Rechtsprechung
   VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 C 08.1993   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,52664
VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 C 08.1993 (https://dejure.org/2008,52664)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.07.2008 - 5 C 08.1993 (https://dejure.org/2008,52664)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 5 C 08.1993 (https://dejure.org/2008,52664)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2008,52664) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfe; Petition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2010, 54189
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • VG München, 20.05.2021 - M 30 K 20.195

    Petition, Untätigkeit

    Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2; VG München, U.v. 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris Rn. 14).

    Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2; VG München, U.v. 5.12.2010 - M 18 K 10.4850 - juris Rn. 13).

  • VG München, 22.11.2018 - M 30 K 18.303

    Behandlung einer Petition

    Es ist jedoch nicht Sinn des Art. 115 BV, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidungsfindung den Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99 - NVwZ 2000, 548; BayVerfGH, E.v. 29.7.1987 - Vf. 22-VII-85 - NVwZ 1988, 820; BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - BeckRS 2010, 54189).

    Einen Anspruch auf eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, Beweiserhebungen, eine Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Petenten oder ähnliche Tätigkeiten des Petitionsadressaten sowie ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verleiht Art. 115 BV dem Petenten indes nicht (BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99 - NVwZ 2000, 548; BVerfG,B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - BeckRS 2010, 54189).

  • VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21
    Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1993 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris).

    Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2010 - M 18 K 10.4850 - juris).

  • VG München, 18.03.2021 - M 30 K 19.1486

    Beschwerde einer islamische Religionsgemeinschaft

    Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2; VG München, U.v. 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris Rn. 14).

    Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2; VG München, U.v. 5.12.2010 - M 18 K 10.4850 - juris Rn. 13).

  • VG München, 15.12.2010 - M 18 K 10.4850

    Dienstaufsichtsbeschwerde

    Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH vom 30.7.2008, Az.: 5 C 08.1993).
  • VG München, 29.09.2016 - M 10 K 15.3610

    Petitionsrecht: unzulässige Klage

    Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris, VG München, U.v. 5.12.2010 - M 18 K 10.4850 - juris).
  • VG München, 22.06.2015 - M 16 K0 14.5821

    PKH-Antrag; kein Anspruch von Einzelperson auf rechtsaufsichtliche Maßnahmen

    Aus dem Petitionsrecht nach Art. 115 der Bayer. Verfassung ergibt sich lediglich ein Anspruch darauf, dass der Petitionsadressat sich mit der vom Petenten vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99 - juris; BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht