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   OLG Frankfurt, 09.07.2013 - 6 U 120/13   

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https://dejure.org/2013,32789
OLG Frankfurt, 09.07.2013 - 6 U 120/13 (https://dejure.org/2013,32789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.07.2013 - 6 U 120/13 (https://dejure.org/2013,32789)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Juli 2013 - 6 U 120/13 (https://dejure.org/2013,32789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 929 Abs 2 ZPO
    Vollziehung der im Ausland zuzustellenden Unterlassungsverfügung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung bei Zustellung im Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 929 Abs. 2
    Anforderungen an die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung bei Zustellung im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 20071
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 12.09.1994 - 6 U 118/94

    Anforderungen an die Vollziehung einer Urteilsverfügung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2013 - 6 U 120/13
    2 Die Vollziehung einer Unterlassungsverfügung setzt die formalisierte, urkundlich belegte Bekundung des Willens zur zwangsweisen Durchsetzung des Titels durch den Gläubiger gegenüber dem Schuldner voraus (vgl. allgemein hierzu Senat WRP 1995, 45, 46; BGH GRUR 1993, 418).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 6 U 48/10

    Einstweilige Verfügung: Wahrung der Vollziehungsfrist bei Zustellung im Ausland;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.07.2013 - 6 U 120/13
    Kann der Titelgläubiger allerdings die Parteizustellung selbst nicht (vollständig) bewirken, weil der Schuldner im Ausland ansässig ist, reicht es zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO aus, wenn der Gläubiger innerhalb dieser Frist den Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht einreicht und die tatsächliche Zustellung "demnächst" i.S.v. § 167 ZPO erfolgt (vgl. Senat GRUR-RR 2010, 400; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Rdz. 41a zu Kap. 55 m.w.N.); letzteres ist grundsätzlich der Fall, wenn die Zustellung innerhalb eines nach den Umständen angemessenen Zeitraums und ohne jede von der Partei zu vertretende Verzögerung bewirkt wird (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO, 71. Aufl., Rdz. 13, 16 zu § 167 m.w.N.).
  • OLG Dresden, 07.04.2020 - 4 U 2805/19

    Twitter: Klausel "wir sind berechtigt, diese Bedingungen ggf. von Zeit zu Zeit zu

    Die Auffassung des OLG Frankfurt (im Beschluss vom 09.07.2013 - 6 U 120/13), das eine entsprechende Pflicht bejaht, lässt die Rechtsprechung des BGH außer Acht, nach der es ausreicht, wenn die Vollstreckung bei der zuständigen Stelle innerhalb der in § 929 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Frist beantragt worden ist (BGH, Beschluss vom 15.12.2005 - I ZB 63/05).
  • LG Dresden, 12.11.2019 - 1a O 1056/19

    Twitter darf nicht wegen scherzhaftem "Tweet" sperren

    Bei einer Auslandszustellung, bei der der Beschluss - wie hier - von Amts wegen zuzustellen ist (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2019, 319), ist die Vollziehungsfrist gewahrt, wenn innerhalb der Frist der Antrag auf Auslandszustellung bei Gericht eingereicht wird und die tatsächliche Zustellung "dem nächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 9.7.20136 U 120/13, BeckRS 2013, 20071; Beschluss vom 1.7.2014, 6 U 104/14, GRUR-RR 2015, 183; Zöller/Vollkommer, aaO., § 929 Rn. 10).

    Soweit die Verfügungsbeklagte im Schriftsatz vom 6. November 2019 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 9.7.2013,6 U 120/13, BeckRS 2013, 20071) meint, die Verfügungsklägerin habe an die Rechtsanwälte ... wegen § 172 ZPO zustellen müssen, so führt das nicht zu einem anderen Ergebnis:.

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.11.2019 - 11 O 3362/19

    Einstweilige Verfügung wegen Sperre eines Twitter-Accounts

    Insbesondere musste der Verfügungskläger - entgegen den Ausführungen der Verfügungsbeklagten unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss des OLG Frankfurt vom 09.07.2013, Az.: 6 U 120/13 - nicht zusätzlich eine Zustellung im Parteibetrieb veranlassen.

    Dem Hinweis des OLG Frankfurt vom 09.07.2013, Az.: 6 U 120/13, kann insoweit nicht gefolgt werden.

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