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   OLG Hamm, 26.07.2013 - I-15 W 248/13   

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OLG Hamm, 26.07.2013 - I-15 W 248/13 (https://dejure.org/2013,21058)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.07.2013 - I-15 W 248/13 (https://dejure.org/2013,21058)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Juli 2013 - I-15 W 248/13 (https://dejure.org/2013,21058)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 2102 GBO § 35
    Pflicht des Grundbuchamtes zur Erbvertragsauslegung anstelle des Verlangens nach einem Erbschein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflicht des Grundbuchamts zur Auslegung eines Erbvertrages und eines Testaments

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2102 Abs. 1
    Pflicht des Grundbuchamts zur Auslegung eines Erbvertrages und eines Testaments

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Grundbuchberichtigung ohne Erbschein

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundbuchberichtigung kann beim Erbfall auch ohne Erbschein erfolgen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Grundbuch kann auch ohne Erbschein berichtigt werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Grundbuchberichtigung auch ohne Erbschein?

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Grundbuchberichtigung ohne Erbschein möglich

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Grundbuchberichtigung kann im Erbfall auch ohne Erbschein erfolgen - Erbrecht

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Erbschein nicht zwingend für Grundbuchberichtigung erforderlich - Erbrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundbuchamt - nicht immer muss es ein Erbschein sein

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Grundbuch-Änderung auch ohne Erbschein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundbuch kann beim Erbfall auch ohne Erbschein berichtigt werden - In öffentlicher Urkunde enthaltenes Testament kann Grundlage einer Grundbuchberichtigung sein

Verfahrensgang

  • AG Warendorf - FH - 1016
  • OLG Hamm, 26.07.2013 - I-15 W 248/13

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 341
  • BeckRS 2013, 14634
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 28.10.1998 - IV ZR 275/97

    Einsetzung eines Nacherben als Ersatzerbe

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • BayObLG, 08.09.1999 - 3Z BR 260/99

    Einschreiten des Vormundschaftsgerichts in die Betrueung

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • BGH, 28.01.1987 - IVa ZR 191/85

    Teilungsanordnung - Vorausvermächtnis - Begünstigung eins Miterben

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • KG, 17.10.1986 - 1 W 732/85

    Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregelung in Bezug auf den Einsatz als

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • OLG Hamm, 25.11.2004 - 15 W 384/04

    Wechselbezüglichkeit einer Ersatzerbenberufung in einem gemeinschaftlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • OLG Köln, 05.11.1999 - 2 Wx 41/99

    Testamentsauslegung durch das Grundbuchamt

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Dieser Wertungszusammenhang kommt nach gefestigter Rechtsprechung auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament (hier einem Erbvertrag) zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (BGH FamRZ 1987, 475; ZEV 1999, 26; KG NJW-RR 1987, 451; OLG Hamburg FGPrax 1999, 225; OLG Köln FGPrax 2000, 89; Senat FGPrax 2005, 74).
  • OLG München, 18.08.2011 - 34 Wx 320/11

    Erbengemeinschaft: Anforderungen an eine Überführung von Grundbesitz in

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Der Senat legt den Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten vom 02.05.2013 dahin aus, dass sie als Eigentümer in Erbengengemeinschaft zu je ½ Anteil eingetragen werden wollen; denn eine Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 1008 ff. BGB) ist noch nicht in der Form der §§ 873, 925 BGB und auf grundbuchrechtlicher Ebene der Bewilligung (§ 19 GBO) und des Nachweises der erforderlichen Einigung (§§ 20, 29 GBO) erfolgt (vgl. dazu OLG München FamRZ 2012, 154 = ZEV 2012, 415).
  • OLG Hamm, 21.09.2000 - 15 W 272/00

    Erforderlichkeit der Vorlage eines Erbscheins trotz Vorliegens eines öffentlichen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.07.2013 - 15 W 248/13
    Denn erforderliche tatsächliche Ermittlungen (§ 26 FamFG) können nicht im Grundbucheintragungsverfahren durchgeführt werden, sondern sind dem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins vorbehalten (vgl. etwa Senat Rpfleger 2001, 71; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rdnr. 39 jeweils m.w.N.).
  • BayObLG, 25.06.2020 - 1 VA 43/20

    Zum Nachweis der Erbenstellung im Hinterlegungsverfahren

    Andererseits obliegt es dem Grundbuchamt nach herrschender Meinung, die formgerecht vorgelegte letztwillige Verfügung selbständig auszulegen und rechtlich zu würdigen (OLG München, Beschluss vom 29. Januar 2016, 34 Wx 50/15, juris Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 26. Juli 2013, I-15 W 248/13 juris Rn. 15; kritisch Egerland in Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § 35 GBO Rn. 12, der die Entscheidung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der letztwilligen Verfügung vorrangig dem Nachlassgericht und dem Erbscheinsverfahren zuweist).
  • OLG Saarbrücken, 21.10.2019 - 5 W 62/19

    Zu den Voraussetzungen, unter denen im Grundbuchverfahren die Vorlage eines

    Nur wenn Zweifel tatsächlicher Art auftreten, die weitere Ermittlungen gebieten würden, darf es auf der Vorlage eines Erbscheins bestehen, weil solche Ermittlungen nur dem Nachlassgericht möglich wären, dem Grundbuchamt wegen der Beschränkung des § 29 Abs. 1 GBO indessen untersagt sind (OLG Hamm, FamRZ 2014, 341; OLG München, FamRZ 2016, 1400; OLG Köln, FGPrax 2000, 89; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 35 Rdn. 39, 40, 43).

    Zum selben Ergebnis würde man bei Anwendung der auch im grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahren zu beachtenden gesetzlichen Auslegungsregel des § 2102 Abs. 1 BGB gelangen (siehe dazu OLG Hamm, FamRZ 2014, 341; OLG Köln, FG Praxis 2000, 89; Demharter, GBO, 31. Auflage 2018, § 35 Rdn. 43).

    Dieser Gedanke kommt insbesondere auch bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder einem Erbvertrag zum Tragen, in dem die Ehegatten sich gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben berufen haben, ohne die Erbfolge nach dem Letztversterbenden ausdrücklich zu regeln (OLG Hamm, FamRZ 2014, 341), und gerade dann, wenn - wie hier - der Tod des Vorerben als Nacherbfall bestimmt wurde, was nahelegt, dass die gewählte Konstruktion nur der Sicherung des Vorerben diente (vgl. Grunsky in: MünchKommBGB, 7. Auflage 2017, § 2102 Rdn. 3 und 4).

    Nach alldem hätte das Grundbuchamt schon aus dem vorgelegten Erbvertrag und der zur Akte gereichten Niederschrift über seine Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) den Schluss ziehen können, dass die vormals den Eheleuten G. gehörenden Grundstücke aufgrund der Nacherbfolge nach dem erstverstorbenen Ehemann und der Schlusserbfolge nach der letztverstorbenen Ehefrau in das Gesamthandseigentum der aus den beiden Beteiligten bestehenden Erbengemeinschaft fielen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation OLG Hamm, FamRZ 2014, 341).

  • OLG Hamm, 17.06.2014 - 15 W 33/14

    Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Altenteils aufgrund einer

    Die dadurch verursachten Probleme können nicht kurzerhand im Grundbucheintragungsverfahren im Wege einer Umdeutung ohne eine sachlich erforderliche weitergehende Sachaufklärung behoben werden (vgl. Senat FamRZ 2014, 341 zur Auslegung eines notariellen Testaments im Rahmen des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO).
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