Rechtsprechung
   OLG Hamm, 10.02.2012 - I-32 SA 3/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,1762
OLG Hamm, 10.02.2012 - I-32 SA 3/12 (https://dejure.org/2012,1762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.02.2012 - I-32 SA 3/12 (https://dejure.org/2012,1762)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Februar 2012 - I-32 SA 3/12 (https://dejure.org/2012,1762)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,1762) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Verfahrensgang

  • AG Detmold - 8 C 230/11
  • OLG Hamm, 10.02.2012 - I-32 SA 3/12

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 800
  • BeckRS 2012, 6492
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 05.07.1972 - VIII ZR 118/71

    Vollstreckbarerklärung französischer Urteile

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2012 - 32 Sa 3/12
    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier der Kläger - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGHZ 59, S. 116, 119; OLG Bamberg, MDR 1989, S. 360 - jeweils zitiert nach juris.de).
  • BGH, 10.09.2002 - X ARZ 217/02

    Bindungswirkung einer ungesetzlichen Verweisung nach Übergang in das streitige

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2012 - 32 Sa 3/12
    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 ZPO Rn. 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. - jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Bamberg, 22.09.1988 - 1 U 302/87

    Örtliche und internationale Zuständigkeit eines deutschen und schweizer

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2012 - 32 Sa 3/12
    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier der Kläger - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGHZ 59, S. 116, 119; OLG Bamberg, MDR 1989, S. 360 - jeweils zitiert nach juris.de).
  • BGH, 19.01.1993 - X ARZ 845/92

    Ausübung des Wahlrechts bei Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheidantrag -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.02.2012 - 32 Sa 3/12
    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist (vgl. BGH, NJW 2002, S. 3634 ff.; NJW 1993, S. 1273; Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 281 ZPO Rn. 17; Fischer, MDR 2005, S. 1091 ff.; Endell, DRiZ 2003, S. 133 ff.; Tombrink, NJW 2003, S. 2364 ff. - jeweils m. w. Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 22.01.2020 - 13 SV 2/20

    Gerichtsstandsbestimmung: Keine Bindungswirkung für Verweisungsbeschluss im

    Selbst bei der Annahme einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung hätte die Klägerin dadurch, dass sie im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids das Landgericht Darmstadt als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll, benannt hat, das ihr gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht für sie bindend und unwiderruflich zugunsten des Landgerichts Darmstadt ausgeübt, wo der Rechtsstreit auch rechtshängig geworden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12).

    Eine solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und/oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12).

    Soweit das Landgericht Darmstadt eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Düsseldorf hätte annehmen wollen, wäre zumindest erforderlich gewesen, dass das Gericht nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess seine Auffassung begründet hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12).

    Verweisungsbeschlüsse, die im Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO stehen, sind in der Regel wegen willkürlicher Rechtsanwendung nicht bindend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12; BayObLG, Beschluss vom 18.1.2002 - 1Z AR 3/02; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.8.2004 - 21 AR 85/04 ).

  • OLG Hamm, 02.06.2015 - 32 Sa 19/15

    Auslegung einer formularmäßigen Gerichtsstandsvereinbarung

    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der Interessenlage der Parteien im Regelfall dahin, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Prozesse gegen den anderen Vertragspartner, wie es die vorliegende Klage ist, bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGH, VIII ZR 118/71, Z 59, 116, 119 [juris Rn. 13]; OLG Bamberg, 1 U 302/87, NJW 1989, 1288; Senat, 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).

    Wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt, liegt nahe, dass das Gericht sich über maßgebliche Rechtsfragen evident hinweggesetzt hat (Senat, 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).

    Soweit ein Gericht (abweichend von der herrschenden Meinung) die Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands annehmen will, ist erforderlich, dass das Gericht dies erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess tut (Senat, 32 SA 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).

  • OLG Hamm, 27.11.2015 - 32 Sa 58/15

    Bindungswirkung einer Verweisung aufgrund einer formularmäßigen

    Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier der Kläger - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.1972 - VIII ZR 118/71- zitiert nach juris, dort Tz. 13; Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 12).

    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. nur Zöller/ Greger , 31. Auflage, 2016, § 281 ZPO Rn. 17; Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 14 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das verweisende Gericht - wie im vorliegenden Fall - mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl nicht auseinandersetzt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 14-17).

  • OLG Hamm, 25.09.2015 - 32 Sa 50/15

    Bindungswirkung einer Verweisung aufgrund eines in AGB vereinbarten

    Nach ganz überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier der Kläger - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 05.07.1972 - VIII ZR 118/71- zitiert nach juris, dort Tz. 13; Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 12).

    Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss jedoch dann, wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und deshalb objektiv willkürlich ist (vgl. nur Zöller/ Greger , 30. Auflage, 2014, § 281 ZPO Rn. 17; Senat, Beschl. v. 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 14 m.w.N.).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn er sich - wie im vorliegenden Fall - mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl nicht auseinandersetzt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12 - zitiert nach juris, dort Tz. 14-17).

