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   BFH, 30.06.2008 - X E 3/08   

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https://dejure.org/2008,13542
BFH, 30.06.2008 - X E 3/08 (https://dejure.org/2008,13542)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2008 - X E 3/08 (https://dejure.org/2008,13542)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2008 - X E 3/08 (https://dejure.org/2008,13542)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Erinnerung gegen die Kostenrechnung; Voraussetzungen für die Nichterhebung von Gerichtskosten

  • Judicialis

    GKG § 3 Abs. 2; ; GKG § 21 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2008, 25013721
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 17.07.2007 - X B 202/06

    Keine ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe durch bloßen Hinweis auf

    Auszug aus BFH, 30.06.2008 - X E 3/08
    Mit Beschluss vom 17. Juli 2007 X B 202/06 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wegen der Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln als unzulässig verworfen.

    Die Kostenschuldner wenden sich vielmehr dagegen, dass ihnen durch Senatsbeschluss vom 17. Juli 2007 X B 202/06 die Kosten des die Nichtzulassungsbeschwerde betreffenden Verfahrens auferlegt worden sind und nicht dem --aus ihrer Sicht-- vollmachtlos handelnden Prozessbevollmächtigten.

  • BFH, 01.09.2005 - III E 1/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 30.06.2008 - X E 3/08
    Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (BFH-Beschluss vom 1. September 2005 III E 1/05, BFH/NV 2006, 92).
  • BFH, 21.05.1992 - V E 1/90

    Unrichtigkeit der Kostenschuldnerschafft als zulässige Einwendung im Rahmen einer

    Auszug aus BFH, 30.06.2008 - X E 3/08
    Dies stellt keine Einwendung dar, die auf Erinnerung hin berücksichtigt werden könnte (BFH-Beschluss vom 21. Mai 1992 V E 1/90, BFH/NV 1993, 187).
  • BFH, 12.10.2005 - X E 2/05

    Erinnerung gegen Kostenansatz

    Auszug aus BFH, 30.06.2008 - X E 3/08
    Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326).
  • BFH, 19.02.2020 - IX E 6/20

    Erinnerung gegen eine Kostenrechnung

    Mit der Erinnerung gemäß § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.06.2008 - X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693).

    Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1693).

  • BFH, 05.12.2013 - X E 10/13

    Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung - Beteiligter bei vollmachtlosem

    Diese Einwendung könnte auf die Erinnerung hin nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2008 X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 23.02.2010 - 3 Ws 301/09

    Umfang des Kostenansatzes in Strafsachen; Ansatz der Kosten für die Beförderung

    Eine unrichtige Sachbehandlung im vorgenannten Sinne ist dann gegeben, wenn das Gericht gegen eindeutige gesetzliche Vorschriften verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage tritt sowie dann, wenn ein offensichtliches Versehen vorliegt etwa in Form einer eindeutigen Verkennung des materiellen Rechts; ein leichter Verfahrensverstoß hingegen genügt für die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung nicht (BFH, Beschl. v. 19.10.2009 - X E 11/09; BeckRS 2008 25013721; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, S. 807; LG Leipzig, Beschl. v. 04.08.2009 - 5 Qs 48/09).
  • BFH, 14.07.2009 - III E 1/09

    Erinnerung gegen Kostenrechung

    Dies setzt jedoch ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Juni 2008 X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693).
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