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   BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12   

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https://dejure.org/2012,42781
BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12 (https://dejure.org/2012,42781)
BGH, Entscheidung vom 13.11.2012 - 3 StR 422/12 (https://dejure.org/2012,42781)
BGH, Entscheidung vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12 (https://dejure.org/2012,42781)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 249 StGB; § 250 StGB; § 64 StGB
    Schwerer Raub (finale Verknüpfung; Erforderlichkeit gesonderter Feststellungen bei konkludenter Androhung weiterer Gewalt); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (zu enges und deshalb rechtsfehlerhaftes Verständnis des symptomatischen Zusammenhangs ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 239a StGB, § 249 StGB, § 250 Abs 2 Nr 1 StGB, § 255 StGB
    Strafverfahren wegen besonders schweren Raubs und Erpressung: Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat; finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme

  • Wolters Kluwer

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schweren Raubes im Zusammenhang mit dem Entwenden von Gegenständen aus der Wohnung eines Opfers unter Begehung von Körperverletzungsdelikten

  • rewis.io

    Strafverfahren wegen besonders schweren Raubs und Erpressung: Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs bei der Tat; finale Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsgerichtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen schweren Raubes im Zusammenhang mit dem Entwenden von Gegenständen aus der Wohnung eines Opfers unter Begehung von Körperverletzungsdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 210 (Ls.)
  • NStZ-RR 2013, 365
  • NStZ-RR 2013, 368
  • BeckRS 2013, 1325
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 10.04.1990 - 1 StR 9/90

    Unterbringungsprüfung bei Sachrüge des Angeklagten

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5).
  • BGH, 07.10.1992 - 2 StR 374/92

    Zulässigkeit der Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch unter

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362).
  • BGH, 04.12.2007 - 3 StR 459/07

    Erpresserischer Menschenraub (Zweipersonenverhältnis; Bemächtigungslage;

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Dabei ist zu bedenken, dass auch die erzwungene Wegnahme eine "Erpressung" im Sinne von § 239a StGB darstellen kann, weil der Tatbestand der Erpressung den des Raubes mit umfasst (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 3 StR 459/07, NStZ-RR 2009, 16, 17 mwN).
  • BGH, 01.10.2008 - 5 StR 445/08

    Schwerer, besonders schwerer räuberischer Diebstahl (Verwendung einer Waffe oder

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Auch die Annahme des Generalbundesanwalts, der Schlag sei jedenfalls noch in Beutesicherungsabsicht erfolgt, was für eine Verwendung "bei der Tat" ausreichen würde (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 StR 445/08, BGHSt 52, 376, 377), findet in den Feststellungen keine Stütze; dagegen spricht insbesondere, dass die Angeklagten den Geschädigten - mit ihrer Beute - noch in die Wohnung der Angeklagten G. verbrachten, um ihn dort weiter zu misshandeln.
  • BGH, 19.05.2009 - 3 StR 191/09

    Sicherungsverwahrung (Vorrang milderer Maßregeln); Unterbringung in einer

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Denn es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich, dass der Hang die alleinige oder vorrangige Ursache der Anlasstat ist; vielmehr ist es ausreichend, dass der Hang neben anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Angeklagte erhebliche Straftaten begangen hat (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2009 - 3 StR 191/09, NStZ 2010, 83, 84 mwN).
  • BGH, 02.03.2010 - 3 StR 496/09

    Besonders schwerer Raub (Verwenden eines Messers als Drohmittel); nachträgliche

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    b) Das Landgericht hat den Tatbestand des schweren - richtig: des besonders schweren (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2010 - 3 StR 496/09) - Raubes als erfüllt angesehen, weil der Angeklagte H. zu einer Zeit, als die Wegnahme der in der Wohnung zusammengepackten Gegenstände noch nicht vollendet gewesen sei, den Geschädigten mit einem Deo-Roller an den Kopf geschlagen und so bei der Tat ein gefährliches Werkzeug verwendet habe (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
  • BGH, 28.02.2012 - 3 StR 15/12

    Bemessung der Jugendstrafe (Schwere der Schuld; erzieherische Gesichtspunkte;

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 und vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 02.08.2012 - 3 StR 259/12

    Schuldunfähigkeit bei Nichtvorwerfbarkeit der fehlenden Einsichtsfähigkeit;

    Auszug aus BGH, 13.11.2012 - 3 StR 422/12
    Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12 und vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN).
  • BGH, 03.03.2021 - 2 StR 170/20

    Raub; schwerer Raub (qualifiziertes Nötigungsmittel: Motivwechsel bei

    War das Tatopfer allerdings zahlreichen, nicht notwendig im Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden körperlichen Übergriffen ausgesetzt, liegt es nahe, dass der Täter für den Fall, dass sich das Opfer seinem erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, BeckRS 2013, 1325; vom 16. September 2015 - 5 StR 331/15, NStZ-RR 2015, 372).

    Dies gilt insbesondere im Falle einer zeitlich an solche körperlichen Übergriffe unmittelbar anschließenden Wegnahmehandlung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, NStZ-RR 2013, 210; vgl. zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung BGH, Urteil vom 2. Dezember 2020 - 6 StR 148/20, BeckRS 2020, 36559).

