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   BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06   

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BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 (https://dejure.org/2011,185)
BVerfG, Entscheidung vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 (https://dejure.org/2011,185)
BVerfG, Entscheidung vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 (https://dejure.org/2011,185)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 8 Abs 1 GG, Art 8 Abs 2 GG
    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - ...

  • Wolters Kluwer

    Unmittelbare Grundrechtsbindung der von öffentlicher Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform; Rechtfertigung weitergehender Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit durch die besondere ...

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 GG

  • rewis.io

    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - ...

  • rewis.io

    Zur Grundrechtsbindung gemischtwirtschaftlicher Unternehmen in Privatrechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden - Gewährleistung der Versammlungsfreiheit nicht nur im öffentlichen Straßenraum, sondern auch an Orten allgemeinen kommunikativen Verkehrs - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unmittelbare Grundrechtsbindung der von öffentlicher Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform; Rechtfertigung weitergehender Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit durch die besondere ...

  • rechtsportal.de

    Unmittelbare Grundrechtsbindung der von öffentlicher Hand beherrschten gemischtwirtschaftlichen Unternehmen in Privatrechtsform; Rechtfertigung weitergehender Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit durch die besondere ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Demos im Flughafen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Frankfurter Flughafen darf Demonstrationen nicht generell untersagen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen

  • spiegel.de (Pressemeldung)

    Demos auf Flughäfen und Bahnhöfen erlaubt

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundrechtsbindung für "gemischtwirtschaftliche" Unternehmen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    BVerfG zu Grundrechtsschutz und Demonstrationsrecht im Flughafengebäude

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Grundrechtsbindung für "gemischtwirtschaftliche" Unternehmen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 19.10.2010)

    Mündliche Verhandlung in Sachen "Flughafenverbot Fraport"

  • internet-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Versammlungsfreiheit auch auf Flughäfen?

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 24.11.2010)

    Urteil zur Meinungsfreiheit: Shoppen und demonstrieren

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.02.2011)

    Shoppen ja, protestieren nein

Besprechungen u.ä. (12)

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsanmerkung)

    Das BVerfG stärkt die Demonstrationsfreiheit - neue Fragen?

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Agora GmbH & Co KG: Wenn Versammlungsfreiheit Privateigentum sticht

  • faz.net (Entscheidungsanmerkung)

    Versammlungsfreiheit - Raum der Freiheit

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Grundrechtsbindung der Fraport AG

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 GG
    Versammlungsfreiheit gilt auch im Frankfurter Flughafen

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Fraport-Urteil

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versammlungsfreiheit: Kein Demo-Verbot am Frankfurter Flughafen

  • Telepolis (Entscheidungsbesprechung)

    "Keine Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums"

  • hu-berlin.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    »Keine Wohlfühlatmosphäre in einer reinen Welt des Konsums« (Micha Plöse; das freischüßler 18/2010-2011, S. 29-36)

  • cr-online.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Unerwartete Konsequenzen des Fraport-Urteils

  • law-journal.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Öffentlicher Raum im Bereich privaten Eigentums

  • jurafuchs.de (Lern-App, Fallbesprechung in Fragen und Antworten)

    Fraport-Urteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 128, 226
  • NJW 2011, 1201
  • ZIP 2011, 621 (Ls.)
  • DVBl 2011, 416
  • DÖV 2011, 325
  • BeckRS 2011, 47764
 
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Wird zitiert von ... (358)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Als Abwehrrecht, das auch und vor allem andersdenkenden Minderheiten zugute kommt, gewährleistet das Grundrecht den Grundrechtsträgern so nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Er trägt dem Umstand Rechnung, dass in solcher Berührung mit der Außenwelt ein besonderer, namentlich organisations- und verfahrensrechtlicher Regelungsbedarf besteht, um einerseits die realen Voraussetzungen für die Ausübung des Versammlungsrechts zu schaffen, anderseits kollidierende Interessen anderer hinreichend zu wahren (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Wenn die staatlichen Organe versammlungsbeschränkende Gesetze gemäß Art. 8 Abs. 2 GG auslegen und anwenden, haben sie diese stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit im freiheitlich demokratischen Staat auszulegen und sich bei ihren Maßnahmen auf das zu beschränken, was zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

    Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).

    Die Untersagung einer Versammlung kommt als ultima ratio nur in Betracht, wenn die Beeinträchtigungen anders nicht verhindert werden können (vgl. BVerfGE 69, 315 ).

  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

    Flughafenverbot für Abschiebungsgegnerin rechtmäßig

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 2005 - 2/1 S 9/05 - und das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2004 - 31 C 2799/04 - 23 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten der Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 und der Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes.

    Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück (vgl. NJW 2006, S. 1054 ff.).

    Zwar bezieht er sich zur Begründung seiner Entscheidung auch auf konkrete, früher von der Beschwerdeführerin durchgeführte Versammlungen und stellt darauf ab, dass die Beklagte als Flughafenbetreiberin "vergleichbare Aktionen" (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 134/05 -, NJW 2006, S. 1054 ) nicht dulden müsse.

