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   BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14   

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https://dejure.org/2015,4377
BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14 (https://dejure.org/2015,4377)
BGH, Entscheidung vom 17.03.2015 - X ZR 34/14 (https://dejure.org/2015,4377)
BGH, Entscheidung vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 (https://dejure.org/2015,4377)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Buchst f EGV 261/2004, Art 2 Buchst g EGV 261/2004, Art 2 Buchst j EGV 261/2004, Art 3 Abs 2 Buchst a EGV 261/2004, Art 4 EGV 261/2004
    Fluggastrechte: Voraussetzungen eines Ausgleichszahlungsanspruchs im Falle der vorweggenommenen Beförderungsverweigerung durch Umbuchung eines Pauschalreisenden auf einen anderen Flug

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung

  • Betriebs-Berater

    Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise - Pflicht zur Ausgleichszahlung

  • reise-recht-wiki.de

    Umbuchung eines Pauschalreisenden

  • rewis.io

    Fluggastrechte: Voraussetzungen eines Ausgleichszahlungsanspruchs im Falle der vorweggenommenen Beförderungsverweigerung durch Umbuchung eines Pauschalreisenden auf einen anderen Flug

  • blogspot.com

    Ausgleichszahlung bei Flugumbuchung durch Veranstalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (17)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Flugpauschalreise - und die Umbuchung als Beförderungsverweigerung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Fluggäste: Auch bei Umbuchung zwei Wochen vor Abflug

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung auch bei rechtzeitiger Umbuchungsmitteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Fluggesellschaft muss Ausgleichszahlung bei Umbuchung auf anderen Flug leisten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Beförderungsverweigerung durch Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise - Pflicht zur Ausgleichszahlung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verpflichtung eines Luftverkehrsunternehmens zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Entschädigung bei Umbuchung zwei Wochen vor Abflug

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Ausgleichszahlungsanspruch wegen Nichtbeförderung bei Umbuchung auf späteren Flug?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Umbuchung eines Fluges?

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Entschädigungszahlung bei Umbuchung auf einen späteren Flug

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Flugumbuchung kann zu Entschädigungsanspruch führen

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs im Reiserecht

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Luftverkehrsunternehmen muss Ausgleichszahlung bei Umbuchung auf anderen Flug leisten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 204, 291
  • NJW 2015, 2181
  • MDR 2015, 14
  • MDR 2015, 695
  • NJ 2015, 345
  • WM 2015, 1301
  • BB 2015, 1217
  • JR 2016, 246
  • BeckRS 2015, 8718
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.08.2012 - X ZR 128/11

    Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das

    Auszug aus BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
    Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).

    a) Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Fluggast sich nur dann gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("check-in") eingefunden haben muss, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist (s. nur BGH, NJW 2009, 2740 Rn. 7 = RRa 2009, 239; NJW 2013, 378 Rn. 12 = RRa 2012, 285).

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 78/08

    Kein Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung wegen

    Auszug aus BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
    Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).

    a) Bei der Formulierung der Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Fluggast sich nur dann gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung ("check-in") eingefunden haben muss, wenn ihm nicht schon vorher die Mitnahme verweigert worden ist (s. nur BGH, NJW 2009, 2740 Rn. 7 = RRa 2009, 239; NJW 2013, 378 Rn. 12 = RRa 2012, 285).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-22/11

    Ein Luftfahrtunternehmen muss Fluggästen Ausgleichsleistungen erbringen, wenn sie

    Auszug aus BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
    Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).

    Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nach Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO besteht - auch wenn er nicht hierauf beschränkt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2012 - C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 21-24) - vor allem bei einer Verweigerung des Einstiegs in den in den Absätzen 1 und 2 der Vorschrift angesprochenen Überbuchungsfällen.

  • BGH, 07.10.2008 - X ZR 96/06

    EuGH-Vorlage zur Verpflichtung des Flugunternehmens zu Ausgleichszahlungen bei

    Auszug aus BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
    Im Vorlagebeschluss vom 7. Oktober 2008 (X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89) hat es der Senat für möglich gehalten, dass die Beförderungsverweigerung bei einer "Umbuchung" keine Zurückweisung der Fluggäste am Flugsteig voraussetzt (BGH, RRa 2009, 89 Rn. 7).

    Da sich die Buchung auch aus einem von dem Reiseveranstalter ausgestellten Beleg ergeben kann, mit dem die Luftbeförderung mit einem bestimmten Flug bestätigt wird, ist nicht ausgeschlossen, dass das Luftverkehrsunternehmen auch die Verweigerung der Erfüllung der Beförderungsverpflichtung durch den Reiseveranstalter gegen sich gelten lassen muss, zumal die Verordnung, wie der Senat ausgeführt hat, nur in einigen, aber nicht in allen Sprachfassungen ausdrücklich eine Weigerung durch das Luftverkehrsunternehmen verlangt (Beschluss vom 7. Oktober 2008 - X ZR 96/06, NJW 2009, 285 = RRa 2009, 89 Rn. 9).

