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   OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10   

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OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10 (https://dejure.org/2011,11332)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03.02.2011 - 2 WF 457/10 (https://dejure.org/2011,11332)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - 2 WF 457/10 (https://dejure.org/2011,11332)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 18a AsylverfG, § 1835 BGB, § 1836 BGB
    Vergütung des Ergänzungspflegers bei Flughafenverfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers im Flughafenverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylverfG § 18a; BGB § 1835; BGB § 1836
    Vergütung des anwaltlichen Ergänzungspflegers im Flughafenverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2011, 5379
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Frankfurt, 18.12.2009 - 20 W 85/09

    Rechtsanwaltsvergütung: Höhe des einem anwaltlichen Berufsbetreuer für mittellose

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10
    So habe auch das Oberlandesgericht Frankfurt im Beschluss vom 18. Dezember 2009 zum Aktenzeichen 20 W 85/09 bereits entschieden.

    Soweit die Beschwerde darauf verweist, das Oberlandesgericht habe mit Beschluss vom 26. Februar 2009 (Aktenzeichen 20 W 85/09) eindeutig dazu Stellung genommen, dass immer eine Begrenzung auf die gekürzten Gebühren vorgenommen werden müsse, kann der Senat dem nicht folgen.

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10
    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ( XII ZB 118/03, Beschluss vom 20. Dezember 2006) sowie des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main seien eindeutig und nicht auslegungsfähig.

    Im Übrigen verweist die Beschwerde ebenfalls zu Recht darauf, dass das Oberlandesgericht in diesem zitierten Beschluss sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hat, wonach der anwaltlich tätige Vormund bei der Geltendmachung des Aufwendungsersatzes gemäß § 1835 Abs. 2 BGB gehalten ist, staatliche Mittel in Anspruch zu nehmen, und deswegen nur die geringeren Gebühren abrechnen darf (BGH, FamRZ 2007, 381 ff., zitiert nach Juris Teilziffer 21, 23, 16).

  • OLG Karlsruhe, 02.12.2010 - 2 UF 172/10

    Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bestellung eines Rechtsanwalts als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10
    Wenn auch die Bundesrepublik in dem am 6. Juli 1992 aufgenommenen Vorbehalt, der zwischenzeitlich zurückgenommen worden ist (dazu OLG Karlsruhe, Beschluss zu 2 UF 172/10 vom 02. Dezember 2010, zitiert nach Juris, Tz. 19 ff.) dieses Abkommen für nicht direkt anwendbar gehalten hat, so trägt sie doch die Grundgedanken mit.
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10
    Dadurch ergibt sich auch für die notwendige Anhörung, die im Übrigen nach §§ 24, 25 Asylverfahrensgesetz durchzuführen ist, die Besonderheit, dass anders als volljährigen Asylbewerbern bereits vor der Anhörung Gelegenheit zur Aufnahme der Verbindung mit einem Rechtskundigen gegeben werden muss (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 17 zu § 18 a Asylverfahrensgesetz, zu volljährigen Bewerbern unter Verweis auf BVerfGE 94, 166).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2000 - 20 W 549/99

    Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den

    Auszug aus OLG Frankfurt, 03.02.2011 - 2 WF 457/10
    In der Regel wird es deswegen für notwendig gehalten, dem Minderjährigen als Ergänzungspfleger für den Aufgabenbereich der asyl- und ausländerrechtlichen Fragen einen Anwalt beizuordnen (OLG Frankfurt, Jugendamt 2003, S. 557, Beschluss zu 20 W 549/99, zitiert nach Juris, Tz. 2).
  • OLG Frankfurt, 07.02.2013 - 6 UF 169/11

    Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger nach § 1835 IV BGB

    Zur Begründung hat das Amtsgericht Bezug genommen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Beschwerde zugelassen.

    In diesem Sinne habe auch das LG Darmstadt mit Beschluss vom 15.12.2008 in 5 T 409/08 und das OLG Frankfurt am Main am 18.12.2009 unter dem Aktenzeichen 20 W 85/09 entschieden; die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.12.2011, Az.: 2 WF 457/10 könne nicht nachvollzogen werden, da es sich auch bei den vorgenannten Verfahren um sogenannte "Flughafenverfahren" gehandelt habe.

