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   OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13   

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OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13 (https://dejure.org/2014,26277)
OLG München, Entscheidung vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13 (https://dejure.org/2014,26277)
OLG München, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - 6 U 3188/13 (https://dejure.org/2014,26277)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • reise-recht-wiki.de

    Preisangabe für Kreuzfahrtreise ohne Einbeziehung des Serviceentgelts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Fehlende Einberechnung des Service-Entgelts in der Kreuzfahrtwerbung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 18826
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Denn das so bezeichnete "Service Entgelt" ist - so wie es sich in der Werbung darstellt - kein freiwillig zu entrichtender Betrag (etwa nach der Art eines "Trinkgeldes"), sondern ein verbindlicher Preisbestandteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen), des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.09.2013 - 14 U 517/13 (MD 2013, 1022) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.02.2014 - 2 U 668/13 (vgl. MD 2014, 383 Tz. 15: "... Das Serviceentgelt ist ein Preisbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da es nicht ein freiwillig zu zahlendes Entgelt wie ein Trinkgeld ist, sondern fester Preisbestandteil für die angebotene Kreuzfahrt. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Serviceentgelts stehen nämlich von Anfang an fest. Es handelt sich nicht um einen Preisbestandteil, der noch nicht voraussehbar oder bezifferbar wäre (so der Ausnahmefall bei BGH GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter)) sowie auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.01.2009 - 5 W 4/09 (vgl. MD 2009, 328 Tz. 5: " ... Bei dem hier in Rede stehenden pauschalierten "Trinkgeld" handelt es sich um eine Abgeltung des Bedienungsgeldes für das Servicepersonal, das schon nach der Wertung des § 7 V PAngV als Teil des Endpreises bei Gaststätten- und Beherbergungsverträgen anzusehen ist, ...) in mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Sondernewsletter" (BGH GRUR 2010, 744) ausgeführt, die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises beziehe sich grundsätzlich nur auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte.

  • BGH, 23.01.1997 - I ZR 29/94

    Produktwerbung

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Aus diesen geht insbesondere auch nicht hervor, dass der Kläger in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen planmäßig nur gegen Außenstehende vorgehen würde (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 8 Rn. 4.22 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung).

    Dass der Kläger bei dieser Sachlage unter Missachtung des Verbots rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung planmäßig in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen nur gegen Außenstehende vorgehen würde (vgl. Köhler/Bornkamma.a.O., § 8 Rn. 4.22 unter Hinweis auf BGH GRUR 1997, 681, 683 - Produktwerbung), vermag der Senat nicht zu erkennen.

  • BGH, 09.10.2013 - I ZR 24/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Irreführende Werbung eines Anbieters von

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Soweit die Beklagten darauf verweisen, nicht nur die Angabe lediglich eines Eckpreises, sondern auch weitere vertragswesentliche Modalitäten wie etwa der genaue Reisezeitpunkt, die Wahl der gewünschten Kabine oder die Zahl der Reiseteilnehmer lasse die streitgegenständliche Anzeige gemäß Anl. K 26 offen, steht - wie der BGH in seiner Entscheidung "Alpenpanorama im Heißluftballon" (WRP 2014, 545 Tz. 12) in einem insoweit vergleichbaren Fall ausgeführt hat - auch dieser Gesichtspunkt im Streitfall einer "Aufforderung zum Kauf" nicht entgegen.
  • OLG Köln, 21.09.2012 - 6 U 14/12

    Endpreise bei Autos müssen mit Überführungskosten angegeben werden

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Daher genügt es nicht - wie im Streitfall geschehen -, einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kunde hinzurechnen muss, um den Endpreis zu ermitteln (vgl. Köhler/Bornkamm a.a.O., § 1 PAngV Tz. 15 unter Hinweis auf OLG Köln WRP 2013, 192 Tz. 8; vgl. ferner BGH GRUR 1999, 762, 763 - Herabgesetzte Schlussverkaufspreise; Köhler/Bornkamm a.a.O., § 1 PAngV Tz. 48 zur mangelnden leichten Erkennbarkeit des Endpreises im Falle eines Warenangebots, wenn die Ware selbst nicht mit dem Endpreis gezeichnet ist, dieser vielmehr erst durch einen zusätzlichen Rechenvorgang ermittelt werden muss ).
  • OLG Hamburg, 14.01.2009 - 5 W 4/09

    Werbung mit unzulässiger Preisangabe: Angabe des Preises für eine Schiffsreise

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Denn das so bezeichnete "Service Entgelt" ist - so wie es sich in der Werbung darstellt - kein freiwillig zu entrichtender Betrag (etwa nach der Art eines "Trinkgeldes"), sondern ein verbindlicher Preisbestandteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen), des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.09.2013 - 14 U 517/13 (MD 2013, 1022) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.02.2014 - 2 U 668/13 (vgl. MD 2014, 383 Tz. 15: "... Das Serviceentgelt ist ein Preisbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da es nicht ein freiwillig zu zahlendes Entgelt wie ein Trinkgeld ist, sondern fester Preisbestandteil für die angebotene Kreuzfahrt. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Serviceentgelts stehen nämlich von Anfang an fest. Es handelt sich nicht um einen Preisbestandteil, der noch nicht voraussehbar oder bezifferbar wäre (so der Ausnahmefall bei BGH GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter)) sowie auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.01.2009 - 5 W 4/09 (vgl. MD 2009, 328 Tz. 5: " ... Bei dem hier in Rede stehenden pauschalierten "Trinkgeld" handelt es sich um eine Abgeltung des Bedienungsgeldes für das Servicepersonal, das schon nach der Wertung des § 7 V PAngV als Teil des Endpreises bei Gaststätten- und Beherbergungsverträgen anzusehen ist, ...) in mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen.
  • KG, 03.12.2013 - 5 U 75/13
    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Insoweit ist zu verweisen auf die Urteile des Kammergerichts vom 03.12.2013 - 5 U 75/13 (vgl. Anl. BE 1: "... Entgegen ... ist die Angabe "ab EUR 555,- p.P. zzgl. Service Entgelt" nicht der korrekte Endpreis, dieser beträgt vielmehr (ab) 604 EUR (nämlich 555 EUR + 7×7 EUR).
  • OLG Jena, 19.02.2014 - 2 U 668/13

    Preiswerbung für Kreuzfahrten ohne Einbeziehung des zu zahlenden Serviceentgelts

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Denn das so bezeichnete "Service Entgelt" ist - so wie es sich in der Werbung darstellt - kein freiwillig zu entrichtender Betrag (etwa nach der Art eines "Trinkgeldes"), sondern ein verbindlicher Preisbestandteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen), des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.09.2013 - 14 U 517/13 (MD 2013, 1022) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.02.2014 - 2 U 668/13 (vgl. MD 2014, 383 Tz. 15: "... Das Serviceentgelt ist ein Preisbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da es nicht ein freiwillig zu zahlendes Entgelt wie ein Trinkgeld ist, sondern fester Preisbestandteil für die angebotene Kreuzfahrt. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Serviceentgelts stehen nämlich von Anfang an fest. Es handelt sich nicht um einen Preisbestandteil, der noch nicht voraussehbar oder bezifferbar wäre (so der Ausnahmefall bei BGH GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter)) sowie auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.01.2009 - 5 W 4/09 (vgl. MD 2009, 328 Tz. 5: " ... Bei dem hier in Rede stehenden pauschalierten "Trinkgeld" handelt es sich um eine Abgeltung des Bedienungsgeldes für das Servicepersonal, das schon nach der Wertung des § 7 V PAngV als Teil des Endpreises bei Gaststätten- und Beherbergungsverträgen anzusehen ist, ...) in mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-122/10

    Ving Sverige

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 930 - Konsumentombudsmannen/Ving Sverige) ist es ausreichend, dass das Angebot so gestaltet ist, dass der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können.
  • OLG Dresden, 24.09.2013 - 14 U 517/13
    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Denn das so bezeichnete "Service Entgelt" ist - so wie es sich in der Werbung darstellt - kein freiwillig zu entrichtender Betrag (etwa nach der Art eines "Trinkgeldes"), sondern ein verbindlicher Preisbestandteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen), des Oberlandesgerichts Dresden vom 24.09.2013 - 14 U 517/13 (MD 2013, 1022) und des Thüringer Oberlandesgerichts vom 19.02.2014 - 2 U 668/13 (vgl. MD 2014, 383 Tz. 15: "... Das Serviceentgelt ist ein Preisbestandteil im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, da es nicht ein freiwillig zu zahlendes Entgelt wie ein Trinkgeld ist, sondern fester Preisbestandteil für die angebotene Kreuzfahrt. Die Zahl der von der Reise umfassten Nächte und die Höhe des Serviceentgelts stehen nämlich von Anfang an fest. Es handelt sich nicht um einen Preisbestandteil, der noch nicht voraussehbar oder bezifferbar wäre (so der Ausnahmefall bei BGH GRUR 2010, 744 - Sondernewsletter)) sowie auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 14.01.2009 - 5 W 4/09 (vgl. MD 2009, 328 Tz. 5: " ... Bei dem hier in Rede stehenden pauschalierten "Trinkgeld" handelt es sich um eine Abgeltung des Bedienungsgeldes für das Servicepersonal, das schon nach der Wertung des § 7 V PAngV als Teil des Endpreises bei Gaststätten- und Beherbergungsverträgen anzusehen ist, ...) in mit dem Streitfall vergleichbaren Fällen.
  • BGH, 07.07.1983 - I ZR 113/81

    Preisangaben in der Werbung von Liegenschaften - Pflicht zur Angabe des zu

    Auszug aus OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13
    Daher ist unter "Endpreis" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (vgl. BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I).
  • BGH, 25.02.1999 - I ZR 4/97

    Herabgesetzte Schlußverkaufspreise - Wesentliche Beeinträchtigung; Endpreis

  • BGH, 22.03.2012 - I ZR 111/11

    Preisverzeichnis bei Mietwagenangebot

  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

  • BGH, 23.10.2008 - I ZR 197/06

    Sammelmitgliedschaft VI

  • BGH, 14.11.1996 - I ZR 162/94

    Münzangebot - Endpreis; Irreführung/Preisgestaltung

  • BGH, 17.01.2002 - I ZR 241/99

    Mißbräuchliche Mehrfachabmahnung

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 148/10

    Glücksspielverband

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 218/03

    Sammelmitgliedschaft V

  • BGH, 19.06.1997 - I ZR 72/95

    Händlervereinigung - Mitgliederzahl

  • LG München I, 30.07.2013 - 1 HKO 2655/13
  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

  • OLG Oldenburg, 16.01.2013 - 6 U 211/12
  • OLG Oldenburg, 09.01.2015 - 6 U 166/14
    Als Voraussetzungen der Prozessführungsbefugnis sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8 Rn. 3.65/3.66, § 3 UKlaG Rn. 3).

    Den Kläger trifft dabei die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatsachen, aus denen sich seine Prozessführungsbefugnis (und auch die Anspruchsberechtigung im Sinne einer "doppelrelevanten Tatsache") ergibt (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 3.65/3.66, § 3 UKlaG Rn. 3).

    Dies würde nach herrschender Auffassung zwar zum Fehlen der Klagebefugnis und somit zur Unzulässigkeit der Klage führen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris unter Hinweis auf BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; BGH GRUR 2002, 357 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH GRUR 1999, 509 - Vorratslücken; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.25).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt jedoch das Vorgehen eines Verbands in selektiver Weise nur gegen Außenstehende, nicht aber gegen in derselben wettbewerbswidrigen Weise werbende Verbandsmitglieder für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres den Vorwurf der missbräuchlichen Rechtsverfolgung; dem Verband steht vielmehr grundsätzlich frei, gegen wen er vorgeht (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 - 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, § 8 Rn. 4.21).

    Dass der Kläger bei dieser Sachlage unter Missachtung des Verbots rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung planmäßig überwiegend in Verfolgung nicht schutzwürdiger Interessen vorgeht, ist nicht erkennbar (vgl. auch OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; KG Berlin, Urteil vom 23.09.2014 - 5 U 128/13; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 - 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 - 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294 in gleichgelagerten Verfahren).

    Der Senat nimmt insofern Bezug auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts Koblenz im Urteil vom 04.06.2014 - 9 U 1324/13 - (MDR 2014, 1101) und des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13 - (zitiert nach juris), denen er beitritt und sich anschließt.

    Denn unter "Gesamtpreis" (vormals: "Endpreis") i.S.v. von § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; BGH GRUR 1983, 665 - qm-Preisangaben I; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 1 PAngV Rn. 15).

    Dieser ist genau zu beziffern, indem die Summe aller Einzelpreise angegeben wird, die zu bezahlen sind (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris).

    Es genügt nicht - wie hier - einen Teilpreis zu nennen und einen weiteren Betrag anzugeben, den der Kreuzfahrtkunde hinzurechnen muss, um den Gesamtpreis zu ermitteln (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris).

    Von vornherein feststehende Preisbestandteile sind dem Gesamtpreis hinzuzufügen, um den Verbraucher nicht durch ersichtlich zu niedrig angesetzte Gesamtpreise bei seiner geschäftlichen Entscheidung unzulässig zu beeinflussen (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris).

    Denn die Anzahl der von den beworbenen Kreuzfahrt-Reisen umfassten Nächte und die tägliche Höhe des Service-Entgelts stehen von Anfang an fest (so auch OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; KG, Urteil vom 03.12.2013 - 5 U 75/13, juris).

    Eine Rückerstattung des zunächst obligatorisch zu entrichtenden Serviceentgelts im Falle berechtigter Kundenbeschwerden kann daher nicht dazu führen, dieses nicht als einen verbindlichen Preisbestandteil anzusehen (so OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 - 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 - 14 U 517/13, juris).

    Der Senat schließt sich deshalb der - soweit ersichtlich - einhellig in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG München, Urteil vom 15.05.2014 - 6 U 3188/13, juris; KG, Urteil vom 23.09.2014 - 5 U 128/13; KG, Urteil vom 03.12.2013 - 5 U 75/13, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2014 - 9 U 1324/13, MDR 2014, 1101; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 - 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 - 14 U 517/13, juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2009 - 5 W 4/09, juris) vertretenen Auffassung an, dass die Angabe eines Preises ohne Einbeziehung eines obligatorisch anfallenden Serviceentgelts gegen die Verpflichtung zur Angabe des Gesamtpreises nach § 1 Abs. 1 und 6 PAngV verstößt und deshalb wettbewerbswidrig ist.

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2015 - 15 U 100/14

    Begriff der Zustellung demnächst i.S. von § 167 ZPO

    7 Abs. 4 UGP-Richtlinie gebietet trotz des darin verwendeten Begriffs "Kauf" keine Beschränkung auf Kaufverträge (OLG München, Urt. v. 15.05.2014, 6 U 3188/13, BeckRS 2014, 18826; LG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2013, 2/6 O 273/12, BeckRS 2013, 10014; Fezer/Peifer, UWG, § 5a Rn. 37; Harte/Henning/Dreyer, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 90, 93; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 5a Rn. 30; Lindacher in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, § 5a, Rn. 45).
  • OLG Schleswig, 13.12.2018 - 6 U 24/17

    Gesamtpreis einer Kreuzfahrt muss obligatorische Trinkgelder enthalten und diese

    Das von der Beklagten beanspruchte Serviceentgelt ist im Einklang mit der obergerichtliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte München, Oldenburg, Jena und Dresden (OLG München, Urteil vom 15. Mai 2014 - 6 U 3188/13, juris Rn. 46; OLG Oldenburg, Urteil vom 9. Januar 2015 - 6 U 166/14, juris Rn. 40 m. w. N.; OLG Jena, Urteil vom 19.02.2014 - 2 U 668/13, GRUR-RR 2014, 294; OLG Dresden, Urteil vom 24.09.2013 - 14 U 517/13, juris) als zu berücksichtigender sonstiger Preisbestandteil zu qualifizieren.
  • OLG Bamberg, 01.04.2015 - 3 U 202/14

    Erfolgreiche Unterlassungsklage gegen Preisangaben ohne Einbeziehung des

    Da es zur Hauptleistungspflicht des Reiseveranstalters gehört, eine von Beanstandungen freie Erfüllung des Reisevertrages einschließlich der Serviceleistungen des Personals zu erbringen, kann eine Rückerstattung des Serviceentgelts im Falle berechtigter Beschwerden nicht dazu führen, dass dieses Entgelt freiwillig zu entrichten sei (OLG München, Urteil vom 15.05.2014, Az. 6 U 3188/13, Magazindienst 2014, 842 Tz. 46; KG Berlin, GRUR-RR 2013, 309 Tz. 13; OLG Jena, GRUR-RR 2014, 294 Tz. 18).

    Nach alledem stellt das automatisch dem Bordkonto eines jeden Reisegastes belastete Serviceentgelt ein obligatorisch zu zahlendes Entgelt dar (so auch OLG München, Urteil vom 15.05.2014, Az. 6 U 3188/13, Magazindienst 2014, 842; KG Berlin, GRUR-RR 2013, 309; OLG Jena, GRUR-RR 2014, 294).

  • OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 6 U 69/14

    Verpflichtung zur Einbeziehung einer auf einer Kreuzfahrt zu entrichtenden

    Aus unionsrechtlichen Gründen ist § 1 S. 1 PAngV daher nur dann anwendbar, wenn in der angegriffenen geschäftlichen Handlung eine "Aufforderung zum Kauf" gesehen werden kann, und auch nur für solche Preisbestandteile, die "vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können" (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn 1 d zu § 1 PAngV; OLG München vom 15.5. 2014 - 6 U 3188/13 = MD 2014, 842, Tz. 41 bei juris; KG Berlin vom 23.9. 2014 - 5 U 5/14 = MD 2014, 1111, Tz. 45 bei juris).
  • OLG Hamburg, 06.02.2020 - 15 U 91/19

    Endreinigung - Preisangaben in einem Prospekt über die Vermietung von

    Auch die weiteren zum Thema "Serviceentgelt" bekannten Entscheidungen (OLG München, Urteil vom 15.5.2014, 6 U 3188/13; OLG Oldenburg, Urteil vom 9.1.2015, 6 U 166/14; OLG Jena, Urteil vom 19.2.2014, 2 U 668/13; OLG Dresden, Urteil vom 24.9.2013, 14 U 517/13) weichen in diesem Punkt von dem vorliegenden Sachverhalt ab.
  • LG Aschaffenburg, 28.10.2014 - 1 HKO 33/14

    Frage der Unlauterkeit einer Preisangabe im Rahmen von Werbung

    Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die besonders vom OLG Dresden (Aktz.: 14 U 148/14, Anlage K 40, Bl. 161) und vom OLG München (Aktz.: 6 U 3188/13, Anlage K 33, Bl. 183 ff.) vertreten werden.
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