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   OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15   

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https://dejure.org/2016,24991
OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15 (https://dejure.org/2016,24991)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2016 - 3 U 56/15 (https://dejure.org/2016,24991)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11. August 2016 - 3 U 56/15 (https://dejure.org/2016,24991)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 8 Abs 4 S 1 UWG, § 12 Abs 1 S 2 UWG, § 826 BGB, § 890 ZPO, § 891 ZPO
    Wettbewerbsrecht: Beweisanzeichen für eine rechtsmissbräuchliche Abmahntätigkeit im anwaltlichen Gebühreninteresse bei Vielfachabmahnungen im Internet-Versandhandel

  • damm-legal.de

    Zum Rechtsmissbrauch bei vielfacher Abmahnung von Wettbewerbern

  • ratgeberrecht.eu (Äußerung von Verfahrensbeteiligten und Volltext)

    Abmahnung Carola Gonzalez - Rechtsmissbrauch

  • JurPC

    Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vielzahl von Abmahnungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnung

  • rechtsportal.de

    Kriterien für die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vielzahl von Abmahnungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmissbräuchliche Vielfachabmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsmissbrauch bei vielfacher Abmahnung von Wettbewerbern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Serienabmahnungen bei Verfolgung einfach gelagerter im Internet leicht zu ermittelnder Wettbewerbsverstöße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsmissbrauch bei einer Vielzahl von Abmahnungen gegenüber Wettbewerbern

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 113191
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 15.12.2011 - I ZR 174/10

    Bauheizgerät

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Da die missbräuchliche Abmahnung nicht berechtigt i. S. d. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ist, kann kein Aufwendungsersatz verlangt werden (BGH, WRP 2012, 930 - Bauheizgerät; BGH, GRUR 2013, 307 - Unbedenkliche Mehrfachabmahnung).

    Diese Regelung gilt nicht nur für die gerichtliche, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Anspruchs und damit insbesondere für die Abmahnung (BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 13 - Bauheizgerät).

    Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgend gerichtlich geltend gemachte Anträge unzulässig (BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scannerwerbung (zu § 13 Abs. 5 UWG a. F); BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät, m. w. N.; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

    Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, GRUR 2000, 1089 Rn. 20 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 - Bauheizgerät).

    Bei der Beurteilung kann auch das Verhalten des Anspruchstellers bei der Rechtsverfolgung in früheren und späteren Fällen berücksichtigt werden (BGH, GRUR 2012, 730, 731 Rn. 15 - Bauheizgerät; OLG Hamm, BeckRS 2011, 21443).

  • LG Hamburg, 30.04.2015 - 327 O 257/14

    Abmahnung Carola Gonzalez - Heine Apotheke Blankenese - rechtsmissbräuchlich

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, ZK 27, vom 30. April 2015, Az.: 327 O 257/14, wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 30. April 2015, Az. 327 O 257/14, hat das Landgericht Hamburg, ZK 27, die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin sowie den Drittwiderbeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Beklagte EUR 550, 00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21. Januar 2015 zu zahlen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2015, Az. 327 O 257/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 984, 60 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Juni 2014 zu zahlen, wegen des Ausspruchs der Abmahnung vom 5. Mai 2014 sowie die Widerklage abzuweisen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. April 2015, Az. 327 O 257/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Drittwiderbeklagten EUR 556, 91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Berufungsbegründung (zurück) zu zahlen,.

  • BGH, 06.10.2011 - I ZR 42/10

    Falsche Suchrubrik

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, jeweils m. w. N.).

    Ein Indiz für einen Missbrauch kann es sein, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, das heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Anspruchstellers steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH, NJW 2001, 371 - Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 12 - Falsche Suchrubrik).

    Ferner ist es ein Indiz für einen Missbrauch, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, insbesondere selbst Wettbewerbsverstöße erst ermittelt (BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 16 - Falsche Suchrubrik) oder den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2007, 56, 57; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26, 27; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327 Rn. 12; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Auflage, 2016, § 8 UWG Rn. 4.12b).

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 76/98

    Mehrfachverfolgung von Wettbewerbsverstößen; Wettbewerbsklagen von

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Von einem Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich genommen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele sind (BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).

    Die Annahme eines derartigen Rechtsmissbrauchs erfordert eine sorgfältige Prüfung und Abwägung der maßgeblichen Einzelumstände (BGH, GRUR 2000, 1089 Rn. 20 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 15 - Bauheizgerät).

