Rechtsprechung
VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 C 08.1993 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe; Petition
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BeckRS 2010, 54189
Wird zitiert von ... (7)
- VG München, 20.05.2021 - M 30 K 20.195
Petition, Untätigkeit
Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (…BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris Rn. 14).Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 5.12.2010 - M 18 K 10.4850 - juris Rn. 13).
- VG München, 22.11.2018 - M 30 K 18.303
Behandlung einer Petition
Es ist jedoch nicht Sinn des Art. 115 BV, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidungsfindung den Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99 - NVwZ 2000, 548; BayVerfGH, E.v. 29.7.1987 - Vf. 22-VII-85 - NVwZ 1988, 820; BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - BeckRS 2010, 54189).Einen Anspruch auf eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts, Beweiserhebungen, eine Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Petenten oder ähnliche Tätigkeiten des Petitionsadressaten sowie ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache verleiht Art. 115 BV dem Petenten indes nicht (BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99 - NVwZ 2000, 548; BVerfG,B.v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 - NJW 1992, 3033; BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - BeckRS 2010, 54189).
- VG Schleswig, 07.07.2021 - 6 B 6/21 Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Februar 1996 - Vf. 39-VI-95 - juris; BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 1993 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris).
Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - 5 C 08.1993 - juris; VG München, Urteil vom 5. Dezember 2010 - M 18 K 10.4850 - juris).
- VG München, 18.03.2021 - M 30 K 19.1486
Beschwerde einer islamische Religionsgemeinschaft
Darüber hinaus kann verfassungsrechtlich weder eine bestimmte Begründung und damit eine schriftliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen verlangt werden, noch ein bestimmtes Tätigwerden in der Sache (…BayVerfGH, E.v. 22.2.1996 - Vf. 39-VI-95 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 30.7.1993 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 29. September 2016 - M 10 K 15.3610 - juris Rn. 14).Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris Rn. 2;… VG München, U.v. 5.12.2010 - M 18 K 10.4850 - juris Rn. 13).
- VG München, 15.12.2010 - M 18 K 10.4850
Dienstaufsichtsbeschwerde
Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH vom 30.7.2008, Az.: 5 C 08.1993). - VG München, 29.09.2016 - M 10 K 15.3610
Petitionsrecht: unzulässige Klage
Es ist nicht Sinn des Petitionsrechtes, dem Petenten neben dem durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsweg zu den Gerichten ein Verfahren zu eröffnen, das hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfanges der Sachaufklärung und der Vorbereitung der Entscheidung dem Verfahren nach den Prozessordnungen gleichkommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris, VG München, U.v. 5.12.2010 - M 18 K 10.4850 - juris). - VG München, 22.06.2015 - M 16 K0 14.5821
PKH-Antrag; kein Anspruch von Einzelperson auf rechtsaufsichtliche Maßnahmen
Aus dem Petitionsrecht nach Art. 115 der Bayer. Verfassung ergibt sich lediglich ein Anspruch darauf, dass der Petitionsadressat sich mit der vom Petenten vorgetragenen Sache befasst und ihm eine Antwort gibt, aus der sich die Tatsache der Behandlung und die Art der Erledigung ergeben (vgl. BayVerfGH, E.v. 12.11.1999 - Vf. 35-VI-99 - juris; BayVGH, B.v. 30.7.2008 - 5 C 08.1993 - juris).