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   BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08   

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BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08 (https://dejure.org/2009,12334)
BVerwG, Entscheidung vom 02.12.2009 - 5 C 31.08 (https://dejure.org/2009,12334)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 5 C 31.08 (https://dejure.org/2009,12334)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen ihrer Unterbringung in einem Internat für lernbehinderte schwerhörige Schülerinnen und Schüler

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen Unterbringung in einem Internat für lernbehinderte schwerhörige Schüler - Internatskosten als unmittelbar im Zusammenhang mit einer Ausbildung stehend und als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BAföG § 14a S. 1 Nr. 1
    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wegen Unterbringung in einem Internat für lernbehinderte schwerhörige Schüler; Internatskosten als unmittelbar im Zusammenhang mit einer Ausbildung stehend und als ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 47290
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (13)

  • VGH Bayern, 10.01.2007 - 12 B 06.1996

    Auswärtige Internatsunterbringung - Abgrenzung zwischen ausbildungs- und

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 - OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256).

    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).

    "Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII bzw. § 91a BSHG betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191/192 ; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.11.1982 - 16 A 582/81
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Anwendung und Auslegung des § 6 HärteV die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsnorm des § 14a BAföG selbst mit zu berücksichtigen sind (s. etwa BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - Beschluss vom 12. November 2001 - 12 B 98.2866 - OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - FEVS 33, 256).

    Dies bedeutet mit Blick auf das Erfordernis eines "unmittelbaren Zusammenhangs" zwar keinen Automatismus zwischen der Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung dem Grunde nach und der Gewährung zusätzlicher Leistungen nach der Härteverordnung (s.a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -).

    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).

  • BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 33.08

    Ausbildung, unmittelbarer Zusammenhang mit -; Ausbildungsstätte; Auszubildender,

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Parallelentscheidung zu dem Urteil, BVerwG, 2009-12-02, 5 C 33/08, das vollständig dokumentiert ist.

    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Verwaltungsstreitsache BVerwG 5 C 33.08, das einen im entscheidungserheblichen Kern vergleichbaren Sachverhalt betrifft, im Einzelnen Folgendes ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 13.05.2008 - 12 B 06.3207

    Ausbildungsförderungsrecht/ProzessrechtZum Unterschied zwischen

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Dies bedeutet mit Blick auf das Erfordernis eines "unmittelbaren Zusammenhangs" zwar keinen Automatismus zwischen der Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen wegen notwendiger auswärtiger Unterbringung dem Grunde nach und der Gewährung zusätzlicher Leistungen nach der Härteverordnung (s.a. OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 a.a.O.; BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -).

    Die Auffangfunktion der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe greift nur dort, wo die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz auch unter Beachtung der Härteverordnung den behinderungsbedingten Bedarf nicht abdecken können (s.a. BayVGH, Urteil vom 13. Mai 2008 - 12 B 06.3207 -); sie wirkt nicht auf die Frage zurück, ob der mit der Ausbildung eines Menschen mit Behinderung im Zusammenhang stehende Bedarf durch Leistungen der Ausbildungsförderung zu decken ist.

  • BVerwG, 09.10.1973 - V C 15.73

    Zusammenhang zwischen dem durch den Besuch eines blinden Schülers in einer

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Zu § 12 Abs. 5 BAföG hatte das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 9. Oktober 1973 - BVerwG 5 C 15.73 - BVerwGE 44, 110) allerdings - in Auswertung der Entstehungsgeschichte - entschieden, dass dessen Anwendungsbereich begrenzt ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.2006 - 7 S 2426/05

    Gerichtskostenfreiheit bei Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung durch

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    "Das Betreiben der Feststellung einer Sozialleistung nach § 95 SGB XII bzw. § 91a BSHG betrifft nicht eine Erstattungsstreitigkeit im Sinne des § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO und wird ungeachtet seiner funktionalen Nähe zum Erstattungsanspruch nicht von dieser Regelung erfasst (s. etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 7 S 2426/05 - FEVS 58, 191/192 ; BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - a.a.O.).
  • SG Dortmund, 09.09.2008 - S 47 SO 214/08

