten werden dürften (vgl. BVerwG ZfWG 2015, 227 - Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen über das Internet, juris-Tz. 30; OLG Köln, Urteil vom 10. Mai 2019 - I-6 U 196/18 -, Rn. 87, juris).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvR 928/08

    Verfassungskonformität des Verbots der Internetvermittlung von Lotterieprodukten

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Von einer möglichen Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG hat der Bund ungeachtet der Regelungen in §§ 33c ff. GewO jedenfalls nicht in der Weise Gebrauch gemacht, dass die Länder an den im Glücksspielstaatsvertrag getroffenen Regelungen gemäß Art. 72 Abs. 1 GG gehindert wären (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338 Rn. 25; früher BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 93/10).
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Die von der Beklagten angeführten Ince-Entscheidung des EuGH (C-336/14) steht der durch die Kammer übernommenen Ansicht des BVerwG nicht entgegen (und war dem BVerwG im Übrigen bekannt, s. BVerwGE 160, 193 - Internetverbot für drei Glücksspielarten, juris-Tz. 45); sie betrifft die Vermittlung von Sportwetten vor Ort, nicht das Online-Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV.
  • BGH, 10.11.2005 - III ZR 72/05

    Rückzahlung von im Rahmen eines" Schenkkreises" gezahltem Geld

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Falle von sogenannten "Schenk-Kreisen" angenommen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005, III ZR 72/05, juris).
  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus LG Köln, 19.10.2021 - 16 O 614/20
    Diese Gerichtsstandklausel ist - ungeachtet der Frage der streitigen Einbeziehung der AGB - deshalb nicht maßgeblich, weil eine solche Klausel, die in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher, nämlich dem Spielenden, und einem Gewerbetreibenden, nämlich dem Betreiber der Online-Glücksspiele (Casinospiele), enthalten ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die dem Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz der Betreibergesellschaft befindet, eine ausschließliche Zuständigkeit zuweist, als missbräuchlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen anzusehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18.11.2020, C-519/19 zu Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Fluggesellschaften, juris).
  • OLG Dresden, 27.10.2022 - 10 U 736/22

    Rückzahlung verlorener Glücksspieleinsätze Angebot der Teilnahme an

    Wendet man die oben dargelegten Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall des verbotenen Online-Glücksspiels an, so steht § 817 Satz 2 BGB der Rückforderung von Spieleinsätzen nicht entgegen (ebenso: LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021 - 4 O 323/20; LG Coburg, Urteil vom 01.06.2021 - 23 O 416/20; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021 - 4 O 84/20; LG Meiningen, Urteil vom 26.01.2021 - 2 O 616/20; LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021 - 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 - 16 O 614/20, Rn. 77; LG Dortmund, Urteil vom 11.05.2022 - 12 O 185/21; LG Bochum, Urteil vom 21.03.2022 - 3 O 75/21, Rn. 20; AG Münster, Urteil vom 23.02.2022 - 96 C 1913/21, Rn. 34; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2022 - 319 O 85/21; LG Mönchengladbach, Urteil vom 03.12.2021 - 2 O 54/21, alle jeweils bei juris veröffentlicht; sowie OLG München 18 U 538/22, Beschluss vom 04.08.2022, Anlage K II vom Kläger vorgelegt; tendenziell auch OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2021 - 12 W 13/21 -, juris und OLG Braunschweig Beschuss vom 03.12.2021 - 8 W 20/21, BeckRS 2021, 55956 Rn. 14, beck-online).
  • LG Köln, 02.09.2022 - 37 O 317/20

    Ausländisches Online-Casino muss Spielbeiträge zurückerstatten

    Der Anwendungsbereich der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall jedoch selbst bei Kenntnis des Klägers von der Gesetzwidrigkeit teleologisch zu reduzieren (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 - 16 O 614/20; LG Gießen, Urt. v. 25.02.21 - 4 O 84/20; LG Paderborn, Urteil vom 8. Juli 2021 - 4 O 323/20).
  • LG Heidelberg, 08.12.2022 - 5 O 160/21

    Rückforderung der Spieleinsätze beim Online-Glücksspiel

    Aufgrund des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB kann dahinstehen, ob die Norm bei illegalem Glücksspielangebots zugunsten des Leistenden teleologisch zu reduzieren ist (bejahend LG Bochum BeckRS 2022, 9616 Rn. 19; LG Gießen BeckRS 2021, 7521 Rn. 24; LG Aachen BeckRS 2021, 36592 Rn. 26; LG Köln BeckRS 2021, 32804 Rn. 63; verneinend LG München I BeckRS 2021, 11488 Rn. 33; LG Bonn BeckRS 2021, 44724 Rn. 29; LG Wuppertal BeckRS 2021, 51895 Rn. 18).
  • AG Köln, 08.05.2023 - 147 C 164/22
    Der Kläger behauptet, dass es sich bei der Live-Wette vom 00.00.0000 um illegales Glücksspiel handele, was eine unerlaubte Handlung im Sinne von § 284 StGB darstellt (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, 16 O 614/20).
  • LG Oldenburg, 20.06.2022 - 16 O 1447/21

    Rückerstattung verlorener Glückspieleinsätze

    Ebenso kann nunmehr dahinstehen, ob in der vorliegenden Konstellation der Anwendungsbereich der Kondiktionssperre teleologisch einzuschränken ist, wofür jedoch aus Gründen der Präventionswirkung die überzeugenderen Argumente sprechen (vgl. nur LG Aachen, Urteil vom 28.10.2021, 12 O 510/20; LG Köln, Urteil vom 19.10.2021, 16 O 614/20; LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2021, 4 O 323/20; LG Gießen, Urteil vom 25.02.2021, 4 O 84/20).
  • LG Köln, 25.11.2022 - 27 O 102/22
    Der Anwendungsbereich der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB ist im vorliegenden Fall jedoch selbst bei Kenntnis der Klägerin von der Gesetzwidrigkeit teleologisch zu reduzieren (vgl. LG Köln, Urteil vom 19.10.2021 - 16 O 614/20; LG Gießen, Urt. v. 25.02.21 - 4 O 84/20; LG Paderborn, Urteil vom 8. Juli 2021 - 4 O 323/20).
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