    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    11 Im Fall des Asylverfahrens eines Jugendlichen bei Einreise auf dem Luftwege hat daraufhin der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei Juris = BeckRS 2011, 05379) unter teilweiser Abgrenzung zu den vorgenannten Entscheidungen wegen der Besonderheiten dieses Verwaltungsverfahrens eine Begrenzung der Vergütung für die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers auf die Sätze der Beratungshilfe abgelehnt.

    Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei Juris = BeckRS 2011, 05379) davon auszugehen, dass die lediglich in einem obiter dictum für den Fall der zusätzlichen Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers gegebenen Hinweise des BGH eine differenzierte Auslegung des § 1835 BGB zulassen (so jetzt auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2013, 5 WF 215/11, für § 1836 BGB).

    Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen, weil er andernfalls ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen würde und ihm allenfalls bei mehreren gleichzeitigen Pflegschaften ein Ablehnungsrecht gemäß §§ 1915, 1786 Abs. 1 Nr. 8 BGB zustünde, was dann allerdings auch zur Folge hätte, dass die für diese Aufgaben qualifiziertesten Anwälte in Fällen dringend nötiger anwaltlicher Hilfe für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vielfach nicht mehr bestellt werden könnten (vgl. auch dazu OLG Frankfurt am Main, 2 WF 457/10 bei Juris = BeckRS 2011, 05379).

  • OLG Frankfurt, 12.02.2013 - 6 UF 200/11

    Vergütung des zum Ergänzungspfleger bestellten Rechtsanwalts

    Zur Begründung des Rechtsbehelfs weist er auf die zeitintensive Vertretung in Asylverfahren und die rechtlichen Besonderheiten im Asylverfahren (zu den vorgetragenen Gründen der Beschwerde im Einzelnen siehe Bl. 88 bis 92 d.A.) sowie die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des OLG Frankfurt vom 03.02.2011, Az.: 2 WF 457/10, hin.

    Das Amtsgericht berief sich bei der Festsetzung der Vergütung dabei auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 03.02.2011, Az.: 2 WF 457/10.

    11 Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    Im Fall des Asylverfahrens eines Jugendlichen bei Einreise auf dem Luftwege hat daraufhin der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379) unter teilweiser Abgrenzung zu den vorgenannten Entscheidungen wegen der Besonderheiten dieses Verwaltungsverfahrens eine Begrenzung der Vergütung für die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers auf die Sätze der Beratungshilfe abgelehnt.

    Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379) davon auszugehen, dass die lediglich in einem obiter dictum für den Fall der zusätzlichen Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers gegebenen Hinweise des BGH eine differenzierte Auslegung des § 1835 BGB zulassen (so jetzt auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2013, 5 WF 215/11, für § 1836 BGB).

    Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen, weil er andernfalls ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen würde und ihm allenfalls bei mehreren gleichzeitigen Pflegschaften ein Ablehnungsrecht gemäß §§ 1915, 1786 Abs. 1 Nr. 8 BGB zustünde, was dann allerdings auch zur Folge hätte, dass die für diese Aufgaben qualifiziertesten Anwälte in Fällen dringend nötiger anwaltlicher Hilfe für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vielfach nicht mehr bestellt werden könnten (vgl. auch dazu OLG Frankfurt am Main, 2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379).

  • OLG Frankfurt, 29.01.2013 - 6 UF 344/11

    Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers nach § 1835 IV BGB

    Ein zum Ergänzungspfleger bestellter Rechtsanwalt, der für einen minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein anderer Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzuziehen müsste, kann wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt am Main BeckRS 2011, 05379; OLG München FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    Im Fall des Asylverfahrens eines Jugendlichen bei Einreise auf dem Luftwege hat daraufhin der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379) unter teilweiser Abgrenzung zu den vorgenannten Entscheidungen wegen der Besonderheiten dieses Verwaltungsverfahrens eine Begrenzung der Vergütung für die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers auf die Sätze der Beratungshilfe abgelehnt.

    Vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Frankfurt am Main vom 03.02.2011 (2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379) davon auszugehen, dass die lediglich in einem obiter dictum für den Fall der zusätzlichen Vergütung eines anwaltlichen Berufsbetreuers gegebenen Hinweise des BGH eine differenzierte Auslegung des § 1835 BGB zulassen (so jetzt auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.01.2013, 5 WF 215/11, für § 1836 BGB).

    Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig und auch vorliegend der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen, weil er andernfalls ohne adäquate Vergütung von der staatlichen Gewalt in die Pflicht genommen würde und ihm allenfalls bei mehreren gleichzeitigen Pflegschaften ein Ablehnungsrecht gemäß §§ 1915, 1786 Abs. 1 Nr. 8 BGB zustünde, was dann allerdings auch zur Folge hätte, dass die für diese Aufgaben qualifiziertesten Anwälte in Fällen dringend nötiger anwaltlicher Hilfe für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge vielfach nicht mehr bestellt werden könnten (vgl. auch dazu OLG Frankfurt am Main, 2 WF 457/10 bei juris = BeckRS 2011, 05379).

  • OLG Frankfurt, 10.01.2013 - 5 WF 215/11

    Vergütung des Berufsergänzungspflegers für Vertretung unbegleiteter

    Der anwaltliche Berufsergänzungspfleger, der für den minderjährigen Pflegling Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Pfleger oder Vormund wegen fehlender fachspezifischer Kenntnisse einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann nach der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden Meinung wählen, ob er wegen der von ihm erbrachten Dienste, die zu seinem Beruf gehören, Aufwendungsersatz nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangt oder eine Vergütung seiner Tätigkeit nach Stunden gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB i. V. m. § 3 des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) beansprucht (KG FamRZ 2012, 63; OLG Frankfurt BeckRS 2011, 05379; OLG München 2008, FamRZ 2008, 2309; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1835 BGB Rn. 13).

    Der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt ist demgegenüber in seiner Entscheidung vom 3.2.2011 (BeckRS 2011, 05379) bei der außergerichtlichen Vertretung des Pfleglings durch einen anwaltlichen Ergänzungspfleger in einem - hier nicht vorliegenden -Flughafenverfahren nach § 18a AsylVfG wegen der Besonderheiten dieses Verwaltungsverfahrens nicht gefolgt und hat eine Begrenzung der anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe der Sätze der Beratungshilfe nicht vorgenommen.

  • KG, 13.09.2011 - 1 W 462/10

    Vergütung eines Anwaltsbetreuers: Vorbereitung eines Regelinsolvenzverfahrens für

    Der anwaltliche Berufsbetreuer, der für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein nichtanwaltlicher Betreuer einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, kann nach der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung wählen, ob er insoweit Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verlangt oder eine Vergütung nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 2 geltend macht (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 2 WF 457/10 -, Juris, Rdn. 11; OLG München, FamRZ 2008, 2309; OLG Hamm NJW-RR 2008, 232, 234; BayObLG, BayObLG-Report 2004, 192; OLG Köln, OLG-Report 2004, 53; Bienwald, in: Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl., § 1835 BGB, Rdn. 42; Jürgens, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1835 BGB, Rdn. 15; Bettin, in: Bamberger/Roth, BGB, BeckOK; März 2011, § 1835, Rdn. 7; Saar, in: Erman, BGB 13. Aufl., § 1835, Rdn. 6; Bauer, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, § 1835, Rdn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB, 70. Aufl., § 1835, Rdn. 13).
  • AG Darmstadt, 14.04.2011 - 54 F 1243/10
    Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die mit geändertem Antrag vom 06.04.2011 geltend gemachte Vergütung erstattbar.
  • AG Darmstadt, 15.03.2011 - 54 F 1193/10

    Vergütung Ergänzungspfleger

    Nach der Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt 2 WF 457/10 vom 03.02.2011 ist die beantragte Vergütung erstattbar.
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