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   KG, 27.06.2011 - 3 Ws 136/11, 1 AR 413/11   

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https://dejure.org/2011,29205
KG, 27.06.2011 - 3 Ws 136/11, 1 AR 413/11 (https://dejure.org/2011,29205)
KG, Entscheidung vom 27.06.2011 - 3 Ws 136/11, 1 AR 413/11 (https://dejure.org/2011,29205)
KG, Entscheidung vom 27. Juni 2011 - 3 Ws 136/11, 1 AR 413/11 (https://dejure.org/2011,29205)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 35 UVollzG BE, Art 6 Abs 1 GG
    Vollzug der Untersuchungshaft: Besuch von Familienangehörigen an einem Sprechstundentisch mit Plexiglas-Tischbarriere

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2011, 388
  • BeckRS 2011, 20094
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

    Auszug aus KG, 27.06.2011 - 3 Ws 136/11
    So folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Pflicht, Besuche von Ehegatten und Kindern in angemessenem Umfang zu ermöglichen [BVerfGE 42, 95, 101 ff.], sondern die Maßnahmen, die einen solchen Besuch belasten, auf das Unverzichtbare zu beschränken.
  • OLG Hamburg, 12.07.2022 - 1 Ws 27/22

    Corona, U-Haft, pauschaler Einschluss, Corona-Pandemie, Ermessensausübung

    Darin hat der Senat dargelegt, dass die - von dem Landgericht für seine entgegenstehende Auffassung herangezogene - Entscheidung des OLG Hamm (Beschl. v. 04.10.2011 - 1 VAs 42/11, NStZ-RR 2012, 62), wonach der Rechtsweg nach §§ 23ff. EGGVG weiterhin eröffnet sein soll, wenn sich ein Antrag gegen allgemeine Regelungen mit unmittelbarer Wirkung richte und die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffe, mittlerweile von der inzwischen vorherrschenden Auffassung (vgl. u.a. KG, Beschl. v. 27.06.2011 - 3 Ws 136/11, NStZ-RR 2011, 388; OLG Koblenz, Beschl. v. 29.11.2017 - 2 VAs 18/17, BeckRS 2017, 146280 Rn. 6f.; OLG Naumburg, Beschl. v. 29.08.2019 - 1 Ws (s) 269/19) zu Recht nicht geteilt wird.
  • OLG Koblenz, 29.11.2017 - 2 VAs 18/17

    Untersuchungshaftvollzug: Zulässiger Rechtsweg für einen Antrag auf gerichtliche

    8 Anders als nach früherer, bis 31.12.2009 geltender Rechtslage (vgl. dazu OLG Karlsruhe NStZ 1997, 407) ist der subsidiäre (§ 23 Abs. 3 EGGVG) Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG nach der gesetzlichen Neuregelung in § 119a StPO auch bei den Untersuchungshaftvollzug betreffenden abstrakt-generellen Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche über den individuellen Interessenbereich einzelner Inhaftierter hinausgehen, nicht mehr gegeben (OLG Koblenz, Beschl. v. 10.12.2013 - 2 VAS 16, 18, 19/13; KG NStZ-RR 2011, 388 eine Allgemeinverfügung betreffend - indes ohne weitere Erörterung; KG NStZ-RR 2013, 284; Karlsruher Kommentar/Schultheis, StPO, 7. Aufl. § 119a Rdnr. 3; LR-Hilger StPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 160 ff.; LR-Böttcher a.a.O. § 23 EGGVG Rn. 63, 67-69;, Schultheis NStZ 2013, 87, 91).
  • OLG Karlsruhe, 08.01.2019 - 2 Ws 365/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Ermessensausübung bei der Gestattung von

    Ebenso ist dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Untersuchungsgefangenen auf den Schutz seiner Privatsphäre und seiner Familie Rechnung zu tragen (KG, Beschluss vom 27.06.2011 - 3 Ws 136/11, BeckRS 2011, 20094).
  • OLG Naumburg, 29.08.2021 - 1 Ws (s) 269/19

    1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die Untersuchungshaft betreffende abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche nicht nur den einzelnen Gefangenen sondern die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, der zulässige Rechtsbehelf (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 VAs 18/17 - m. w. N., ohne nähere Begründung auch KG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 3 Ws 136/11,OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 ARs 7/10; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2011, 1 VAs 42/11, jew. juris).
  • OLG Naumburg, 29.08.2019 - 1 Ws (s) 269/19

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 118a StPO als zulässiger Rechtsbehelf

    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 119a StPO ist auch für die Untersuchungshaft betreffende abstrakt-generelle Regelungen mit unmittelbarer Außenwirkung, welche nicht nur den einzelnen Gefangenen sondern die Gesamtverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt zur Gestaltung der Untersuchungshaft betreffen, der zulässige Rechtsbehelf (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29. November 2017 - 2 VAs 18/17 - m. w. N., ohne nähere Begründung auch KG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2011 - 3 Ws 136/11,OLG Naumburg, Beschluss vom 17. August 2010 - 2 ARs 7/10; a.A. OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 2011, 1 VAs 42/11, jew. juris).
  • OLG Hamburg, 13.11.2013 - 3 Ws 52/13

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Fortdauerentscheidung nach neuer

    Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf der Senat durch Beschluss vom 11. November 2011 (3 Ws 136/11).
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