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   AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13   

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AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13 (https://dejure.org/2013,34647)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13 (https://dejure.org/2013,34647)
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. November 2013 - 57 C 3144/13 (https://dejure.org/2013,34647)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JurPC

    Zur Beweislastverteilung in sog. Filesharing-Fällen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beweislast im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Filesharing im Internet gegen den Anschlussinhaber; Beweislastverteilung im Zusammenhang mit einem Urheberrechtsverstoß im Internet bei einem Mehrpersonenhaushalt

  • kanzlei.biz

    Beweislast bei einer Urheberrechtsverletzung in einem Mehrpersonenhaushalt

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • kanzlei-rader.de

    Zur Herleitung und zum Wesen der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

  • kanzlei-rader.de

    Zur Herleitung und zum Wesen der sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anschlussinhaber haftet nicht stets für Filesharing im Internet, wenn andere Haushaltsmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zur sekundären Darlegungslast in Filesharing-Fällen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Anschlussinhaber haftet nicht stets für Filesharing im Internet, wenn andere Haushaltsmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Filesharing-Klage: Kein Sonderbeweisrecht zugunsten der Rechteinhaber

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 21170
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • LG München I, 22.03.2013 - 21 S 28809/11

    Zur Entkräftung der tatsächlichen Vermutung und zur sekundären Darlegungslast in

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Grundlage der tatsächlichen Vermutung ist nämlich lediglich die Annahme, dass der Anschlussinhaber die bewusste Tatherrschaft über sämtliche Internetzugriffe ausübt, die über seinen Anschluss stattfinden(LG München I MMR 2013, 396).

    Einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt, jedenfalls über die Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert, gibt es entgegen LG München I MMR 2013, 396 nicht (die zitierte Entscheidung des LG München I ist zudem deswegen inkonsequent, weil sie einerseits von einem Erfahrungssatz wie bei einem Anscheinsbeweis ausgeht, andererseits aber dem Anschlussinhaber lediglich die Darlegungslast, nicht aber die Beweislast, für einen atypischen Lebenssachverhalt auferlegt) .

    Daher ist es nicht richtig pauschal anzunehmen, dass die Anforderungen an den Detailgrad und die Plausibilität des Vortrags zur Wahrung der sekundären Darlegungslast hoch anzusetzen sind, denn im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Zeitablauf seit der behaupteten Urheberrechtsverletzung wird dies in der Praxis häufig unmöglich sein (dennoch für eine pauschale Notwendigkeit eines hohen Detailgrades und hoher Plausibilität LG München I MMR 2013, 396).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    (a) Nach obergerichtlicher Rechtsprechung soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass der Anschlussinhaber für eine von seinem Anschluss ausgehende Rechtsverletzung verantwortlich ist, woraus sich eine sekundäre Darlegungslast ergeben soll, wenn geltend gemacht wird, eine andere Person sei für die Rechtsverletzung verantwortlich (BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12).

    Eine so verstandene tatsächliche Vermutung führt also gerade nicht nur zu einer sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers (so aber BGH NJW 2010, 2061 Rn. 12), sondern vielmehr dazu, dass ihn im Streitfall auch die Beweislast dafür trifft, dass die ernsthafte Möglichkeit der Alleintäterschaft eines Dritten bestand.

    Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitnutzer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen (BGH NJW 2010, 2061; BGH NJW 2013, 1441).

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Dies ist hier der Fall, denn die Zweifel beruhen auf den Folgen der Morpheus-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2013, 1441), insbesondere die sich hieraus entwickelnde Praxis der Rechteinhaber, den Internetanschluss mitnutzende Personen als Zeugen dafür anzubieten, dass sie selbst kein Filesharing getätigt haben, somit nur der Anschlussinhaber in Betracht kommen kann sowie dafür, dass eine bei noch nicht 18 Jahre alten Mitnutzern etwaig erforderliche Belehrung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein soll.

    In diesem Fall soll der Kläger Umstände, die die Täterschaft des Anschlussinhabers begründen, in vollem Fall darzulegen und zu beweisen haben (BGH NJW 2013, 1441 Rn. 34f).

    Dies ist aber nicht der Fall, weil ohne besonderen Anlass keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, die Internetnutzung volljähriger Mitnutzer auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überwachen (BGH NJW 2010, 2061; BGH NJW 2013, 1441).

  • BGH, 17.01.2008 - III ZR 239/06

    Werbung eines Partnervermittlungsinstituts mit einer nicht vermittlungsbereiten

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Eine sekundäre Darlegungslast betrifft anders als ein Anscheinsbeweis nur die abweichende Verpflichtung zum Parteivortrag, aber gerade nicht die Beweisverteilung (BGH NJW 2008, 982 (984); Beck-OK-ZPO-Bacher § 284 Rn. 84).

    Kommt die nicht beweispflichtige Partei der Namhaftmachung bei einer solchen Sachlage schuldhaft nicht nach, liegt eine Beweisverteilung vor (BGH NJW 2008, 982 (984)), die sodann dazu führen kann, dass in entsprechender Anwendung von §§ 427, 441 Abs. 3 ZPO die Täterschaft des Anschlussinhabers als erwiesen zu betrachten ist (MüKo-Prütting ZPO § 286 Rn. 92).

  • BGH, 01.02.1978 - IV ZR 142/77

    Zulässigkeit des Rechtswegs nach Änderung der Rechtsprechung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Jedoch ist § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog auch auf die tatsächlichen Grundlagen dieser Zweifel anzuwenden (vgl. für eine Rechtsprechungsänderung BGH NJW 1978, 949).
  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Dabei kommt die tatsächliche Vermutung so lange zur Anwendung, bis ihre Grundlagen im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert sind, die die Partei, zu deren Lasten die tatsächliche Vermutung wirkt, darzulegen und zu beweisen hat (BGH NJW 2001, 1127 (1129)).
  • BGH, 09.10.2009 - V ZR 178/08

    Wucherähnliches Rechtsgeschäft und verwerfliche Gesinnung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Vielmehr wird den tatsächlichen Vermutungen lediglich eine Bedeutung bei der Beweiswürdigung zugemessen, die einen Anscheins- oder Indizienbeweis für die behauptete Tatsachen begründen können (BGH NJW 2010, 363 Rn. 15 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2011 - 20 W 132/11

    Filesharing-Abmahnung als völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Ob die Erstattung der Abmahnkosten nicht auch daran scheitert, dass es sich bei der Abmahnung trotz Nennung eines konkreten Musiktitels, der Gegenstand des Filesharings war, um eine völlig unbrauchbare anwaltliche Leistung handelt, weil die allgemein auf geschütztes Musikrepertoire bezogene Unterlassungsaufforderung zu unbestimmt und damit gemäß §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist (vgl. hierzu OLG Düsseldorf MMR 2012, 253) und somit selbst bei Abgabe einer wortgleichen Unterlassungserklärung ein einstweiliges Verfügungsverfahren nicht sicher abgewendet ist, kommt es somit nicht mehr an.
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Zwar ist vom Anschlussinhaber - schon im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 383 ZPO - nicht zu fordern, dass er eigenständig Ermittlungen nach dem Täter aufzunehmen hat und diesen der Klägerseite zu benennen hat (so auch OLG Hamm NJOZ 2012, 275); jedoch ist der beklagte Anschlussinhaber verpflichtet, soweit für die Klägerseite keine anderen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen, mögliche seine eigene Täterschaft untermauernde Zeugen - und somit letztlich sämtliche Mitnutzer - auf Verlangen der Klägerseite namhaft zu machen, denn die namentliche Benennung der Zeugen ist dann nur dem Beklagten möglich, da die Zeugen aus dessen Sphäre stammen.
  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

    Auszug aus AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13
    Die Zumutbarkeit der sekundären Darlegungslast für die Beklagtenseite beruht also gerade darauf, dass diese zu Tatsachen vortragen soll, zu der sie sich - im Gegensatz zur Klägerseite - aus eigener Kenntnis üblicherweise erklären können muss (ständige Rechtsprechung; BGH NJW 1999, 1404 (1406) mwN).
  • AG Bielefeld, 06.03.2014 - 42 C 368/13

    Zur sekundären Darlegungslast bei Filesharing

    Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13).

    Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Beklagte sich regelmäßig zu entlasten hat (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13).

  • AG Düsseldorf, 20.05.2014 - 57 C 16445/13

    Filesharing - Schadensersatz für einen Pornofilm

    Eine über die Darlegungslast hinausgehende Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 - 217 C 121/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Haftung des Betreibers eines frei

    Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13).

    Abweichungen sind nur im Einzelfall veranlasst und dürfen nicht dazu führen, dass der Anspruchsgegener (hier der Kläger) sich regelmäßig zu entlasten hat (vgl. AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13).

  • AG Düsseldorf, 14.10.2014 - 57 C 4661/13

    Filesharing: Schadensersatz von 263,12 EUR bei Musikalbum

    Nachdem Voraussetzung für eine tatsächliche Vermutung ein gesicherter Erfahrungssatz diesbezüglich ist, erscheint es jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt trotz zitierter Entscheidung des Bundesgerichtshofs fragwürdig, eine tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers zu konstruieren (vgl. hierzu eingehend AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170).
  • AG Stuttgart, 31.08.2016 - 4 C 1254/16

    Beweisfragen beim Filesharing

    Ein beweisvereitelndes Verhalten des Beklagten in Form der Benennung nicht auffindbarer oder nicht existenter Zeugen (vgl. hierzu RG Warn-Rechtsprechung 1911, Nr. 54 S. 59) ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht dargetan (vgl. hierzu auch AG Düsseldorf, Urt. vom 19.11.2013, Aktenzeichen 57 C 3144/13).

    Die Bekämpfung tatsächlicher oder vermeintlicher Missstände darf kein Anlass sein, für Urheberrechtsverletzung eine Art .Sonderbeweierecht" zugunsten der Rechteinhaber zu schaffen (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013, Aktz: 57 C 3144/13).

  • LG Düsseldorf, 24.02.2016 - 12 S 2/15

    Täterschaft beim Filesharing

    Das Zitat aus der Entscheidung des AG Düsseldorf vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13, ist mit einer Beweisvereitelung nicht befasst, sondern beschäftigt sich mit den Folgen einer fehlenden Namhaftmachung weiterer Anschlussnutzer durch den darlegungspflichtigen Beklagten.
  • AG Bielefeld, 04.09.2014 - 42 C 45/14

    Haftung des Anschlussinhabers für Filesharing

    Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13).
  • AG Düsseldorf, 03.06.2014 - 57 C 3122/13

    Überkompensation bei Filesharingklagen

    Eine über die Darlegungslast hinausgehende Änderung der Beweislast ist damit nicht verbunden (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, 57 C 3144/13, BeckRS 2013, 21170).
  • AG Hamburg, 03.07.2015 - 36a C 134/14

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Sekundäre Darlegungslast des

    Unabhängig davon, ob diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. insoweit BGH GRUR 2010, 633 ff. - Sommer unseres Lebens und klarstellend BGH GRUR 2014, 657 ff. - BearShare) angenommene tatsächliche Vermutung überhaupt tragfähig ist (dagegen mit beachtlicher ausführlicher Begründung AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013, Az. 57 C 3144/13 - zitiert nach juris), greift hier eine solche Vermutung nicht.

    Der Anschlussinhaber erfüllt daher die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast, wenn er die Personen, die selbständig und eigenverantwortlich Zugriff auf den Internetanschluss haben, ermittelt und namentlich unter Angabe einer bekannten Anschrift benennt (vgl. OLG Hamburg, 02.02.2015, 5 W 47/13 - nicht veröffentlicht; LG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2014, 310 S 16/14 - nicht veröffentlicht; OLG Köln, MMR 2011, 396, 397; OLG Hamm, MMR 2012, 40, 41; NJW-RR 2014, 229; LG Köln, ZUM 2013, 66, 67f.; AG Frankfurt a.M., 27.09.2013, 29 C 275/13 - juris, dort Rn. 17, 21f.; AG Düsseldorf, 19.11.2013, 57 C 3144/13 - juris, dort Rn. 19; AG Bielefeld, 06.03.2014, 42 C 368/13 - juris, dort Rn. 12).

  • AG Bielefeld, 05.02.2015 - 42 C 1001/14

    Filesharing: Die Nachforschungspflicht eines Anschlussinhabers

    Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2013 - 57 C 3144/13).
  • AG Hamburg, 27.03.2015 - 36a C 363/14

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

  • AG Bielefeld, 30.04.2015 - 42 C 842/14

    Nachforschungspflicht des Anschlussinhabers

  • AG Ulm, 15.05.2015 - 6 C 1247/14

    Anschlussinhaber dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden: Klage

  • AG München, 29.10.2014 - 58 C 25768/13

    Filesharing: Hörbuch 300,- EUR Schadensersatz

  • AG Frankfurt/Main, 23.10.2014 - 32 C 1670/14
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