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   BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91   

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BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91 (https://dejure.org/1991,5710)
BGH, Entscheidung vom 19.06.1991 - 3 StR 172/91 (https://dejure.org/1991,5710)
BGH, Entscheidung vom 19. Juni 1991 - 3 StR 172/91 (https://dejure.org/1991,5710)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Konkurrenz zwischen Freiheitsberaubung und Entführung gegen den Willen des Entführten - Konkurrenzen zwischen Freiheitsberaubung und Vergewaltigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 1991, 31083400
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 01.10.1987 - 1 StR 331/87

    Abänderung eines Schuldspruchs - Aufhebung eines Strafausspruchs - Feststellungen

    Auszug aus BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91
    Dies gilt auch dann, wenn eine Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten nicht möglich ist, weil - wie hier - der erforderliche Strafantrag fehlt (BGHR StGB § 239 I Strafantrag 1).
  • BGH, 26.07.1988 - 1 StR 379/88

    Freiheitsberaubung in Tateinheit begangen mit Vergewaltigung und Entführung gegen

    Auszug aus BGH, 19.06.1991 - 3 StR 172/91
    Auch hinter Vergewaltigung tritt Freiheitsberaubung zurück, soweit sie nicht über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung dient (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2).
  • BGH, 06.02.2018 - 3 StR 426/17

    Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers (Unzulässigkeit der Bezugnahme auf

    Anders verhält es sich aber, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der anderen Delikte gehört und insoweit einen selbständigen Unrechtsgehalt erlangt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 3 StR 172/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8).
  • BGH, 23.06.1993 - 3 StR 89/93

    Konkurrenzverhältnis zwischen Kindesentziehung und Freiheitsberaubung bei

    Dann nämlich ist die Entführung ein Spezialfall der Freiheitsberaubung, und sie verdrängt diese im Wege der Gesetzeskonkurrenz (BGHSt 19, 320 f. - zur Nötigung - 28, 18, 19; BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2, 5; Strafantrag 1).
  • BGH, 10.07.2023 - 5 StR 143/23

    Änderung eines Schuldspruchs hinsichtlich der tateinheitlichen Begehung in einem

    Bildet die Behinderung in der Fortbewegungsfreiheit lediglich das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Deliktes und geht nicht über das hinaus, was zu dessen Verwirklichung dient, kommt § 239 StGB als das allgemeinere Delikt nicht zur Anwendung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Februar 2019 - 3 StR 14/19; vom 15. November 2006 - 2 StR 447/06; vom 1. Oktober 1998 - 4 StR 347/98; vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95; vom 7. Juni 1994 - 1 StR 281/94, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 10; vom 19. Juni 1991 - 3 StR 172/91, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Urteil vom 3. August 1962 - 4 StR 155/62, BGHSt 18, 26 f.).
  • BGH, 01.10.1998 - 4 StR 347/98

    Ausnutzen einer Freiheitsberaubung zur Erzwingung sexueller Handlungen;

    Die Freiheitsberaubung tritt hier nicht - im Wege der Gesetzeseinheit - zurück, da sie über das zur Tatbestandsverwirklichung der in der Nacht vom 11. auf den 12. Mai 1997 zwischen Mitternacht und 6.00 Uhr morgens begangenen Vergewaltigung und sexuellen Nötigung Erforderliche hinausging (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7).
  • BGH, 15.11.2006 - 2 StR 447/06

    Sexuelle Nötigung; Freiheitsberaubung; Konkurrenzen

    (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 239 Rdn. 18 m.w.N.; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7).
  • BGH, 18.05.1994 - 2 StR 421/93

    Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung - Geiselnahme

    Es entspricht allgemeiner Ansicht und gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß solchenfalls die Straftatbestände der §§ 237 und 177 StGB tateinheitlich zusammentreffen (BGHSt 18, 29; BGH NStZ 1984, 408; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 8; Dreher/Tröndle, StGB 46. Aufl. § 237 Rdn. 9 m.w.N.); es verhält sich also nicht etwa so, daß § 237 StGB im Hinblick auf das Sexualdelikt unanwendbar wäre.
  • BGH, 10.01.1995 - 3 StR 588/94

    Vergewaltigung - Nötigung - Finale Verknüpfung - Tatmittel - Geschlechtsverkehr -

    Es mag allerdings sein, daß der Angeklagte die Freiheitsberaubung auch als Gewalt des § 177 StGB eingesetzt hat (zu den dann gegebenen Konkurrenzen vgl. BGHR StGB § 177 I Konkurrenzen 5, 6, 8, 9).
  • BGH, 08.06.1995 - 4 StR 262/95

    Vergewaltigung - Strafverschärfungsgrund - Strafverschärfung - Strafzumessung -

    Da nach den Feststellungen die Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit des Tatopfers das tatbestandliche Mittel der Vergewaltigung bildete, tritt die Vorschrift des § 239 StGB hinter die des § 177 StGB zurück (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 6, 8, 9, 10).
  • BGH, 25.03.1992 - 3 StR 51/92

    Voraussetzungen einer Tateinheit von Freiheitsberaubung und Vergewaltigung

    Anders liegt es, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung gehört (vgl. BGHSt 18, 26, 27; 28, 18, 19; BGH GA 1975, 84; BGHR StGB § 177 I Konkurrenzen 6, 8; § 239 I Konkurrenzen 1).
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