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   VGH Bayern, 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260   

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VGH Bayern, 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 (https://dejure.org/2014,38605)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 (https://dejure.org/2014,38605)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 4 ZB 14.1260 (https://dejure.org/2014,38605)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BeckRS 2014, 58940
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260
    Die im Gesetz geforderte Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Zulassungsgrunds setzt voraus, dass innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).
  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260
    Der Kläger muss auf die Argumente, die das Verwaltungsgericht für die angegriffene Rechtsauffassung oder Sachverhaltsfeststellung und -würdigung angeführt hat, inhaltlich eingehen und aufzeigen, warum sie aus seiner Sicht nicht tragfähig sind (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 f.).
  • VG Augsburg, 23.02.2016 - Au 3 K 15.1070

    Widerruf eines Bewilligungsbescheids wegen eines schweren Vergabeverstoßes

    Die Behauptung von bei einer Gesamtvergabe an einen Generalunternehmer gegenüber einer Einzellosvergabe niedrigeren Gesamtkosten bedarf der tatsächlichen Glaubhaftmachung durch den öffentlichen Auftraggeber, etwa im Wege einer vorab durchgeführten summarischen Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, bei der die beiden Vergabemodelle verglichen werden, oder einer nachträglichen Angabe hinreichender einzelfallspezifischer Umstände (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8-10; VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 7 des Entscheidungsumdrucks).

    Da das Gebot der losweisen Vergabe aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 VOL/A-EG - wie ausgeführt - neben dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel zugleich der Beteiligung von mittelständischen Firmen am Wettbewerb dient (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8), indiziert ein Verstoß hiergegen ohne weiteres eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs i. S. v. Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinien.

    Hiervon ausgehend hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erst kürzlich eine behördliche Einschätzung, dass es sich bei einem rechtswidrigen Verzicht auf eine losweise Ausschreibung um einen schweren Vergabeverstoß handelt, als ermessensfehlerfrei bestätigt (BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris; so zuvor auch VG Regensburg, U.v. 13.3.2014 - RO 7 K 13.279 - S. 9 des Entscheidungsumdrucks).

  • VG München, 12.05.2021 - M 31 K 15.2119

    Anteilige Kürzung von Zuwendungen für kommunalen Straßenbau

    Die Vorschriften zur Losteilung bei öffentlichen Aufträgen dienen nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und effektiven Verwendung öffentlicher Mittel, sondern zugleich dem wirtschaftspolitischen Ziel der Mittelstandsförderung, da es hierdurch auch kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen ermöglicht wird, sich an dem Wettbewerb der Bieter zu beteiligen (BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 8; zur früheren Fassung der Vorschriften vgl. Ingenstau/Korbion, VOB - Teile A und B, 12. Aufl. 1993, A § 4 Nr. 3 Rn. 12).

    Die angeführten Gründe müssen jedoch einzelfallspezifisch und objektiv nachprüfbar sein, da es die öffentlichen Auftraggeber anderenfalls in der Hand hätten, von dem Grundsatz der losweisen Vergabe schon aufgrund allgemeiner und rein spekulativer Erwägungen abzuweichen (BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - juris Rn. 9; Ax, in: MüKoVergabeR II, 2. Aufl. 2019, VOB/A § 5 Rn. 16).

    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung bei einem Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe (auch) die erste Alternative der Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinie einschlägig wäre, weil ein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs schon dadurch bewirkt, dass kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen die Möglichkeit einer Beteiligung am Wettbewerb der Bieter genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O., Rn. 8).

  • VGH Bayern, 22.05.2017 - 4 ZB 16.577

    Teilrückforderung einer staatlichen Zuwendung zum Erwerb eines Feuerwehrfahrzeugs

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier keine konkreten Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen mit plausiblen Kostenabschätzungen der verschiedenen Vergabemodelle angestellt worden sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - BeckRS 2014, 58940).

    Die Darlegung konkreter Ausnahmegründe obliegt nach der Rechtsprechung des Senats der ausschreibungspflichtigen Stelle (BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Klägerin die erste Alternative der Nr. 4.2 der StMF-Rückforderungsrichtlinie einschlägig, weil ein Verstoß gegen das Gebot der losweisen Vergabe eine ungerechtfertigte Einschränkung des Wettbewerbs schon dadurch bewirkt, dass kleineren und stärker spezialisierten Unternehmen die Möglichkeit einer Beteiligung am Wettbewerb der Bieter genommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.2014, a.a.O., Rn. 8).

  • VG Regensburg, 14.06.2018 - RN 5 K 16.1879

    Rückforderung von Fördermitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale

    Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist vom Regelfall der Verpflichtung zur Einholung und Vorlage von drei Vergleichsangebote auszugehen, ohne dass es im Verwaltungsverfahren oder in einem späteren gerichtlichen Verfahren einer weiteren Sachaufklärung oder gar Beweiserhebung bedarf (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, B. v. 22. Mai 2017 - 4 ZB 16.577 -, Rn. 15 und B.v. 22.10.2014 - 4 ZB 14.1260 - BeckRS 2014, 58940).
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