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   OLG Düsseldorf, 26.01.2012 - I-3 Wx 22/11   

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OLG Düsseldorf, 26.01.2012 - I-3 Wx 22/11 (https://dejure.org/2012,53827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2012 - I-3 Wx 22/11 (https://dejure.org/2012,53827)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26. Januar 2012 - I-3 Wx 22/11 (https://dejure.org/2012,53827)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Verfahrensgang

  • AG Viersen - 25 Gs 272/10
  • OLG Düsseldorf, 26.01.2012 - I-3 Wx 22/11

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 3048
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.1992 - 5 A 2200/90

    Rechtswegzuweisung; Nachträglicher Rechtsschutz; Beendigung der Durchsuchung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2012 - 3 Wx 22/11
    Soweit in der Vergangenheit die Auffassung vertreten worden ist (OVG NW NJW 1992, S. 2172), die Rechtswegzuweisung des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen - heute:.
  • OLG Hamm, 10.08.2010 - 15 W 86/10

    Voraussetzungen einer präventiven richterlichen Durchsuchungsanordnung zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 26.01.2012 - 3 Wx 22/11
    Denn für einen solchen Antrag wäre nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (dazu im einzelnen: OLG Hamm NVwZ-RR 2010, S. 921 f.).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2014 - 3 Wx 193/13

    Rechtmäßigkeit einer Durchsuchungsanordnung zur Sicherstellung von Waffen und

    Denn für einen solchen Antrag ist nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben (dazu im einzelnen: OLG Hamm NVwZ-RR 2010, 921 f.; Senat vom 26.01.2012 - I- 3 Wx 22/11, bei juris, Rdn. 13 m.N.).

    Damit handelt es sich bei der sofortigen Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG um eine ordnungsbehördliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr; ihre Anordnung, also die Entscheidung über die öffentlich-rechtliche Maßnahme der Sicherstellung zum Zwecke der Gefahrenabwehr, obliegt allein der Waffenrechtsbehörde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, und erst für die Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Durchsetzung der sofortigen Sicherstellung ist die vorherige, regelmäßig richterliche, Anordnung erforderlich (Senatsbeschluss I-3 Wx 22/11 vom 26.01.2012 bei Juris).

    Erweist sich nämlich die Sicherstellungsentscheidung der Waffenrechtsbehörde als handgreiflich rechtswidrig, so kann sie nicht die Grundlage für eine Durchsuchungsanordnung darstellen; ein Durchsuchungsbeschluss auf dieser Basis wäre vielmehr seinerseits rechtswidrig (vgl. Senatsbeschluss I-3 Wx 22/11 vom 26.01.2012 bei Juris Rz. 30).

  • OLG Braunschweig, 16.03.2023 - 3 W 532/22

    Gefahr; gegenwärtige Gefahr; Gefahrenbegriff; qualifizierter Gefahrenbegriff;

    Anhaltspunkte dafür, dass eine gegenwärtige Gefahr bestanden hätte, die über das reine Ignorieren der waffenrechtlichen Verfügung hinausgegangen wäre - etwa in Form einer nicht ordnungsgemäßen Aufbewahrung von Waffen und Munition (vgl. OVG Lüneburg Beschluss vom 15. April 2021 - 11 ME 48/21 -, juris, Rn. 14 f. zu einer Sicherstellung gemäß § 26 NPOG ) oder in Form einer Drohung mit Schusswaffengebrauch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 - I-3 Wx 22/11 -, Rn. 23 ff. zu einer Durchsuchung gemäß § 46 Abs. 4 WaffG ) - ergeben sich weder aus dem angegriffenen Beschluss noch aus den sonstigen Akten.

    Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die über § 46 Abs. 2 WaffG hinausgehenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 4 WaffG hier vorlägen: Weder handelt es sich hier um ein vollziehbares Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 WaffG (sondern um einen Widerruf nach § 45 Abs. 2 WaffG ), noch sind Tatsachen ersichtlich, die die Annahme rechtfertigen, dass die beim Beschwerdeführer sicherzustellenden Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Januar 2012 - I-3 Wx 22/11 -, Rn. 23 ff. zu einer Drohung mit Schusswaffengebrauch).

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2014 - 3 Wx 25/14

    Beschlagnahme sichergestellter Waffen aus Gründen der Gefahrenabwehr;

    Wie bereits gesagt, ist die sofortige Sicherstellung nach § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, und die Entscheidung über deren Anordnung obliegt allein der Waffenrechtsbehörde in eigener Zuständigkeit und Verantwortung, erst eine Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Durchsetzung der sofortigen Sicherstellung bedarf unter Umständen der vorherigen richterlichen Anordnung (OLG Hamm NVwZ-RR 2010, S. 921 f. m.w.Nachw.; Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 in Sachen I-3 Wx 22/11 = BeckRS 2013, 03048 und Beschluss vom 21. Februar 2014 in Sachen I-3 Wx 193/13 = BeckRS 2014, 05414).
  • OLG München, 04.09.2012 - 34 Wx 219/12

    Anordnung der Durchsuchung sowie Sicherstellung von Schusswaffen in Bayern

    Anders als in einigen Bundesländern (vgl. z.B. OLG Zweibrücken NJW 2011, 3527; OLG Düsseldorf vom 26.1.2012, I-3 Wx 22/11) besteht nach bayerischem Landesrecht auch für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses auf Antrag einer Sicherheitsbehörde, die präventiv tätig wird - anders als beim Handeln der Polizei (Art. 24 PAG) -, keine Sonderzuweisung an die Zivilgerichte (§ 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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