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   BGH, 25.05.2011 - XII ZB 440/10   

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https://dejure.org/2011,5748
BGH, 25.05.2011 - XII ZB 440/10 (https://dejure.org/2011,5748)
BGH, Entscheidung vom 25.05.2011 - XII ZB 440/10 (https://dejure.org/2011,5748)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 (https://dejure.org/2011,5748)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 S 1 VBVG
    Betreuervergütung: Abrechnungszeitraum nach einem Betreuerwechsel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beginn des Abrechnungszeitraums für eine Betreuervergütung nach § 9 S. 1 VBVG nach einem Betreuerwechsel ist die Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers; Beginn des Abrechnungszeitraums für eine Betreuervergütung nach § 9 S. 1 VBVG nach einem Betreuerwechsel

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betreuervergütung, Betreuerwechsel

  • rewis.io

    Betreuervergütung: Abrechnungszeitraum nach einem Betreuerwechsel

  • ra.de
  • rewis.io

    Betreuervergütung: Abrechnungszeitraum nach einem Betreuerwechsel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VBVG § 9 S. 1
    Beginn des Abrechnungszeitraums für eine Betreuervergütung nach § 9 S. 1 VBVG nach einem Betreuerwechsel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Familienrecht - Abrechnungszeitraum nach einem Betreuerwechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betreuervergütung nach Betreuerwechsel

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betreuerwechsel und der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zum Abrechnungszeitraum der Betreuervergütung nach einem Betreuerwechsel

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1153
  • MDR 2011, 888
  • FGPrax 2011, 230
  • FamRZ 2011, 1220
  • Rpfleger 2011, 501
  • BeckRS 2011, 16374
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 04.07.2006 - 33 Wx 117/06

    Keine Verlängerung des Vergütungszeitraumes zur Anpassung der Betreuerabrechnung

    Auszug aus BGH, 25.05.2011 - XII ZB 440/10
    Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (MünchKommBGB/Fröschle 5. Aufl. § 9 VBVG Rn. 9; OLG München BtPrax 2006, 184, 185).
  • BGH, 27.02.2013 - XII ZB 543/12

    Betreuervergütung: Berechnung der zu vergütenden Monate bei Wechsel zu

    Der nach § 5 Abs. 1 und 2 VBVG dem Berufsbetreuer zu vergütende Zeitaufwand wird ab dem Beginn der Betreuung monatsweise berechnet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).
  • BGH, 06.07.2016 - XII ZB 493/14

    Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten

    Durch die Vorschrift soll erreicht werden, dass ein Berufsbetreuer, dem eine Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG zusteht, erstmals nach Ablauf von drei Monaten einen Vergütungsantrag stellen kann und danach nur alle weitere drei Monate (Senatsbeschlüsse vom 13. März 2013 - XII ZB 26/12 - FamRZ 2013, 871 Rn. 20 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8, 12).

    Daher kann der Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht in kürzeren Abständen geltend gemacht werden (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).

  • BGH, 10.08.2022 - XII ZB 471/21

    Abrechnungszeitraum für Betreuervergütung nach Betreuerwechsel

    Nach einem Betreuerwechsel beginnt der Abrechnungszeitraum für die Betreuervergütung des § 9 Satz 1 VBVG (ab 1. Januar 2023 § 15 Abs. 1 Satz 1 VBVG) mit der Wirksamkeit der Bestellung des neuen Betreuers (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10, FamRZ 2011, 1220).

    Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 8 mwN).

    Ein Betreuer muss mithin nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die Vergütung für mehrere Abrechnungsquartale zusammen beantragen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 11 f. mwN; vgl. auch MünchKommFamFG/Fröschle 8. Aufl. § 5 VBVG Rn. 9).

    Denn durch den von § 9 Satz 1 VBVG festgelegten Abrechnungsrhythmus von drei Monaten soll nur verhindert werden, dass ein Betreuer in kürzeren Abständen abrechnet (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 13 f. mwN).

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 355/20

    Vergütung des Berufsbetreuers: Berücksichtigung von Schulden oder Verpflichtungen

    Der für die Geltendmachung der Betreuervergütung in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene dreimonatige Abrechnungszeitraum ist auch in Bezug auf den Beginn und das Ende der jeweiligen Abrechnungsmonate grundsätzlich strikt einzuhalten (Fortführung von Senatsbeschlüssen vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14, FamRZ 2016, 1759 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10, FamRZ 2011, 1220).