  • EuGH, 04.10.2012 - C-321/11

    Den Fluggästen aufeinander folgender Flüge sind Ausgleichsleistungen wegen

    Auszug aus BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
    Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).
  • BGH, 16.04.2013 - X ZR 83/12

    Ausgleichszahlungsanspruch eines Fluggastes bei Nichtbeförderung: Vorliegen einer

    Auszug aus BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
    c) Etwas anderes lässt sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. April 2013 (X ZR 83/12, NJW-RR 2013, 1462 = RRa 2013, 282) entnehmen.
  • BGH, 09.12.2010 - Xa ZR 80/10

    BGH legt Fragen zu den Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung bei

    Auszug aus BGH, 17.03.2015 - X ZR 34/14
    Zwar legen diese Voraussetzung grundsätzlich sowohl der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteile vom 4. Oktober 2012 - C-321/11, Rodríguez Cachafeiro u.a./Iberia, Líneas Aéreas de España SA, EuZW 2012, 942 Rn. 19, und C-22/11, Finnair Oyi/Timy Lassooy, EuZW 2012, 945 Rn. 25, 29) als auch der Bundesgerichtshof zugrunde (Urteil vom 30. April 2009 - Xa ZR 78/08, NJW 2009, 2740 Rn. 7, 9-14 = RRa 2009, 239; Urteil vom 28. August 2012 - X ZR 128/11, NJW 2013, 378 Rn. 12, 15 = RRa 2012, 285; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 11).
  • BVerfG, 06.10.2017 - 2 BvR 987/16

    Unterlassen einer Vorlage an den EuGH verletzt Recht auf den gesetzlichen Richter

    e) In der Rechtsprechung des EuGH ist - worauf die Beschwerdeführer im Anschluss an BGHZ 204, 191 [richtig: BGHZ 204, 291 - d. Red.] zutreffend hinweisen - bislang nicht geklärt, was unter einem "anderen Beleg" zu verstehen ist, aus dem hervorgeht, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde.

    a) Zwar konnte sich das Landgericht für seine Rechtsansicht, dass eine bestätigte Buchung im Sinne von Art. 2 Buchstabe g) FluggastrechteVO die Angabe eines bestimmten Fluges, der durch Angabe von Flugzeit und Flugnummer hinreichend individualisiert sein müsse, voraussetze, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2015 (BGHZ 204, 291 ff.) beziehen, wonach die FluggastrechteVO zwar nicht definiere, was unter einem "anderen Beleg" im Sinne von Art. 2 Buchstabe g), aus dem hervorgehe, dass die Buchung vom Reiseveranstalter "akzeptiert und registriert" wurde, zu verstehen sei, dass dem Fluggast im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Buchstabe a) FluggastrechteVO enthaltene zusätzliche Erfordernis der Bestätigung der Buchung aber ein Beleg überlassen worden sein müsse, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten Flug ergebe (vgl. BGHZ 204, 291 ).

  • LG Düsseldorf, 25.09.2015 - 22 S 79/15

    Ausgleichsanspruch eines Fluggastes wegen Nichtbeförderung auf der Flugstrecke

    Ein "anderer Beleg" ist ein Beleg, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten, Flug ergibt (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 - X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 23).

    Nach der neueren Rechtsprechung des BGH ist ein vorheriges Einfinden am Abfertigungsschalter aber nicht erforderlich, wenn die Fluggesellschaft bereits zuvor gegenüber dem Fluggast ausdrücklich und unzweideutig die Beförderung verweigert, weil dann das vorherige Erscheinen am Abfertigungsschalter eine bloße Förmelei wäre (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.2015 - X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 13).

    Ob der Ausschlussgrund des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) VO im Falle der rechtzeitigen Information über die Nichtbeförderung analog anzuwenden ist, hat der BGH in seinem Urteil v. 17.03.2015 - X ZR 34/14, BeckRS 2015, 08718, Rz. 19 ausdrücklich offen gelassen.

  • LG Frankfurt/Main, 18.08.2016 - 24 S 29/16

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Bestätigte Buchung

    Das Urteil des BGH vom 17.03.2015 (X ZR 34/14 = NJW 2015, 2181) enthalte keine Regelung dahingehend, dass in Ermangelung von dem Reiseveranstalter konkret zurechenbaren Gründen für seine Entscheidung im Zweifel von einer dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnenden Beförderungsverweigerung auszugehen sei.

