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OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09 |
Zitiervorschläge
OLG Celle, Entscheidung vom 24. August 2009 - 11 W 34/09, 11 W 39/09 (https://dejure.org/2009,42823)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2010, 63
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Düsseldorf, 31.01.2014 - 4 U 176/11
Keine Anspruchserhebung im Sinne des claims made-Prinzips bei nicht ernstlicher …
Es ist derselbe Streitgegenstand betroffen, so dass entsprechend § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine Wertaddition vorzunehmen ist (ebenso OLG Celle, BeckRS 2010, 00063 = Bl. 333 ff. GA; vergl. auch OLG Bamberg, NJOZ 2011, 722; OLG München NZM 2011, 175). - OLG Brandenburg, 23.07.2014 - 7 U 75/13
Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft: …
Die Regelung des § 45 Abs. 1 S. 3 GKG gilt auch für die Drittwiderklage (vgl. OLG Celle BeckRS 2010, 63; OLG München NZM 2011, 175). - OLG Köln, 25.05.2012 - 20 U 249/11 Er entspricht nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG dem höheren Wert der Klage (vgl. hierzu auch OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09, juris).
- AG Soest, 23.07.2019 - 14 C 44/17 Klage und Drittwiderklage betreffen denselben Gegenstand, so dass nur der höhere Wert der Klage maßgebend ist (OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009 - 11 W 34/09, Rn. 12 f.).
- LG Baden-Baden, 30.12.2013 - 1 O 187/12
Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung: Anforderungen an einen Güteantrag bei …
In der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, der anwendbar ist (s. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09), nur der Wert des höheren Anspruchs, hier der Klage, maßgeblich ist, da Widerklage und Klage denselben Gegenstand betreffen. - LG Düsseldorf, 01.12.2016 - 14c O 194/13
Zur Einschränkung der Gestaltungsfreiheit durch vorbekannte Geschmacksmuster
Streitwert: Für die Klage 100.000,- EUR; für die Drittwiderklage 150.000,- EUR, wobei in Höhe eines Teilbetrages von 100.000,- EUR der Drittwiderklageanspruch denselben Gegenstand wie die Klage betrifft und nur in Höhe eines Teilstreitwertes von 50.000,- EUR eine Addition mit dem Klagestreitwert stattfindet (§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG, der auch für den Fall der Drittwiderklage anwendbar ist, vgl. insoweit OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2009, 11 W 34/09 bzw. 39/09, BeckRS 2010, 00063). - OLG Celle, 24.08.2009 - 11 W 39/09
Verfahrensrecht - Streitwert bei auf Feststellung gerichteter Drittwiderklage
11 W 34/09.