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   AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015 - 11 C 507/14   

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https://dejure.org/2015,31699
AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015 - 11 C 507/14 (https://dejure.org/2015,31699)
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 05.02.2015 - 11 C 507/14 (https://dejure.org/2015,31699)
AG Villingen-Schwenningen, Entscheidung vom 05. Februar 2015 - 11 C 507/14 (https://dejure.org/2015,31699)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2015, 12725
 
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Wird zitiert von ... (39)

  • AG Coburg, 27.08.2019 - 11 C 1316/19

    Werkstattrisiko

    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

    Von daher war auch kein Beweis über die Verbringung zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

  • AG Coburg, 29.09.2021 - 17 C 1661/21
    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem ' Geschägigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: YQ U 168/94).

    Von daher war auch kein Beweis über die Verbringung zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ:9S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

  • AG Coburg, 28.06.2022 - 12 C 259/22

    Umfang des Reparaturschadensersatzes nach Verkehrsunfall- Desinfektionskosten

    Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz bringt oder Arbeiten berechnet, die in dieser Weise nicht ausgeführt worden sind (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

    Von daher war auch kein Beweis zu erheben, da das Werkstattrisiko eben auch Arbeiten umfassen würde, die nicht ausgeführt wurden (LG Köln, 07.05.2014, AZ: 9 S 314/13; AG Villingen-Schwenningen, 05.02.2015, AZ: 11 C 507/14; OLG Hamm, 31.01.1995, AZ: 9 U 168/94).

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