Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12659
OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09 (https://dejure.org/2010,12659)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.05.2010 - 2 Ws 160/09 (https://dejure.org/2010,12659)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Mai 2010 - 2 Ws 160/09 (https://dejure.org/2010,12659)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,12659) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 348 Abs. 2, 348 Abs. 1 StGB; §§ 204 Abs. 1, 203 StPO

  • Justiz Hamburg

    § 203 StPO, § 204 Abs 1 StPO, § 348 Abs 1 StGB, § 348 Abs 2 StGB, § 42 Abs 3 BeurkG
    Falschbeurkundung des Notars: Einschränkungslosigkeit der Vollmacht im Teilausfertigungsvermerk eines Notarvertrages bei einem aufschiebend bedingten Grundstückkaufvertrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfordernisse für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts einer Falschbeurkundung im Amt durch einen Notar; Voraussetzungen für eine Bejahung der Tatbestandsmerkmale einer (notariellen) Falschbeurkundung im Amt gem. § 348 Strafgesetzbuch (StGB)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 348 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 14203
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 25.05.2001 - 2 StR 88/01

    Notar; Falschbeurkundung im Amt; Deutsche Sprache; Rechtlich erhebliche Tatsache;

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    In diesem Sinne ist auch in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, es werde "von der Literatur zutreffend festgehalten, dass die Beweiskraft der sogenannten Zeugnisurkunden (§ 418 ZPO) sich weder auf Vermerke, die eine rechtliche Beurteilung enthalten, erstreckt, noch auf solche, von denen nicht gewährleistet ist, dass die Urkundsperson sie zuverlässig festgestellt hat" (BGHSt 47, 39, 43 = NJW 2001, 3135 f.).

    Falsch beurkundet i.S. des § 348 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f; ständige Rechtsprechung).

    Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 35, 44, 186, 188; 47, 39, 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334, 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend -"vor allem"/"insbesondere" - BGH NStZ-RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6).

    Im Hinblick auf die Sollvorschriften des Beurkundungsgesetzes, bezüglich deren selbst die "Unrichtigkeit" des "Bezeugten" die Wirksamkeit der Beurkundung unberührt ließe, geht die Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, aber davon aus, dass diese öffentlichen Glauben und Beweiskraft für und gegen jedermann als Voraussetzung einer rechtlich erheblichen Tatsache i.S. des § 348 StGB nicht zu erzeugen vermögen (BGHSt 47, 39, 43 f.; NJW 2004, 3195; ebenso Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O.; Klein, DNotZ 2005, 193, 197 f.).

  • BGH, 06.08.2004 - 2 StR 241/04

    Falschbeurkundung im Amt (rechtserhebliche Tatsache; Feststellung der Identität

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 35, 44, 186, 188; 47, 39, 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334, 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend -"vor allem"/"insbesondere" - BGH NStZ-RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6).

    Im Hinblick auf die Sollvorschriften des Beurkundungsgesetzes, bezüglich deren selbst die "Unrichtigkeit" des "Bezeugten" die Wirksamkeit der Beurkundung unberührt ließe, geht die Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, aber davon aus, dass diese öffentlichen Glauben und Beweiskraft für und gegen jedermann als Voraussetzung einer rechtlich erheblichen Tatsache i.S. des § 348 StGB nicht zu erzeugen vermögen (BGHSt 47, 39, 43 f.; NJW 2004, 3195; ebenso Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O.; Klein, DNotZ 2005, 193, 197 f.).

  • BGH, 05.01.1968 - 4 StR 432/67
    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 35, 44, 186, 188; 47, 39, 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334, 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend -"vor allem"/"insbesondere" - BGH NStZ-RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6).
  • BGH, 21.03.2000 - 1 StR 600/99

    Falschbeurkundung im Amt; Grundsatz des Fairen Verfahrens; Strafzumessung bei

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 35, 44, 186, 188; 47, 39, 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334, 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend -"vor allem"/"insbesondere" - BGH NStZ-RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6).
  • BGH, 16.02.2009 - II ZR 185/07

    Kirch/Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Erforderlich sei vielmehr noch ein Begebungsakt, d.h. die Weisung an die Kanzlei des Notars, die beglaubigten Abschriften zu erteilen (BGH NJW 1952, 1064; ebenso OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 201; ähnlich Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 348 Rn. 10: Der Entwurf werde zur Urkunde erst dann, wenn der Amtsträger ihm dadurch die Eigenschaft eines Beweismittels verleihe, dass er Verbreitungsabsicht erkennen lasse, indem er ihn aus seiner Verfügungsgewalt in den Rechtsverkehr gelangen lasse; daran fehle es, solange nur auf irgendeine Weise sichergestellt sei, dass der Entwurf erst nach Eintritt der noch fehlenden Voraussetzung in den Rechtsverkehr gelange; anderer Ansicht: Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar genüge - für eine andere Fallgestaltung - OLG Frankfurt/Main, NJW 2007, 1221, 1222; dagegen ausdrücklich BGH, 2. Zivilsenat, NJW 2009, 2207 ff. m.w.N.).
  • BGH, 02.07.1968 - GSSt 1/68

    Öffentlicher Glaube des Kraftfahrzeugscheins

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Falsch beurkundet i.S. des § 348 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 27.08.1998 - 4 StR 198/98