  • BVerwG, 29.10.1992 - 7 C 34.91

    Bonner Hofgartenwiese - Art. 8 GG, (kein) Leistungsrecht, Ermessensausübung

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    8 Abs. 1 GG begründe kein Nutzungsrecht, das nicht schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen bestehe, sondern setze die rechtliche Verfügungsbefugnis über den Versammlungsort voraus (unter Verweis auf BVerwGE 91, 135 ).

    Allerdings folgten nach seiner Rechtsprechung aus dem Abwehrrecht des Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich keine Leistungsansprüche gegen den Staat und damit auch nicht gegen einen Träger einer öffentlichen Einrichtung auf Überlassung eines Grundstücks zu Demonstrationszwecken (vgl. BVerwGE 91, 135 ).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 1 D 88.97

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei Zugriff auf Postsendungen

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Das Bundesverwaltungsgericht teilt mit, dass nach seiner Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 113, 208 ) ein privatrechtliches Unternehmen, das vom Staat beherrscht werde, der unmittelbaren Grundrechtsbindung unterliege.

    aa) Für öffentliche Unternehmen in Privatrechtsform, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, ist anerkannt, dass die Grundrechtsbindung nicht nur den oder die Träger des jeweiligen Unternehmens trifft, sondern das Unternehmen selbst (vgl. BVerwGE 113, 208 ; Rüfner, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 117 Rn. 49; Ehlers, Gutachten E für den 64. DJT , S. E 39; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 1, 2. Aufl. 2004, Art. 1 Abs. 3 Rn. 69 f.; Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, 25. Aufl. 2009, Rn. 187; Höfling, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 1 Rn. 104).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Hierbei ist der für eine freiheitlich demokratische Ordnung konstituierenden Bedeutung der Meinungsfreiheit Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 101, 361 ; stRspr).
  • BVerfG, 13.05.1980 - 1 BvR 103/77

    Kunstkritik

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun, sondern er darf hierfür auch die Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).
  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Verhältnismäßig ist diese jedoch nur, sofern sie nicht ausnahmslos gilt, sondern Spontan- oder Eilversammlungen zulässt, und ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht nicht automatisch das Verbot der Versammlung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 69, 315 ; 85, 69 ).
  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    a) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG schützt das Äußern einer Meinung nicht nur hinsichtlich ihres Inhalts, sondern auch hinsichtlich der Form ihrer Verbreitung (vgl. BVerfGE 54, 129 ; 60, 234 ; 76, 171 ).
  • BVerfG, 12.12.2000 - 1 BvR 1762/95

    Schockwerbung I

    Auszug aus BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06
    Ein vom Elend der Welt unbeschwertes Gemüt des Bürgers ist kein Belang, zu dessen Schutz der Staat Grundrechtspositionen einschränken darf (vgl. BVerfGE 102, 347 ).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 20.04.1982 - 1 BvR 426/80

    Einwirkung des Grundrechts der Pressefreiheit auf die bürgerlich-rechtlichen

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Der Staat bleibt zudem auch dann an die Grundrechte gebunden, wenn er sich zur Aufgabenerfüllung zivilrechtlicher Instrumente bedient, wie das hier durch den Abschluss privatrechtlicher Arbeitsverträge mit den zur Erfüllung seines Erziehungsauftrags von ihm angestellten Pädagoginnen der Fall ist (Art. 1 Abs. 3 GG; vgl. BVerfGE 128, 226 ).
  • BGH, 29.07.2021 - III ZR 179/20

    Facebooks Regeln gegen "Hassrede" verstoßen gegen AGB-Recht

    Je nach den Umständen kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates nahe- oder auch gleichkommen, insbesondere wenn sie in tatsächlicher Hinsicht in eine vergleichbare Pflichten- oder Garantenstellung hineinwachsen wie traditionell der Staat (BVerfGE 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; BVerfG, NJW 2015, 2485 Rn. 6).

    Für den Schutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betracht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Sicherstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

    Insbesondere übernimmt die Beklagte nicht die - vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 152, 152 aaO; 128, 226, 249 f; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO) als Voraussetzung für eine staatsgleiche Grundrechtsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation wie etwa die Sicherstellung der Telekommunikationsdienstleistungen.

    Vielmehr ist die Beklagte selbst Trägerin von Grundrechten, die bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 128, 226, 249; BVerfG, NJW 2015, 2485 aaO).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung bestimmter Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 128, 226 ; 148, 267 ).

    Je nach Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen in eine staatsähnlich dominante Position rücken oder etwa die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die Grundrechtsbindung Privater einer Grundrechtsbindung des Staates im Ergebnis vielmehr nahe- oder auch gleichkommen (vgl. BVerfGE 128, 226 ).

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