    Internatsunterbringung für hörbehinderte Schülerin

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Die hier zu beurteilende Fallkonstellation zur Auslegung des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist bereits nicht durch diese zu § 12 Abs. 5 BAföG (a.F.) ergangene Rechtsprechung erfasst (a.A. etwa OVG Münster, Urteil vom 10. November 1982 - 16 A 582/81 - BayVGH, Urteil vom 10. Januar 2007 - 12 B 06.1996 - SG Dortmund, Beschluss vom 9. September 2008 - S 47 SO 214/08 ER -).
  • Drs-Bund, 18.03.1971 - BT-Drs VI/1975
    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG entspricht hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen im Wesentlichen § 12 Abs. 5 BAföG (in der Erstfassung des Gesetzes vom 26. August 1971, BGBl I S. 1409), der sich seinerseits an § 10 Abs. 5 AföG angelehnt hatte (BTDrucks VI/1975, 27).
  • BSG, 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Auch sonst ist die Sozialhilfehilfe - jedenfalls im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - keine Ausbildungsförderung der zweiten Ebene (s. § 22 SGB XII; stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352, und 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; s.a. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8).
  • BVerwG, 12.02.1981 - 5 C 51.80

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Bewilligung des Armenrechts

    Auszug aus BVerwG, 02.12.2009 - 5 C 31.08
    Auch sonst ist die Sozialhilfehilfe - jedenfalls im Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt - keine Ausbildungsförderung der zweiten Ebene (s. § 22 SGB XII; stRspr, BVerwG, Urteile vom 12. Februar 1981 - BVerwG 5 C 51.80 - BVerwGE 61, 352, und 14. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 16.91 - BVerwGE 94, 224; s.a. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 28/06 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 8).
  • BSG, 09.11.1983 - 7 RAr 48/82

    Zur Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen Bundesanstalt für Arbeit und

  • VGH Bayern, 12.11.2001 - 12 B 98.2866
  • BVerwG, 14.10.1993 - 5 C 16.91

    Übermäßige Folgen eines Anspruchsausschlusses als Voraussetzung für das Vorliegen

  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 13.201

    Kostenübernahme für die Internatsunterbringung einer Schülerin mit geistiger

    Am 27. Dezember 2010 beantragte der Kläger beim Landratsamt M. unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08; 5 C 21.08; 5 C 31.08) und auf das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der "Internatskosten" und erhob "gemäß § 104 SGB X Erstattungsanspruch" sowie "vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X".

    Ein für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichender Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne des § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19/12, 5 B 20/12, 5 B 21/12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht besucht werden konnte, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar war, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig waren, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

    Zum anderen hindert der Umstand, dass der Kläger gegen die streitgegenständlichen Bescheide nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Satz 1 VwGO mit einer Versagungsgegenklage vorgegangen ist, obwohl die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) bereits ergangen waren, diesen nach der Konzeption der §§ 44 ff. SGB X nicht, nach Unanfechtbarkeit der Bescheide einen Antrag auf deren Rücknahme gem. § 44 Abs. 1 SGB X zu stellen.

    Zwar sind die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewährung von erhöhter Ausbildungsförderung wegen Unterbringung von Auszubildenden mit Behinderung im Internat (z.B. U.v. 2.12.2009 - 5 C 33/08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31/08 - juris) erstmals im Dezember 2009, also zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte den Anspruch bereits bestandskräftig abgelehnt hatte, ergangen.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.163

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Mit Urteilen vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310; 5 C 21.08 - BeckRS 2010, 47289 und 5 C 31.08 - BeckRS 2010, 47290) habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG in Verbindung mit §§ 6, 7 HärteV zu gewähren seien.

    Durch mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08, 5 C 31.08) sei festgestellt worden, dass in Bezug auf die Kosten der Internatsunterbringung behinderter Schüler Zusatzleistungen der Ausbildungsförderung nach § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG i.V.m. §§ 6, 7 HärteV zu gewähren seien.

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

  • VG Augsburg, 11.02.2014 - Au 3 K 13.951

    Verzinsung eines Erstattungsanspruches

    Dieser Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 24.464,00 EUR, d.h. 2.224,00 EUR monatlich, ist nunmehr sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig und auch bereits erfüllt worden; nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung besteht, wenn die auswärtige Unterbringung und Betreuung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat in einem "unmittelbaren Zusammenhang" mit der Ausbildung i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) steht (vgl. BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310).

    Überdies hatte das Bundesverwaltungsgericht zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden, dass ein Anspruch auf erhöhte Ausbildungsförderung gegeben ist, wenn die auswärtige Unterbringung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat in "unmittelbarem Zusammenhang" mit der Ausbildung steht (vgl. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG; BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310), so dass insofern keine weitere Sachverhaltsermittlung des Beklagten angezeigt gewesen wäre.