  • OLG Hamm, 18.04.2016 - 32 Sa 17/16

    Bindungswirkung einer auf einem formularmäßig vereinbarten Gerichtsstand

    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur geht die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach der Interessenlage der Parteien im Regelfall dahin, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Prozesse gegen den anderen Vertragspartner bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit dem Verwender die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.1972 - VIII ZR 118/71, Z 59, 116, 119, juris Rn. 13; OLG Bamberg, Urteil vom 22.09.1988 - 1 U 302/87, NJW-RR 1989, 371; Senat, Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).

    (1) Wenn sich ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht darüber nicht damit auseinandersetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und / oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nahe, dass das Gericht sich über maßgebliche Rechtsfragen evident hinweggesetzt hat und der Verweisungsbeschluss deshalb nicht bindend ist (Senat, Beschluss vom 13.12.2013 - 32 SA 84/13, BeckRS 2014, 00517; Beschluss vom 10.02.2012 - 32 SA 3/12, a.a.O.).

  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23

    Bindungswirkung einer Gerichtsstandswahl

    Auf § 35 ZPO geht das Gericht weder ausdrücklich noch konkludent ein (vgl. zur diesbezüglichen grundsätzlichen Notwendigkeit z. B. auch BayObLG, Beschluss vom 18. Januar 2002, 1Z AR 3/02, NJOZ 2002, 2231 [2232]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. Januar 2020, 13 SV 2/20, juris Rn. 14; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2012, I-32 SA 3/12, juris Rn. 17).
  • OLG Hamm, 25.07.2013 - 32 Sa 46/13

    Bindungswirkung einer Verweisung

    Nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur, der sich der Senat anschließt, geht in einer solchen Lage die Auslegung nach der Interessenlage der Parteien dahin, dass der Verwender - hier die Klägerin - eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktiv-Prozesse wie dem vorliegenden bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll, damit die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO weiterhin eröffnet ist (BGHZ 59, 116, 119; OLG Bamberg MDR 1989, S. 360; OLG Schleswig NJW 2006, 3360, 3361; Senat MDR 2012, 800; Musielak/Heinrich, a. a. O., § 38 Rn. 12).
  • BayObLG, 30.08.2023 - 102 AR 33/23

    Bestimmung des zuständigen Gerichts: Bindungswirkung der Wahl des örtlich

    Auf § 35 ZPO geht das Amtsgericht weder ausdrücklich noch konkludent ein, obwohl die Beklagte schon im Schriftsatz vom 9. Dezember 2019 ausführlich und unter Zitat von Literaturstellen zur Ausübung des Wahlrechts durch den Kläger und zu der sich daraus ergebenden Bindungswirkung mit Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte ausgeführt hat (vgl. zur grundsätzlichen Notwendigkeit von Ausführungen zu § 35 ZPO BayObLG, Beschluss vom 20. Juli 2023, 101 AR 150/23 e, juris Rn. 28; Beschluss vom 18. Januar 2002, 1Z AR 3/02, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2012, I-32 SA 3/12, juris Rn. 17).
  • OLG Hamm, 02.06.2015 - 32 Sa 21/15

    Bindungswirkung einer von der Angabe des Streitgerichts im Mahnbescheid

    Eine Verweisung ohne Bindungswirkung liegt vor, wenn ein Gericht, das aufgrund der Angabe des Abgabegerichts im Mahnbescheid zuständig ist, ohne nähere Begründung die Vorschrift des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht berücksichtigt und verweist (BGH, X ARZ 340/93, NJW 1993, 2810; Senat, 32 SA 3/12, BeckRS 2012, 06492).
  • OLG Hamm, 29.10.2019 - 32 SA 64/19

    Gerichtsstandbestimmung; örtliche Zuständigkeit; Wohnsitzwechsel; allgemeiner

    Willkür kommt erst dann in Betracht, wenn die Verweisung durch ein - nach damaligem Erkenntnisstand - zuständiges Gericht unter Übergehung einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift erfolgt (vgl. Senat , Beschl. v. 10.12.2012 - 32 SA 3/12 - MDR 2012, 800, 801; vgl. auch Greger , a.a.O., m.w.N.).
  • OLG Hamm, 13.12.2013 - 32 Sa 84/13

    Bindungswirkung einer Verweisung durch ein zuständiges Gericht

  • OLG Hamm, 16.03.2012 - 32 Sa 12/12

    Zuständigkeitsbestimmung, Erfüllungsort, Rücktritt vom Kaufvertrag

  • OLG Saarbrücken, 31.01.2018 - 5 Sa 1/18

    Gerichtsstandsbestimmung: Inanspruchnahme einer einfachen Streitgenossenschaft

  • BayObLG, 20.07.2023 - 101 AR 150/23e

    Prozessrecht

  • OLG Brandenburg, 16.10.2019 - 1 AR 40/19

    Bindungswirkung einer Verweisung

  • OLG Hamm, 08.06.2017 - 32 SA 33/17

    Gerichtsstandbestimmung; Verweisung; Bindungswirkung; Gerichtsstandvereinbarung;

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht