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   BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96   

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https://dejure.org/1999,4224
BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96 (https://dejure.org/1999,4224)
BVerfG, Entscheidung vom 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96 (https://dejure.org/1999,4224)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 1294/96 (https://dejure.org/1999,4224)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 1999, 30060310
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96
    Ungeachtet dessen ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt, weil deutlich abzusehen ist, daß der Beschwerdeführer auch bei einer Zurückverweisung der Sache keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 20.05.1999 - 1 BvR 1294/96
    Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Schmähkritik aber eng definiert (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein (BVerfG NJW 2009, 749, 750; Beschluss vom 20. Mai 1999, 1 BvR 1294/96 - BeckRS 1999, 30060310).
  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts betreffenden Beschluss vom 20.5.1999 (1 BvR 1294/96) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Vorwurf dahin beurteilt, dass "jedenfalls dann, wenn (er) in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik dient,... dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu (kommt), welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt".

    Fehlt es jedoch an einer ausdrücklichen Verwendung des Begriffs eines Verbrechens, darf dieser nicht schon ohne weiteres aus dem Rechtsbeugungsvorwurf abgeleitet werden (vgl. BVerfG Beschluss vom 20.5.1999 - 1 BvR 1294/96).

  • OLG Köln, 11.01.2024 - 1 ORs 163/23
    Jedenfalls dann, wenn - wie hier -, der Vorwurf der Rechtsbeugung in Zusammenhang mit einer bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Entscheidung steht, in sachliche Einwände gegen diese eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Kritik an der Entscheidung dient, kommt dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbstständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu, welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt (BVerfG Beschluss v. 20, 5.1999 - 1 BvR 1294/96, BeckRs 1999, 30060310).
  • OLG Oldenburg, 26.05.2011 - 1 Ss 84/11

    Üble Nachrede: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen

    Dementsprechend haben diverse höchstrichterliche und obergerichtliche Entscheidungen einen - wie hier - von Angeklagten gegenüber Richtern und sonstigen Justizangehörigen erhobenen Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung qualifiziert, wenn er in Zusammenhang mit bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteilen oder gerichtlichen Entscheidungen steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Kritik an Urteilen oder sonstigen Entscheidungen dient (vgl. BVerfG, 20.05.1999, 1 BvR 1294/96, KG, StV 1997, 485, BayObLG, NJW 1995, 2501 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 25.02.2016 - 4 M 222/15

    Zur Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung für die Beurteilung

    Wenn jedoch - wie vorliegend - der Vorwurf der "Lüge" in Zusammenhang mit bestimmten Äußerungen steht, in sachliche Einwände gegen die Wahrheit dieser Äußerungen eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Kritik an dem Äußernden dient, kommt dem Vorwurf der Lüge nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegenden Ehrverletzung zu, welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1999 - 1 BvR 1294/96 -, juris, Rn. 2).
  • AGH Saarland, 12.08.2002 - AGH 2/02

    Rechtsanwalt, Beleidigung, Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 193 StGB

    In einem die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes betreffenden Beschluss vom 20. Mai 1999 (1 BvR 1294/96) hat das BVerfG einen solchen Vorwurf dahin beurteilt, dass jedenfalls dann, wenn er in Zusammenhang mit einem bestimmten, den sich Äußernden betreffenden Urteil steht, in sachliche Einwände gegen das Urteil eingebettet ist und damit als - wenn auch scharfe - Zusammenfassung der Urteilskritik dient, dem Begriff der Rechtsbeugung nicht die Qualität einer selbständigen, allein in der Wortwahl liegende Ehrverletzung zukommt, welche die Annahme einer Formalbeleidigung rechtfertigt.
  • LG Potsdam, 05.06.2003 - 27 Ns 173/02
    Der Begriff der Formalbeleidigung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht abschließend definiert (BVerfG vom 20.05.1999, Az: 1 BvR 1294/96, veröffentlicht in JURIS).
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