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   OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13   

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OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 (https://dejure.org/2013,46903)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 (https://dejure.org/2013,46903)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. September 2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 (https://dejure.org/2013,46903)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 7702
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 19.07.1967 - 2 BvR 639/66

    Einheitliches Grundrecht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13
    Im Übrigen ist grundsätzlich anzunehmen, dass ein Gericht Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und darüber hinaus nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden; insofern lässt sich eine Gehörsverletzung nur dann feststellen, wenn sich aus besonderen Umständen des einzelnen Falles Konkretes ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; KG, Beschl. vom 30. Dezember 1998 - 2 Ss 354/98, zit. nach Juris).
  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13
    Hierbei kommt insbesondere die Gewährung von Lockerungen in Betracht, die deshalb nicht auf die Funktion der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret absehbaren Entlassung zu beschränken sind und grundsätzlich nicht allein aus dem Gesichtspunkt abgelehnt werden dürfen, dass sich bei langjährig Inhaftierten eine konkrete Entlassungsperspektive noch nicht abzeichnet (BVerfG Beschl. v. 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10, zit. nach Juris, Rdnr. 41; Beschl. v. 5. August 2010 - 2 BvR 729/08, zit. nach Juris, Rdnr. 32 m.w.N.).
  • OLG Celle, 13.03.2009 - 1 Ws 118/09

    Begutachtung zur Feststellung der Voraussetzungen von Lockerungen gemäß § 16 Abs.

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13
    Die Entscheidung über das Erfordernis einer Begutachtung entfaltet als rein vorbereitende Maßnahme keine unmittelbare Rechtswirkung für den Gefangenen und stellt deshalb bereits keine isoliert anfechtbare Maßnahme im Sinne von § 109 StVollzG dar, was in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt ist (vgl. OLG Celle NStZ 2009, 577).
  • BVerfG, 19.12.2012 - 2 BvR 166/11

    Effektiver Rechtsschutz im Strafvollzug (Vollzugsplan; Fortschreibung;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13
    Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Strafvollstreckungskammer im Falle einer zwischenzeitlichen Fortschreibung der Vollzugsplanung die Voraussetzungen von § 115 Abs. 3 StVollzG wird prüfen müssen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2012 - 2 BvR 166/11, zit. nach Juris).
  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13
    Hierbei kommt insbesondere die Gewährung von Lockerungen in Betracht, die deshalb nicht auf die Funktion der unmittelbaren Vorbereitung einer konkret absehbaren Entlassung zu beschränken sind und grundsätzlich nicht allein aus dem Gesichtspunkt abgelehnt werden dürfen, dass sich bei langjährig Inhaftierten eine konkrete Entlassungsperspektive noch nicht abzeichnet (BVerfG Beschl. v. 29. Februar 2012 - 2 BvR 368/10, zit. nach Juris, Rdnr. 41; Beschl. v. 5. August 2010 - 2 BvR 729/08, zit. nach Juris, Rdnr. 32 m.w.N.).
  • KG, 30.12.1998 - 3 Ws (B) 666/98
    Auszug aus OLG Brandenburg, 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13
    Im Übrigen ist grundsätzlich anzunehmen, dass ein Gericht Ausführungen eines Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und darüber hinaus nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden; insofern lässt sich eine Gehörsverletzung nur dann feststellen, wenn sich aus besonderen Umständen des einzelnen Falles Konkretes ergibt (vgl. BVerfGE 22, 267, 274; KG, Beschl. vom 30. Dezember 1998 - 2 Ss 354/98, zit. nach Juris).
  • OLG Hamm, 29.09.2015 - 1 Vollz (Ws) 411/15

    Lockerungen im Strafvollzug auch beim Leugnen der Tat möglich

    Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat, wird zu berücksichtigen sein, dass abwägungsrelevante Umstände im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Vollz (Ws) 26-28/07 zit. nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 1278; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702).

    Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.).

  • OLG Hamm, 03.05.2016 - 1 Vollz (Ws) 130/16

    Gerichtliche Überprüfung der Ablehnung der Verlegung eines Strafgefangenen in den

    - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702).
  • OLG Hamm, 09.06.2016 - 1 Vollz (Ws) 150/16

    Vollzugslockerungen; vollzugsöffnende Maßnahmen; Feststellung von Fluchtgefahr

    "Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.).
  • OLG Hamm, 16.07.2015 - 1 Vollz (Ws) 247/15

    Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine unzureichend begründete Entscheidung

    Bei der Entscheidung über die Frage, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und die Grenzen des Beurteilungsspielraums eingehalten hat, wird zu berücksichtigen sein, dass abwägungsrelevante Umstände im Rahmen der Prüfung einer Missbrauchsgefahr (§§ 10, 11 StVollzG bzw. §§ 12, 53 StVollzG NRW) vor allem die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat sowie die Tatmotivation, sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug sind (OLG Hamburg, Beschl. v. 13.07.2007 - 3 Vollz (Ws) 26-28/07 zit. nach Juris; OLG Frankfurt NStZ-RR 2004, 1278; OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702).

    Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.).

  • OLG Karlsruhe, 11.05.2018 - 2 Ws 112/18

    Strafvollzug in Baden-Württemberg: Rechtsbeschwerde gegen den ablehnenden

    Der Sach- und Streitstand muss dabei in den Gründen selbst seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt sein (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG); nur wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Akten befindliche - genau bezeichnete - Schriftstücke verwiesen werden (zum Ganzen OLG Karlsruhe - Senat - RuP 2017, 245; OLG Hamburg NStZ 2005, 346; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG München NStZ-RR 2012, 295; KG StraFo 2013, 483, OLGSt StVollzG § 109 Nr. 12 und NStZ 2018, 172; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - III 1 Vollz (Ws) 497/14, juris).
  • BayObLG, 14.11.2023 - 204 StObWs 474/23

    Rechtsbeschwerdeverfahren, Beiordnung eines Rechtsanwalts,

    Die Beauftragung eines Sachverständigen durch die Antragsgegnerin zur Erstellung eines solchen Gutachtens stellt - wovon auch die Strafvollstreckungskammer zutreffend ausgeht - keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG i.V.m. Art. 103 BaySvVollzG dar, da sie noch keine unmittelbare Rechtswirkung dem Verwahrten gegenüber entfaltet, sondern eine Maßnahme mit Regelungscharakter der Justizvollzugsanstalt lediglich vorbereitet (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.11.2020 - 203 StObWs 419/20, nicht veröffentlicht, unter Hinweis auf § 44a VwGO; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 -, NStZ 2014, 624, 631 bei Roth, juris Rn. 3; Arloth/Krä/Arloth, a.a.O., StVollzG § 109 Rn. 9; Bachmann in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. P Rn. 29).
  • KG, 16.02.2015 - 2 Ws 11/15

    Anforderungen an Vollzugsplan, Voraussetzungen für Vollzugslockerungen

    Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13 -, juris; Senat, Beschluss vom 13. Mai 2011 - 2 Ws 120/11 Vollz mit weit.
  • OLG Karlsruhe, 15.02.2019 - 2 Ws 364/18

    Sicherungsverwahrung in Baden-Württemberg: Umfang und Ausgestaltung des Rechts

    Der Sach- und Streitstand muss dabei in den Gründen selbst seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt dargestellt sein (§ 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG); nur wegen der weiteren Einzelheiten kann auf bei den Akten befindliche - genau bezeichnete - Schriftstücke verwiesen werden (zum Ganzen OLG Karlsruhe - Senat - RuP 2017, 245; OLG Hamburg NStZ 2005, 346; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122; OLG München NStZ-RR 2012, 295; KG StraFo 2013, 483, OLGSt StVollzG § 109 Nr. 12 und NStZ 2018, 172; OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2014 - III-1 Vollz (Ws) 497/14, juris).
  • OLG Hamm, 06.07.2017 - 1 Vollz (Ws) 209/17
    "Zudem muss eine Missbrauchsgefahr positiv festgestellt werden, so dass es nicht genügt, wenn sie nicht sicher auszuschließen ist; fehlende Mitarbeit an der Behandlung reicht für sich allein zur positiven Feststellung der Missbrauchsgefahr grundsätzlich ebenso wenig aus wie das Fehlen einer günstigen Sozialprognose (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.09.2013 - 2 Ws (Vollz) 148/13, BeckRS 2014, 07702, m.w.N.).
  • KG, 12.09.2017 - 5 Ws 177/17

    Einweisung oder Verlegung in den offenen Vollzug und Lockerungen: Anwendung der

    Es sind aber auch sein Vorleben, etwaige frühere Straftaten, die Umstände und das Gewicht der Tat, die Tatmotive sowie sein Verhalten und seine Persönlichkeitsentwicklung im Vollzug zu berücksichtigen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. September 2013 - 2 Ws [Vollz] 148/13 -, juris Rdnr. 14; KG, Beschluss vom 16. Februar 2015 a. a. O.; Senat, Beschluss vom 29. Juni 2015 a. a. O.; jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 01.09.2017 - 5 Ws 12/17

    Neuregelung von Vollzugslockerungen und Ausführungen für Strafgefangene nach

  • OLG Hamm, 24.01.2017 - 1 Vollz (Ws) 538/16
  • OLG Karlsruhe, 08.06.2018 - 2 Ws 144/18

    Gerichtliche Entscheidung über eine Maßnahme im Vollzug der Sicherungsverwahrung

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