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   BVerwG, 12.10.2022 - 8 AV 1.22, 4 C 4.20   

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BVerwG, 12.10.2022 - 8 AV 1.22, 4 C 4.20 (https://dejure.org/2022,28888)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2022 - 8 AV 1.22, 4 C 4.20 (https://dejure.org/2022,28888)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22, 4 C 4.20 (https://dejure.org/2022,28888)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 11 Abs 3 S 1 VwGO, § 11 Abs 3 S 3 VwGO, § 36 Abs 1 VwVfG
    Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung

  • Wolters Kluwer

    Isolierte Aufhebung einer belastenden, einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügten Nebenbestimmung im Anfechtungsprozess

  • rewis.io

    Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2022, 28356
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 06.11.2019 - 8 C 14.18

    Streit um die Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2022 - 8 AV 1.22
    Der 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hält an seiner Rechtsauffassung, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im Anfechtungsprozess nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 19), nicht fest.
  • OVG Sachsen, 21.08.2023 - 1 A 585/21

    Immissionsschutzrecht; Änderungsgenehmigung; Nachbarklage; Gebietscharakter;

    Diese Frage ist nicht der Zulässigkeit, sondern grundsätzlich der Begründetheit des Anfechtungsbegehrens zuzuordnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. November - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25 und v. 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 -, juris Rn. 55 sowie Beschl. v. 29. März 2022 - 4 C.20 -, Rn. 11 und v. 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22 -; Külpmann, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 29. März 2022 a. a. O, juris).

    Nicht maßgeblich ist insoweit, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. März 2022 und v. 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22 -, jweils a. a. O.).48 Davon ausgehend ist der Hauptantrag zulässig, da die Rechtsordnung eine Änderungsgenehmigung ohne die angefochtene Nebenbestimmung grundsätzlich erlaubt.

  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3408

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, Isolierte Anfechtungsklage,

    Auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2022 (4 C 4/20 - juris) und 12. Oktober 2022 (8 AV 1/22 - juris) kann - entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Beklagten - nicht entnommen werden, dass nunmehr jede Teilanfechtbarkeit als zulässig angesehen werden müsste.
  • VG München, 21.06.2023 - M 18 K 22.3190

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

    Auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2022 (4 C 4/20 - juris) und 12. Oktober 2022 (8 AV 1/22 - juris) kann - entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten des Klägers - nicht entnommen werden, dass nunmehr jede Teilanfechtbarkeit als zulässig angesehen werden müsste.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 14/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuelle

    Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. Antwortbeschluss des 8. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22 - juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 19).
  • OVG Sachsen, 17.07.2023 - 1 A 255/19

    Baugenehmigung; Nebenbestimmung; Bedingung; isolierte Anfechtbarkeit;

    Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der verbleibende Verwaltungsakt über die in Zusammenhang mit der Nebenbestimmung stehenden rechtlichen Anforderungen hinaus in jeder Hinsicht rechtmäßig ist oder ein Anspruch auf seinen Erlass besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. März 2022 - 4 C 4.20 -, BVerwGE 175, 184-192, juris Rn. 9 m. w. N.; Beschl. v. 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22 -, juris).
  • VG München, 17.05.2023 - M 18 K 18.914

    Überprüfung einer Entscheidung der Schiedsstelle, eingeschränkte

    Auch den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2022 (4 C 4/20 - juris) und 12. Oktober 2022 (8 AV 1/22 - juris) kann nicht entnommen werden, dass jede Teilaufhebung als zulässig angesehen werden müsste.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2023 - 3 M 6/23

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis; Beschränkungen; Inhalts- oder Nebenbestimmungen;

    Unerheblich ist dagegen, ob der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (vgl. Antwortbeschluss des 8. BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22 - juris unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - juris Rn. 19).
  • VG Halle, 06.10.2023 - 7 B 210/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum virtuellen

    Ob diese Klage zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG a. a. O., sowie Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 und Beschlüsse vom 29. März 2022 - 4 C 4.20 und vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1.22; jeweils juris).
  • VG Würzburg, 10.01.2023 - W 5 E 22.1986

    Glücksspielrecht: Mindestabstand von einer Wettvermittlungsstelle zu Schulen -

    Daran hat sich auch im Zuge der neueren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Problematik der Anfechtung von Nebenbestimmungen nichts geändert (vgl. 4. Senat des BVerwG, B.v. 29.3.2022 - 4 C 4/20 - juris sowie 8. Senat des BVerwG, U.v. 6.11.2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 = juris und B.v. 12.10.2022 - 8 AV 1/22, 8 AV 1/22 (4 C 4/20) - juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2022 - 11 B 6.19
    Das Gericht darf die angefochtene Nebenbestimmung jedoch nur dann isoliert aufheben, wenn der Verwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 C 5.11 - juris Rn. 5; zum Maßstab vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 29. März 2022 - 4 C 4/20 - juris; dazu wiederum - lediglich informatorisch - BVerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 8 AV 1/22 - juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.06.2023 - 3 M 24/23

    Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis; Online-Poker;

  • VG Köln, 01.08.2023 - 2 K 4421/21
  • VG Ansbach, 25.04.2023 - AN 11 K 19.00781

    Zur innerprozessualen Präklusion nach § 6 UmwRG

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 47.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 31.03.2023 - 3a A 37.23

    Anfechtung ; Ausgleichsmaßnahme ; Eingriff ; Ersatzmaßnahme ; Ersatzzahlung ;

  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.100

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht:, Mindestabstand von einer

  • VG Würzburg, 01.02.2023 - W 5 S 23.98

    Vorläufiger Rechtsschutz, Glücksspielrecht, Mindestabstand von einer

  • VG Karlsruhe, 25.07.2023 - 12 K 3080/22

    Räumliche Beschränkung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Dispositionsstunden

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