    Auch wenn ein Reisevertrag nicht notwendigerweise die Festlegung auf einen bestimmten Flug im Sinne der FluggastrechteVO enthalten muss, kann sich die bestätigte Buchung auch aus einem vom Reiseveranstalter erstellten Beleg ergeben, wenn die Luftbeförderung Bestandteil einer Reise ist (BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 = NJW 2015, 2181, Rn. 22 ff., 26).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist dann, wenn für das Luftfahrtunternehmen bereits im Vorfeld absehbar ist, dass nicht alle gebuchten Fluggäste befördert werden können (vorweggenommene Beförderungsverweigerung), ein Erscheinen des Fluggastes gerade nicht Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs (BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 = NJW 2015, 2181, Rn. 8 ff.).

    Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das Luftfahrtunternehmen sich die Verweigerung der Erfüllung durch den Reiseveranstalter entgegenhalten müsse, wofür es aber auf den Inhalt der Umbuchungsmitteilung ankommen könne (BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 = NJW 2015, 2181, Rn. 26).

    Die ... hat die Umbuchung aus Sicht eines verständigen Reisenden insbesondere nicht etwa auf einen Leistungsänderungsvorbehalt gestützt, eine Konkretisierung von bisher nicht näher definierten Flugzeiten vorgenommen (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14 = NJW 2015, 2181, Rn. 23) oder ein zusätzlich zu dem bisherigen Rückflug stehendes Angebot unterbreitet.

    Es ist vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Entscheidungsgründe des Urteils des BGH vom 17.03.2015, Az. X ZR 34/14, nicht auszuschließen, dass der vorliegend entschiedene Rechtsstreit angesichts des Inhalts der Umbuchungsmitteilung eine Frage bezüglich der Auslegung der FluggastrechteVO beinhaltet, die noch nicht abschließend geklärt ist und einer Vorlage an den EuGH bedarf.

  • LG Landshut, 14.12.2016 - 13 S 1146/16

    Erstattung der Mehrkosten für gebuchte Ersatzflüge bei Annullierung

    Auf die vom Bundesgerichtshof offen gelassene Frage, ob dieser Ausnahmetatbestand auch im Falle einer Umbuchung und einer damit verbundenen Beförderungsverweigerung entsprechend zur Anwendung kommt (vgl. BGH, NJW 2015, 2181 Rdnr. 19), kommt es somit vorliegend nicht an.
  • AG Düsseldorf, 27.04.2016 - 54 C 141/16

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung für die Umbuchung

    Auch eine Umbuchung wird als Nichtbeförderung iSd Art. 4 der Verordnung ausgelegt, da sich das Luftfahrtunternehmen auch hier weigert, den Fluggast auf dem ursprünglich gebuchten Flug zu befördern (Art. 2 lit. j EG-VO 261/04); eine Einschränkung lässt sich insoweit weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen, vielmehr gebietet das mit der Verordnung bezweckte hohe Schutzniveau in Bezug auf den Reisenden deren Anwendung auch im Falle der Umbuchung (vgl. Führich, ReiseR, 6. Aufl., Rn. 1026; BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 18).

    Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Luftverkehrsunternehmen in diesen Fällen auch dann zu einer Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung verpflichtet, wenn es dem Fluggast, der über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt, die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert, bevor sich der Fluggast zur vorgesehenen Zeit zur Abfertigung für den gebuchten Flug einfinden kann, da es in diesen Fällen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 10).

    In beiden Fällen wird er nicht auf dem von ihm gebuchten Flug befördert (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 14).

    Dass eine analoge Anwendung des Art. 5 Abs. 1 c) i) der VO (EG) Nr. 261/2004 im Fall der vorweggenommenen Beförderungsverweigerung grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 17.03.2015 (X ZR 34/14) angedeutet (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 34/14 -, BGHZ 204, 291-302, Rn. 19), die Frage dann jedoch offen lassen können, da im dortigen Verfahren die Zweiwochenfrist ohnehin nicht eingehalten wurde.

  • AG Düsseldorf, 14.08.2015 - 37 C 15236/14

    Anspruch eines Fluggastes auf Entschädigungsleistungen wegen eines verspäteten

    Denn es handelt sich vorliegend um eine vorzeitige Beförderungsverweigerung vor dem Transfer zum Flughafen, die nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, dazu führt, dass das Vorliegen einer Nichtbeförderung nicht vom Erscheinen des Fluggastes am Flug Steig abhängig gemacht werden kann (BGH, Urt. v. 17.03.2015 - X ZR 34/14).
  • OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 201/19

    Schadensersatzansprüche nach der Fluggastrechteverordnung; Annullierung eines

    Vielmehr ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Ausgleichsanspruchs wegen Nichtbeförderung und der Systematik der VO (EG) 261/2004, dass es weder auf das Erscheinen zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang ankommt, wenn das Luftverkehrsunternehmen bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung auf dem gebuchten Flug zu verweigern (BGH, Urteil vom 17.03.2015 - X ZR 34/14 - Rn. 10 ff., juris).

