Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, 31.01.2000 - 1 Ws 72/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollstreckung; Aussetzung; Freiheitsstrafe; Strafvollstreckung; Ausländer; Ausweisung; Bewährung; Anhörung; Verurteilter; Strafgefangener
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 57; StPO § 454 Abs. 1 S. 3, § 456a
Absehen von der weiteren Vollstreckung bei Ausweisung des ausländischen Verurteilten - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Krefeld, 06.10.1999 - 32 StVK 576/99
- OLG Düsseldorf, 31.01.2000 - 1 Ws 72/00
Papierfundstellen
- NStZ 2000, 333
- StV 2000, 382
- BeckRS 2000, 30093436
Wird zitiert von ... (5)
- OLG Bamberg, 12.10.2010 - 1 Ws 561/10
Strafrestaussetzung: Zulässigkeit des Antrags eines ausgewiesenen Verurteilten; …
Die nach § 454 Abs. Satz 3 StPO gebotene mündliche Anhörung darf auch dann ausnahmsweise unterbleiben, wenn sie dem Verurteilten deshalb unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu seiner Anhörung einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe (§ 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO) und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen ausländerrechtliche Strafbewehrungen befürchten zu müssen (Anschluss an OLG Köln aaO., OLG Karlsruhe StV 2005, 677 f. = StraFo 2005, 258 f. = NStZ-RR 2005, 223 f. = Justiz 2005, 360 f. und OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f.; aA.: OLG Hamm, Beschluss v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10 = StRR 2010, 317 f.).Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann auch dann ausnahmsweise abzusehen werden, wenn sie - wie hier - unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 Satz 1 StPO und möglicherweise eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333).
- OLG Köln, 09.01.2009 - 2 Ws 644/08
Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Reststrafe bei im Ausland …
Neben den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen ist von einer mündlichen Anhörung auch dann abzusehen, wenn sie unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung nach Deutschland einreisen kann, ohne die Nachholung der Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gemäß § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO befürchten zu müssen (OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333; OLG Karlsruhe StV 2005, 677;… Appl in Karlsruher Kommentar, 6. Auflage, § 454 Rdn. 29;… Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 454 Rdn. 32; a.A. OLG Schleswig SchHA 2004, 243). - OLG Hamm, 04.05.2010 - 5 Ws 142/10
Anhörung, mündliche, Strafaussetzung zur Bewährung, ausgewiesener Verurteilter
31. Dezember 2004 geltende Ausländergesetz droht (zu vgl. OLG Hamm, Senatsbeschluss vom 12. Februar 2009 - 5 Ws 453/08 - OLG Hamm, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 3 Ws 61/08 - OLG Karlsruhe, StV 2005, 677 = NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, StV 2000, 382; NStZ 2000, 333; JMBl NW 1996, 71; 1989, 69). - OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 39/10
Bedingte Entlassung, Anhörung, Ausnahme, Auslandsaufenthalt
Zum Teil wird - in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer - vom Erfordernis der mündlichen Anhörung darüber hinaus in Fällen abgesehen, in denen die Anhörung unmöglich oder dem Verurteilten unzumutbar ist, weil er infolge seiner Ausweisung nicht zu einer Anhörung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen kann, ohne die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe gem. § 456 a Abs. 2 S. 1 StPO und eine Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz befürchten zu müssen (OLG Köln, Beschl. v. 09.01.2009 - 2 Ws 644 - 645;… OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, S. 223; OLG Düsseldorf, BeckRS 2000 30093436). - OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ws 61/08
Grundsatz der Entscheidungskonzentration; mündliche Anhörung
So kann von der mündlichen Anhörung u.a. dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte oder sein Verteidiger ausdrücklich darauf verzichtet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2000, 5 Ws 698/99), oder wenn sich der Verurteilte nach einer Entscheidung gemäß § 456 a StPO im Ausland aufhält und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist (OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 223; OLG Düsseldorf, JMBl. 1989, 69; NStZ 2000, 333).