    Allein sein Wille und seine Vorstellung, etwa von einer nötigungsbedingten Schwächung der Verteidigungsfähigkeit und -bereitschaft des Tatopfers, sind für den Finalzusammenhang maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - 1 StR 398/15, BGHSt 61, 141, 144; Senatsbeschluss vom 29. August 2019 - 2 StR 85/19, BeckRS 2019, 27175; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, BeckRS 2013, 1325).

  • BGH, 25.02.2014 - 4 StR 544/13

    Schwere räuberische Erpressung (Verknüpfung von Nötigungsmittel und

    Nach der Konzeption der Raubdelikte ist ein Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB aber nur dann zu bejahen, wenn der Täter zur Wegnahme der fremden beweglichen Sache die Waffe oder das gefährliche Werkzeug als Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für deren Leib oder Leben gebraucht (BGH, Urteil vom 5. August 2010 - 3 StR 190/10, NStZ 2011, 211, 212), er es also als Nötigungsmittel zur Herbeiführung der Wegnahme benutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, NStZ-RR 2013, 210; vgl. zur Abgrenzung zwischen Verwenden und offenen Mitführen zudem: BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - 3 StR 97/12, StraFo 2012, 329).
  • BGH, 21.12.2022 - 4 StR 379/22

    Räuberische Erpressung (finaler Zusammenhang: Ausnutzen der Fortwirkung der

    Eine räuberische Erpressung nach §§ 253, 255 StGB setzt voraus, dass der Täter Gewalt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt, um eine Vermögensverfügung des Opfers herbeizuführen, sodass zwischen beidem nach seiner Vorstellung von der Tat ein finaler Zusammenhang besteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 - 2 StR 432/20, StV 2021, 493, 494; Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 632/19 Rn. 6; Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 174/16, NStZ 2017, 92, 93; Beschluss vom 25. Februar 2014 - 4 StR 544/13, NStZ 2014, 269, 270; Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, juris, jeweils zu § 255 StGB; vgl. zu § 249 StGB BGH, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 6 StR 298/21, NStZ 2022, 42 Rn. 5; Urteil vom 3. März 2021 - 2 StR 170/20, StV 2022, 18, 19 f.; Beschluss vom 11. September 2018 - 1 StR 413/18, StV 2020, 234, 235; Beschluss vom 7. Februar 2017 - 3 StR 488/16, NStZ-RR 2017, 143, 144).
  • BGH, 26.07.2017 - 5 StR 212/17

    Finalzusammenhang beim Raub (Einsatz des Nötigungsmittels ohne Wegnahmevorsatz;

    Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen - nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub stehenden - körperlichen Übergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter für den Fall, dass das Opfer einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12).
  • BGH, 16.09.2015 - 5 StR 331/15

    Räuberische Erpressung (Koinzidenz von Nötigung und Erpressungsvorsatz; Ausnutzen

    Zwar liegt es in Fällen, in denen das Opfer zahlreichen - nicht notwendig in Zusammenhang mit Raub oder räuberischer Erpressung stehenden - ko?rperlichen U?bergriffen ausgesetzt war, nahe, dass der Täter fu?r den Fall, dass sich das Opfer seinem erpresserischen Ansinnen verweigert oder einer Wegnahme entgegentritt, zumindest konkludent mit der Anwendung weiterer Gewalt droht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12).
  • LG Dortmund, 08.04.2019 - 32 KLs 42/18
    Denn für die erforderliche Bereicherungsabsicht im Rahmen einer Erpressung nach § 253 StGB müsste ein finaler Zusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem erstrebten finanziellen Vorteil vorliegen, das Nötigungsmittel also gezielt eingesetzt werden, um das vermögensschädigende Verhalten des Opfers zu erreichen (vgl. z. B. BGH, Beschluss v. 13.11.2012 - 3 StR 422/12 in BeckRS 2013, 1325. Deshalb reicht z.B. das bloße Ausnutzen einer vorangegangenen Nötigung (mit Mitteln der Gewalt) ohne deren Aktualisierung nicht aus (vgl. BGH Urteil v. 02.02.2012 - 3 StR 385/11 in NStZ-RR 2012, 173).
  • LG Kiel, 30.11.2018 - 10 KLs 7/18

    Beweiswürdigung im Strafverfahren: Glaubhaftigkeit der Aussage eines

    Dabei kann dahin gestellt sein, ob sich der Angeklagte AAA eine spätere Wegnahme vorstellte, da der Raub einen Spezialfall der Erpressung darstellt, so dass auch die Absicht ausreicht, mit den Mitteln des § 239a StGB einen Raub zu ermöglichen (BGH, Beschl. vom 13.11.2012 - 3 StR 422/12).
  • BGH, 27.03.2014 - 3 StR 103/14

    Rechtsfehlerhafte Verurteilung wegen versuchter besonders schwerer räuberischer

    a) Schon die nach diesen Vorschriften erforderliche finale Verknüpfung der verübten Gewalthandlung mit der erstrebten Vermögensverfügung (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 13. November 2012 - 3 StR 422/12, juris Rn. 8) ist nicht hinreichend belegt.
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