    Aus Sicht des Fluggastes stellt sich eine fehlerhafte vorzeitige Verlautbarung einer Annullierung nicht anders dar als eine vorzeitige Verweigerung der Beförderung in Form einer gegen den Willen des Fluggastes erfolgten Umbuchung wegen einer Überbuchung (zu einer solchen Umbuchung vgl. nur: BGH, Urteil vom 17.03.2015 - X ZR 34/14).

  • AG Düsseldorf, 15.12.2017 - 49 C 343/17

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Internationale- und örtliche Zuständigkeit /

    Hierin ist eine antizipierte Beförderungsverweigerung zu sehen (siehe hierzu BGH, Urt. v. 17.3.2015 - X ZR 34/14, RRa 2015, 184).

    Wenn das Luftfahrtunternehmen jedoch gar nicht erst abfragt, ob der Fluggast freiwillig auf die Beförderung mit dem gebuchten Flug verzichten möchte, sondern im Vorfeld eine Umbuchung eigenständig vornimmt, ist zu dessen Lasten von einem entgegenstehenden Willen der Fluggäste auszugehen (BGH, a.a.O., RRa 2015, 184).

    Denn selbst wenn der Fluggast die Reise zum Flughafen gleichwohl auf sich nähme, könnte er nicht die weiteren Voraussetzungen erfüllen, sich bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs am Flugsteig einzufinden, da er ohne Abfertigung durch das Luftverkehrsunternehmen nicht zum Flugsteig gelangen kann (BGH, a.a.O., RRa 2015, 184).

  • AG Hamburg, 12.07.2018 - 22a C 296/17

    Ausgleichsanspruch Fluggast wegen Nichtbeförderung

    Dies ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des Art. 2 g EG/VO 261/04, in der es heißt, dass eine Buchung ein Beleg sei, aus dem hervorgehe, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder (Hervorhebung durch das Gericht) Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde (Vgl. auch BGH NJW 2015, 2181; BGH X ZR 138/15; Schmid, BeckOK Fluggastrechteverordnung, 6. Edition, Rz. 29; Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rz. 1014), wie auch vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.2.18 zu Recht geltend gemacht.

    Im Hinblick auf das in Art. 3 Abs. 2 Buchst a FluggastrechteVO enthaltene zusätzliche Erfordernis der Bestätigung der Buchung wird es vielmehr genügen, dass dem Fluggast vom Reiseveranstalter ein Beleg überlassen worden ist, aus dem sich verbindlich die vorgesehene Luftbeförderung mit einem bestimmten, typischerweise durch Flugnummer und Uhrzeit individualisierten, Flug ergibt." (BGH NJW 2015, 2181).

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2019 - 24 S 129/19
    Auf Grundlage einer an den Vorschriften der §§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung konnte schon nicht angenommen werden, dass die Reiseveranstalterin durch ihre Erklärung in ein fremdes Rechtsverhältnis eingreifen wollte und sich die Beklagte damit eine entsprechende Erklärung entgegenhalten lassen musste (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14, NJW 2015, 2181 Rn. 27).

    Eine andere Sichtweise ist auch nicht mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Ausgleichsansprüchen in Fällen von Umbuchungen geboten (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2015, X ZR 34/14).

  • AG Bremen, 18.01.2018 - 9 C 61/17

    Nichtbeförderung wegen nachträglicher Flugverlegung - Ausgleichszahlungsanspruch

  • LG Düsseldorf, 06.04.2020 - 22 S 346/19

    Fluggastrechte

  • LG Frankfurt/Main, 20.01.2022 - 24 O 137/21

    Beförderungsverweigerung - Ausgleichsanspruch Fluggast

  • AG Köln, 24.10.2016 - 142 C 482/15

    Ausgleichanspruch bei Verpassen des Anschlussflug

  • AG Hannover, 05.07.2017 - 406 C 494/17

    Vorlagebeschluss / Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / "Wilder Streik" /

  • LG Cottbus, 04.10.2019 - 6 O 65/16

    Schadenersatzbegehren nach Annulierung eines Fluges aufgrund der NOTAM der

  • AG Düsseldorf, 07.10.2019 - 11c C 44/19
  • AG Hannover, 26.10.2016 - 506 C 3316/16
  • AG Eilenburg, 02.10.2019 - 11 C 299/19

    Buchungs- oder Reservierungsbestätigung von Reiseveranstalter - Art. 3 Abs. 2 a)

  • LG Düsseldorf, 20.07.2020 - 22 S 405/19
  • LG Frankfurt/Main, 03.09.2020 - 24 S 2/20

    Fluggastrechte: Umbuchung auf früheren Flug

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