    Dieser Antrag lässt sich im vorliegenden Fall hinsichtlich der mit Bescheiden vom 14. November 2011 und 23. November 2012 nachbewilligten erhöhten Ausbildungsförderung wegen auswärtiger Unterbringung und Betreuung eines behinderten Auszubildenden in einem Internat (vgl. BVerG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 21.08/5 C 31.08 - beide juris, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310) nicht als vollständig bezeichnen.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.174

    Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der

    Am 13. Oktober 2011 beantragte der Kläger unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08 und 5 C 31.08) und das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 nach § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten und erhob zugleich Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X sowie vorsorglich Anspruch auf Verzinsung gemäß § 44 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) bzw. § 108 SGB X. Der Auszubildende M. H. habe vom Kläger Eingliederungshilfe in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII durch Übernahme der Kosten einer vollstationären Unterbringung erhalten, da nur so dessen Schulbesuch hätte ermöglicht werden könne.

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen im Sinne von § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21/08 - juris, 5 C 31.08 - juris; B.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) bereits dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung des Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern aus nicht täglich erreichbar gewesen wäre, und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolgs der Teilhabe notwendig gewesen wäre, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich geworden wären.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 BV 14.236

    Erstattung der Kosten des Sozialhilfeträgers für Unterbringung im Internat eines

    Unter Berufung auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az. 5 C 33.08, 5 C 21.08 und 5 C 31.08) sowie das "Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010" beantragte der Kläger am 27. Dezember 2010 beim Landratsamt M. die Rücknahme der seiner Auffassung nach - wegen der fehlenden Berücksichtigung der Unterkunftskosten - rechtswidrigen Bescheide vom 25. April 2007 und 11. März 2008 sowie die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der "Internatskosten".

    Der für die Gewährung dieses zusätzlichen ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarfs erforderliche hinreichende Zusammenhang zwischen der Ausbildung und besonderen Aufwendungen i.S.v. § 14a Satz 1 Nr. 1 BAföG bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 2.12.2009 - 5 C 33.08 - BVerwGE 135, 310, 5 C 21-08 - juris; 5 C 31.08 - juris; U.v. 8.8.2012 - 5 B 19.12, 5 B 20.12, 5 B 21.12 - juris) schon dann, wenn ohne diese Aufwendungen eine der Behinderung eines Auszubildenden entsprechende Ausbildungsstätte nicht hätte besucht werden können, weil sie von der Wohnung der Eltern nicht täglich erreichbar gewesen wäre und sie nicht ausschließlich oder vorrangig wegen der Art und Schwere der Behinderung oder sonst zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig gewesen wären, d.h. jedenfalls dann, wenn die Aufwendungen bei einem Schulbesuch am Wohnort der Eltern nicht erforderlich gewesen wären.

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 12 ZB 14.1513

    Erstattung der Kosten für Unterbringung im Internat

    Mit Schreiben vom 8. November 2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und stellte unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (Az.: 5 C 21.08, 5 C 31.08, 5 C 33.08) sowie die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 2. August 2011 (Az.: A 7-M 5221.0-8b/16334 I) "gemäß § 44 SGB X Antrag auf Rücknahme der in der Vergangenheit ergangenen rechtswidrigen BAföG-Bescheide" und beantragte "die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2477/11

    Anspruch eines sehbehinderten Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung

    Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem: BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 1905/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung für seine

    Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2.Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - 12 A 2419/11

    Anspruch eines Auszubildenden auf erhöhte Ausbildungsförderung nach dem BAföG zur

    Diese Überzeugung hat der Senat auf der Grundlage der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 5 C 33/08 -, BVerwGE 135, 310, juris; - 5 C 21/08 -, juris; - 5 C 31/08 -, juris.
  • VG München, 07.11.2013 - M 15 K 12.2551

    Ausbildungsförderung; Kostenübernahme für die Internatsunterbringung eines

    Am 13. Oktober 2011 beantragte der Kläger beim Landratsamt unter Berufung auf drei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2009 (5 C 33.08; 5 C 21.08; 5 C 31.08) und das Rundschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an die Obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung und die Landesämter für Ausbildungsförderung vom 18. Mai 2010 "gemäß § 95 SGB XII die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen nicht begünstigenden Bescheide und die Gewährung von Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der Internatskosten" und erhob "Erstattungsanspruch gem. § 104 SGB X" sowie "vorsorglich einen Anspruch auf Verzinsung gemäß §§ 44 Abs. 1 SGB I bzw. 108 SGB X".
  • VG München, 23.01.2020 - M 15 K 15.5562

    Kein Erstattungsanspruch nach dem BAföG für ausbildungsunabhängige Wohnheimkosten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.06.2012 - 12 A 2528/11

    Feststellung der erhöhten Ausbildungsförderung zur Deckung der Kosten der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - 12 A 704/12

    Berechnung der Höhe der Leistungen der Ausbildungsförderung auf der Grundlage der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2012 - 12 A 1622/12

    Anspruch auf Feststellung einer Verpflichtung zur Berechnung der Höhe der

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