    Denn der in § 9 Satz 1 VBVG vorgeschriebene Abrechnungszeitraum ist nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift grundsätzlich strikt einzuhalten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 12 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12; zur Abgrenzung vgl. aber Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 - XII ZB 245/20 - zur Veröffentlichung bestimmt).

  • LG Kassel, 31.01.2018 - 3 T 37/18

    Zur Betreuervergütung bei kurzzeitiger Unterbrechung der Betreuung

    Auch nach einem Betreuerwechsel ist die Frage des maßgeblichen Abrechnungszeitraumes für jeden Betreuer nach Maßgabe der jeweiligen Bestellungsbeschlüsse gesondert zu beurteilen (BGH, Beschluss v. 25.05.2011, Az. XII ZB 440/10 , Rz. 12 f., juris).

    Hierfür spricht, dass die Vergütung für den gesamten Zeitraum der beendeten vorläufigen Betreuung - wie dies vorliegend auch geschehen ist - mit Beendigung der vorläufigen Betreuung fällig ist und abgerechnet werden kann, ohne dass der Ablauf von Quartalen abgewartet werden muss (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, Az. XII ZB 440/10 , Rz. 12, juris).

  • BGH, 15.12.2021 - XII ZB 245/20

    Vergütung des Berufsbetreuers: Ermittlung des für die Vergütung einzusetzenden

    Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass der in § 9 Satz 1 VBVG vorgesehene Abrechnungszeitraum von drei Monaten, beginnend am Tag nach Wirksamwerden der Betreuerbestellung, nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift grundsätzlich strikt einzuhalten ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 2016 - XII ZB 493/14 - FamRZ 2016, 1759 Rn. 12 und vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 - FamRZ 2011, 1220 Rn. 12).
  • AG Alsfeld, 31.01.2018 - 3 T 37/18

    Bei kurzzeitiger Unterbrechung der Betreuung (hier Zwischenzeitraum von ca. 2

    Auch nach einem Betreuerwechsel ist die Frage des maßgeblichen Abrechnungszeitraumes für jeden Betreuer nach Maßgabe der jeweiligen Bestellungsbeschlüsse gesondert zu beurteilen (BGH, Beschluss v. 25.05.2011, Az. XII ZB 440/10, Rz. 12 f., juris).

    Hierfür spricht, dass die Vergütung für den gesamten Zeitraum der beendeten vorläufigen Betreuung - wie dies vorliegend auch geschehen ist - mit Beendigung der vorläufigen Betreuung fällig ist und abgerechnet werden kann, ohne dass der Ablauf von Quartalen abgewartet werden muss (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, Az. XII ZB 440/10, Rz. 12, juris).

  • LG Kassel, 20.09.2017 - 3 T 335/17

    Ändern sich die vergütungsrelvanten Umstände vor Ablauf eines Vergütungsmonats

    Für das zweite Abrechnungsquartal (4. - 6. Monat = 16.01.2017 - 15.04.2017), ein Betreuer muss nicht stets für die vergangenen drei Monate abrechnen, sondern kann auch die Vergütung für mehrere Abrechnungsquartale zusammen beantragen (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - XII ZB 440/10 -, Rn. 12, juris m. w. N.), es ist jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 9 Satz 1 VBVG und dem Gesetzeszweck, die Abrechnung für die Gerichte zu vereinfachen, nicht zulässig, Teile von Abrechnungszeiträumen in Rechnung zu stellen (OLG München, Beschluss vom 04. Juli 2006 - 33 Wx 117/06 -, Rn. 9, juris), ergibt sich rechnerisch eine Vergütung in Höhe von 664, 40 EUR.
  • LG Rostock, 13.08.2014 - 3 T 196/13

    Betreuervergütung: Zulässigkeit eines in die Zukunft gerichteten

    Dies bedeutet, dass der Vergütungsanspruch erstmals drei Monate nach der Wirksamkeit der Bestellung des Betreuers und danach nur alle weitere drei Monate geltend gemacht werden kann (BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 8).

    Die Wörter "für diesen Zeitraum" in § 9 S. 1 VBVG bedeuten lediglich, dass die Abrechnung jeweils mindestens drei Monate zusammenfassen muss (Götz in Palandt, Kommentar zum BGB 73. Aufl., 2014, § 9 VBVG Rn. 1; BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10, Textziff. 12 a. E.; Fröschle in Münchner Kommentar zum BGB 6. Aufl. 2012, § 9 VBVG Rn 13).

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