    Keine Falschbeurkundung im Amt bei wahrheitswidriger Angabe des Beurkundungsortes

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Falsch beurkundet i.S. des § 348 StGB sind nur diejenigen rechtlich erheblichen Tatsachen, auf die sich der öffentliche Glaube der Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt (BGHSt 22, 201, 203; 44, 186, 187; 47, 39, 41 f; ständige Rechtsprechung).
  • OLG Frankfurt, 29.11.2006 - 2 Ws 173/05

    Urkundendelikte eines Notars: Zeitpunkt der Urkundsqualität einer Niederschrift

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Erforderlich sei vielmehr noch ein Begebungsakt, d.h. die Weisung an die Kanzlei des Notars, die beglaubigten Abschriften zu erteilen (BGH NJW 1952, 1064; ebenso OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 201; ähnlich Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 348 Rn. 10: Der Entwurf werde zur Urkunde erst dann, wenn der Amtsträger ihm dadurch die Eigenschaft eines Beweismittels verleihe, dass er Verbreitungsabsicht erkennen lasse, indem er ihn aus seiner Verfügungsgewalt in den Rechtsverkehr gelangen lasse; daran fehle es, solange nur auf irgendeine Weise sichergestellt sei, dass der Entwurf erst nach Eintritt der noch fehlenden Voraussetzung in den Rechtsverkehr gelange; anderer Ansicht: Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar genüge - für eine andere Fallgestaltung - OLG Frankfurt/Main, NJW 2007, 1221, 1222; dagegen ausdrücklich BGH, 2. Zivilsenat, NJW 2009, 2207 ff. m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 16.06.2003 - 1 Ws 236/03

    Falschbeurkundung im Amt: Unzutreffender Abschlussvermerk einer notariellen

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Jedenfalls die Beurkundung einer Tatsache, die nach dem Gesetz nicht zwingend angegeben zu werden braucht (und deren unwahre Kundgabe die Wirksamkeit der Beurkundung nicht berührt), kann danach nicht als die Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache angesehen werden (BGHSt 22, 32, 35, 44, 186, 188; 47, 39, 42; OLG Zweibrücken, NStZ 2004, 334, 335; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, § 348 Rn. 11; etwas einschränkend -"vor allem"/"insbesondere" - BGH NStZ-RR 2000, 235 = wistra 2000, 266 für eine andere Fallgestaltung und BGH NJW 2004, 3195 ohne Abweichung im Ergebnis, ebenso Fischer a.a.O., § 348 Rn. 6).
  • OLG Zweibrücken, 21.09.1999 - 1 Ws 347/99

    Falschbeurkundung im Amt durch Notar

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.05.2010 - 2 Ws 160/09
    Erforderlich sei vielmehr noch ein Begebungsakt, d.h. die Weisung an die Kanzlei des Notars, die beglaubigten Abschriften zu erteilen (BGH NJW 1952, 1064; ebenso OLG Zweibrücken, NStZ 2000, 201; ähnlich Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O., § 348 Rn. 10: Der Entwurf werde zur Urkunde erst dann, wenn der Amtsträger ihm dadurch die Eigenschaft eines Beweismittels verleihe, dass er Verbreitungsabsicht erkennen lasse, indem er ihn aus seiner Verfügungsgewalt in den Rechtsverkehr gelangen lasse; daran fehle es, solange nur auf irgendeine Weise sichergestellt sei, dass der Entwurf erst nach Eintritt der noch fehlenden Voraussetzung in den Rechtsverkehr gelange; anderer Ansicht: Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar genüge - für eine andere Fallgestaltung - OLG Frankfurt/Main, NJW 2007, 1221, 1222; dagegen ausdrücklich BGH, 2. Zivilsenat, NJW 2009, 2207 ff. m.w.N.).
  • RG, 29.04.1930 - I 1144/29

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein vom Beamten vorzeitig errichtetes und daher

  • OLG Hamburg, 24.04.2013 - 1-78/12

    Falschbeurkundung im Amt: Erstellung unrichtiger TÜV-Untersuchungsberichte im

    Darunter fallen nicht Werturteile oder solche Tatsachen, die sich erst durch gedankliche Schlussfolgerung aus einer anderen Tatsache ergeben (HansOLG, Beschl. v. 17.05.2010, 2 Ws 160/09, BeckRS 2010, 14203 - beck-online - m.w.N.).
  • VG Lüneburg, 12.03.2020 - 6 A 280/18

    Examenszeugnis; Rückdatierung; Unterschrift; Vordatierung

    Ist eine Tatsache beurkundet, deren Angabe nicht gesetzlich zwingend vorgesehen ist und deren etwaige Unwahrheit der Wirksamkeit der eigentlichen Beurkundung nicht entgegensteht, stellt diese Tatsache keine rechtlich erhebliche Tatsache im Sinne des § 348 Abs. 1 StGB dar (vgl. BGH, Urt. v. 25.5.2001 - 2 StR 88/01 -, juris, Rn. 11; Urt. v. 27.8.1998 - 4 StR 198/98 -, juris, Rn. 7; OLG Hamburg, Beschl. v. 17.5.2010 - 2 Ws 160/09 -, juris, Rn. 31).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht