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   KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15 - 141 AR 656/14   

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KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15 - 141 AR 656/14 (https://dejure.org/2015,5749)
KG, Entscheidung vom 17.02.2015 - 2 Ws 7/15 - 141 AR 656/14 (https://dejure.org/2015,5749)
KG, Entscheidung vom 17. Februar 2015 - 2 Ws 7/15 - 141 AR 656/14 (https://dejure.org/2015,5749)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 257c Abs. 2
    Zulässigkeit einer Verständigung über die Berufungsrücknahme in anderer Sache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • fau.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsmittelrücknahme im Parallelverfahren nach Verständigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2015, 236
  • BeckRS 2015, 5635
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamburg, 05.08.2014 - 1-27/14

    Revision im Strafverfahren: Erklärung der Berufungsrücknahme nach Verstoß gegen

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15
    Da die Rechtsmittelrücknahme - anders als der Rechtsmittelverzicht - auch von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erfasst wird (vgl. II.2.a), gibt es keinen rechtlich tragfähigen Grund, die Berufungsbeschränkung als tauglichen Gegenstand einer Verfahrensabsprache auszuschließen (vgl. OLG Karlsruhe aaO.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, 536; Schneider aaO.).

    c) Da bereits ein Verstoß gegen die Regelungen des § 257c StPO nicht vorliegt, brauchte der Senat nicht darüber befinden, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Wirksamkeit einer Prozesserklärung (hier der Berufungsrücknahme) in Zweifel ziehen kann (vgl. zu dieser Frage OLG Hamburg NStZ 2014, 534, 535, wonach die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auch bei einem Verstoß allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen sei).

  • BGH, 12.02.1963 - 1 StR 561/62

    Form eines Rechtsmittelverzichts - Wörtliches Festhalten eines

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15
    Da das Gesetz für die Rücknahme keine bestimmte Form vorsieht, gelten insoweit dieselben Bestimmungen wie für die Einlegung von Rechtsmitteln (vgl. BGHSt 18, 257, 260; Paul in KK- StPO 7. Aufl., § 302 Rdn. 8 mit weit. Nachweisen).
  • BGH, 14.04.2010 - 1 StR 64/10

    Wirksame Revisionsrücknahme nach Verständigung (unwirksamer Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15
    Doch erfasst diese Bestimmung schon nach ihrem Wortlaut nur den Verzicht, nicht aber die Rechtsmittelrücknahme (vgl. BGHSt 55, 82, 85).
  • BVerfG, 12.04.1983 - 2 BvR 1304/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Waffengleichheit im

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15
    Nur ein solches Ergebnis lässt sich zudem mit der Stellung des Angeklagten als Prozesssubjekt in Einklang bringen, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben werden muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens - auch in der oben dargestellten Weise - Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 63, 380, 390 mit weit. Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 14.06.2013 - 3 Ss 233/13

    Verständigung im Berufungshauptverfahren: Nachträgliche Beschränkung der Berufung

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15
    Als "Kehrseite" der Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, steht dem Angeklagten gleichermaßen die Befugnis zu, ein Rechtsmittel gegen ein gerichtliches Urteil zu beschränken oder vollständig zurückzunehmen und damit der Prüfung durch das Rechtsmittelgericht zu entziehen (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 2014, 536 ).
  • OLG München, 28.08.2013 - 4St RR 174/13

    Verständigung im Strafverfahren: Verstoß gegen die Belehrungspflicht; Verwertung

    Auszug aus KG, 17.02.2015 - 2 Ws 7/15
    Soweit das OLG München in einer Entscheidung (StV 2014, 79, 80) eine entsprechende Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Fälle der Rechtsmittelrücknahme mit der Begründung bejaht, dass auch diese wie der Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zur Unanfechtbarkeit des Urteils führt, übersieht es, dass im Falle der Rücknahme für den Angeklagten eine andere Entscheidungssituation als beim Verzicht vorliegt.
  • OLG Nürnberg, 10.08.2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15

    Gegenstand einer Verständigung vor Berufungsgericht

    Denn Gegenstand einer Verständigung kann nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO auch "das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten" sein (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 17 nach juris; OLG Karlsruhe NStZ 2014, 546 Rdn. 2 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris).

    Demgemäß kann der Angeklagte in der Berufungsinstanz die Beschränkung einer von ihm umfassend eingelegten Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch zusagen (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 17 nach juris; OLG Karlsruhe a. a. O.; OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 19 nach juris; LG Freiburg StV 2010, 236 Rdn. 43 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5; Schlothauer/Weider StV 2009, 600, 603; Wenske NStZ 2015, 137, 139; offen gelassen von BGH NStZ 2016, 177 Rdn. 2 nach juris; OLG Stuttgart StV 2014, 397 Rdn. 17 nach juris; ablehnend Eschelbach, in: Beck-OK-StPO § 257c Rdn. 17.6; Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg StPO a. a. O. § 257c Rdn. 29).

    Da bereits ein Verstoß gegen die Regelungen des § 257c StPO nicht vorliegt, braucht der Senat nicht darüber befinden, ob ein solcher Verstoß überhaupt die Wirksamkeit einer Prozesserklärung (hier der Berufungsrücknahme) in Zweifel ziehen kann (vgl. zu dieser Frage OLG Hamburg NStZ 2014, 534 Rdn. 18 f., wonach die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme auch bei einem Verstoß allein an den für Prozesserklärungen geltenden allgemeinen Maßgaben zu messen sei; offen gelassen von KG NStZ 2015, 236, Rdn. 20 nach juris).

    Somit erfasst diese Bestimmung des Satz 2 nach ihrem Wortlaut nur den Verzicht und nicht die in Satz 1 ausdrücklich genannte Rechtsmittelrücknahme (vgl. BGH - 1. Strafsenat - BGHSt 55, 82 = NJW 2010, 2294 Rdn. 17 nach juris; Paul in: KK-StPO a. a. O. § 302 Rdn. 13b; insoweit zustimmend Cirener in: Beck-OK-StPO a. a. O. § 302 Rdn. 23a; SK-StPO/Frisch 4. Aufl. § 302 Rdn. 32c; KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris; Niemöller NStZ 2013, 19, 23; Wenske NStZ 2015, 137, 139).

    bb) Auch eine analoge Anwendung von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf die Rechtsmittelrücknahme kommt entgegen einer vom OLG München vertretenen Auffassung (StV 2014, 79 Rdn. 27 nach juris; so auch Velten in: SK-StPO a. a. O. § 257c Rdn. 57) nicht in Betracht (KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5).

    (2) Es fehlt zudem an einer - für eine Analogie erforderlichen - vergleichbaren Interessenlage (vgl. zum Ganzen KG NStZ 2015, 236 Rdn. 14 nach juris).

    Dies hat das Kammergericht für zulässig erachtet (vgl. KG NStZ 2015, 236 Rdn. 1 ff. nach juris).

  • OLG Hamburg, 31.10.2016 - 1 Ws 154/16

    Strafverfahren: Wirksamkeit einer Verständigung über eine verfahrensübergreifende

    Unzureichend ist die nur abstrakt bestehende Möglichkeit, dass sich ein Verfahrensfehler auf die Willensbildung eines Verfahrensbeteiligt ausgewirkt haben könnte (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 5. August 2014 - 1 Rev 27/14, NStZ 2014, 534, 535; OLG Braunschweig, Beschl. v. 2. Februar 2016 - 1 Ss 69/15, NStZ 2016, 563, 564; offengelassen hingegen von KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 238; OLG Nürnberg, Beschl. v. 10. August 2016 - 2 OLG 8 Ss 289/15, zitiert nach juris; a.A. BeckOK-StPO/Eschelbach, 25. Ed., § 318 Rn. 20a).

    Denn über das Bestehen eines durch die teilweise Rechtsmittelrücknahme und die dadurch bewirkte Teilrechtskraft begründeten Befassungsverbotes für das Gericht darf aus Gründen der Rechtssicherheit kein Zweifel herrschen (vgl. Senatsbeschl. a.a.O.); ein gegenteiliges Verständnis würde einem Angeklagten zudem seine Stellung als Prozesssubjekt rauben, kraft derer ihm die Möglichkeit gegeben sein muss, auf den Gang und das Ergebnis des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen (BGH, Beschl. v. 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177 mit Anm. Ventzke; KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236 mit Anm. Knauer/Pretsch).

    Ihre Anwendung scheitert daran, dass hier kein Rechtsmittelverzicht - im Anschluss an ein verständigungsbasiertes Urteil - erklärt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14. April 2014 - 1 StR 64/10, BGHSt 55, 82, 85: KG, Beschl. v. 17. Februar 2015 - 2 Ws 7/15, BeckRS 2015, 05635; Wenske, NStZ 2015, 137, 139).

    a) Die vollständige, verfahrensübergreifende Rechtsmittelrücknahme erweist sich als Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten im Sinne des § 257c Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 StPO (vgl. KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237; mit. krit. Anm. Knauer/Pretsch; Ventzke, NStZ 2016, 177, 179; MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105; Wenske in Sinn/Schößling, a.a.O., Rn. 81 ff.; offen gelassen von BGH, Beschl. v. 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 17; abl. hingegen Mosbacher, JuS 2015, 701 702), das ohne Bruch mit dem verfassungsgerichtlichen Verbot von verfahrensübergreifenden Gesamtlösungen (vgl. BVerfG, Urt. v. 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 214 Rn. 79; vgl. hierzu auch Knauer, NStZ 2013, 433, 436) zum Gegenstand einer Verständigung gemacht werden kann (KG, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 2 W s 7/15, NStZ 2015, 236, 237; MünchKomm-StPO/Jahn/Kudlich, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 257c Rn. 15b; Wenske, a.a.O., Rn. 81 ff.; a.A. Mosbacher, a.a.O.).

  • BGH, 24.11.2015 - 3 StR 312/15

    Rüge desselben Sachverhalts hinsichtlich mehrerer Verfahrensfehler

    Es kann offenbleiben, ob sie tauglicher Gegenstand einer Verständigung sein kann (so KG, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - 2 Ws 7/15, NStZ 2015, 236, 237).
  • BGH, 01.08.2019 - 4 StR 477/18

    Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Einbeziehung früherer

    Ob sich hieraus ergibt, dass eine Rechtsmittelrücknahme in einem anderen Verfahren tauglicher Gegenstand einer Verständigung gemäß § 257c StPO sein kann, wird unterschiedlich beantwortet (für die Zulässigkeit einer derartigen Verständigung KG, NStZ 2015, 236, 237; OLG Hamburg, NStZ 2014, 534, 536 und NStZ 2017, 307; OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536; MüKo-StPO/Jahn/Kudlich, § 257c Rn. 105; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 257c Rn. 15b; Schneider, NZWiSt 2015, 1, 5; dagegen Mosbacher, JuS 2015, 701, 702; Knauer/Pretsch, NStZ 215, 238; offen gelassen in BGH, Beschluss vom 24. November 2015 - 3 StR 312/15, NStZ 2016, 177).
  • BayObLG, 20.12.2019 - 205 StRR 1148/19

    Berufungsbeschränkung als Verständigungsgegenstand und Konsequenz eines

    (1) Wird eine Rechtsmittelbeschränkung durch den Angeklagten zum Gegenstand einer Absprache gemacht, so liegt darin insbesondere keine Einigung über den Schuldspruch, sondern die nach § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO mögliche Zusage eines bestimmten Prozessverhaltens (ebenso bereits OLG Karlsruhe, NStZ 2014, 536, Rn. 2 bei juris; OLG Hamburg NStZ 2014, 534, Rn. 19 bei juris; KG NStZ 2015, 236, Rn. 17 bei juris; OLG Nürnberg StraFo 2016, 473, Rn. 31 bei juris; Wenske NStZ 2015, 137, 139 f.).

    Eine Rücknahme wird regelmäßig in einer Situation erklärt, in der dem Angeklagten mehr Überlegungszeit zur Verfügung steht und er weniger psychischen Druck unterliegt, als es bei einem Rechtsmittelverzicht direkt nach Verkündung eines absprachebasierten Urteils der Fall ist (KG NStZ 2015, 236, Rn. 13 f. bei juris; OLG Nürnberg a.a.O. Rn. 42; Schneider NZWiSt 2015, 1, 5).

  • OLG Karlsruhe, 16.11.2022 - 1 Ws 312/22

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Wirksamkeit der Berufungsrücknahme per

    Soweit die Rechtsprechung den Rechtsmittelverzicht und die Rücknahme eines Rechtsmittels in Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels bindet (BGHSt 18, 257, 260; BGH NStZ 2009, 51; BeckRS 2016, 06313; KG NStZ 2015, 236; KG BeckRS 2020, 9976; BeckOK StPO/Cirener, 45. Ed. 1.10.2022, StPO § 302 Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022 § 302 Rn. 7), gilt dies nur für Erklärungen des Angeklagten selbst.
  • OLG Köln, 12.06.2017 - 2 Ws 368/17

    Keine Anwendbarkeit von § 302 Abs. 1 Satz 2 StPO auf Rücknahme eines

    cc) Durch die Aufnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll ist die Form - in entsprechender Anwendung der §§ 306 Abs. 1, 314 Abs. 1, 341 Abs. 1 StPO muss die Rücknahme schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 17.02.2015, 2 Ws 7/15) - gewahrt.
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