    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 03.03.2016 - I ZR 110/15

    Herstellerpreisempfehlung bei Amazon - Wettbewerbsverstoß: Umfang der Prüfung im

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgend gerichtlich geltend gemachte Anträge unzulässig (BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scannerwerbung (zu § 13 Abs. 5 UWG a. F); BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät, m. w. N.; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 17.11.2005 - I ZR 300/02

    MEGASALE

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Es reicht aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (BGH, GRUR 2006, 243 Rn. 16 - MEGA SALE).

    Hat er durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Anspruchsberechtigung sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Anspruchsteller substantiiert die Gründe darlegen, die gegen einen Rechtsmissbrauch sprechen (BGH, GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; OLG Köln, NJW 1993, 571 ff.; Büscher in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Auflage, 2016, § 8 Rn. 297).

  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Ein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Rechtsverfolgung kann sich daraus ergeben, dass die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden steht, der Anspruchsberechtigte die Belastung des Gegners mit möglichst hohen Prozesskosten bezweckt oder der Abmahnende systematisch überhöhte Abmahngebühren oder Vertragsstrafen verlangt (vgl. BGHZ 144, 165, 170 - Missbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 13 - Falsche Suchrubrik; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon, jeweils m. w. N.).

    Ein Indiz für einen Missbrauch kann es sein, wenn die Abmahntätigkeit sich verselbständigt, das heißt in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit des Anspruchstellers steht und bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung bestimmter Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem Gebührenerzielungsinteresse bestehen kann (BGH, NJW 2001, 371 - Vielfachabmahner; BGH, GRUR 2012, 286 Rn. 12 - Falsche Suchrubrik).

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 215/98

    Scanner-Werbung

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Ist eine vorgerichtliche Abmahnung rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG erfolgt, so sind nachfolgend gerichtlich geltend gemachte Anträge unzulässig (BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scannerwerbung (zu § 13 Abs. 5 UWG a. F); BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 - Bauheizgerät, m. w. N.; BGH, BeckRS 2016, 13602 Rn. 15 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).

    Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, GRUR 2002, 715, 717 - Scannerwerbung).

  • OLG Stuttgart, 27.02.2013 - 3 U 140/12

    Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Abhandenkommen einer Sache bei Weggabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Im Rahmen der Verhandlung mehrerer Berufungssachen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht am 19. Februar 2013 hat die Klägerin nach entsprechendem Hinweis des Senats bzgl. der Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Vorgehens verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben, insbesondere sind Antrags- und Klagerücknahmen erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013, Az. 3 U 140/12).

    Die Klägerin hat nach entsprechendem Hinweis des Senats bzgl. der Rechtsmissbräuchlichkeit ihres Vorgehens verfahrensbeendende Erklärungen abgegeben, insbesondere sind Antrags- und Klagerücknahmen erfolgt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung vom 19. Februar 2013, Az. 3 U 140/12).

  • OLG München, 22.12.2011 - 29 U 3463/11

    Unlauterer Wettbewerb: Sittenwidrigkeit des Abkaufs eines titulierten

    Auszug aus OLG Hamburg, 11.08.2016 - 3 U 56/15
    Ein Indiz für den Rechtsmissbrauch kann auch darin liegen, dass sich der Gläubiger eines titulierten lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs die Titelvollstreckung abkaufen lässt (OLG München, GRUR-RR 2012, 169, 171; OLG Hamburg, NJOZ 2011, 1162 Rn. 29; OLG Hamm, GRUR-RR 2005, 141 - Sortenreinheit).
  • OLG München, 20.02.1997 - 29 U 3795/96
  • KG, 21.05.2004 - 5 U 285/03

    Unlauterer Wettbewerb: Klagebefugnis eines Vielfachabmahners

  • BGH, 19.07.2012 - I ZR 199/10

    Unbedenkliche Mehrfachabmahnung

  • OLG Hamm, 22.06.2004 - 4 U 13/04

    Missbrauch der Klagebefugnis

  • OLG Hamburg, 07.07.2010 - 5 U 16/10

    Wettbewerbsrecht: Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung eines

  • BGH, 06.04.2000 - I ZR 294/97

    Impfstoffversand an Ärzte; Versand von Medikamenten, organisierter Vertriebsweg

  • OLG Frankfurt, 12.03.2015 - 6 U 218/14

    Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in großem Umfang ist kein Rechtsmissbrauch

  • OLG Jena, 06.10.2010 - 2 U 386/10

    Begriff der rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen

  • OLG Hamm, 28.07.2011 - 4 U 55/11

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Verfolgung wettbewerbsrechtlicher

  • OLG Frankfurt, 14.12.2006 - 6 U 129/06

    Rechtsmissbrauch bei Kostenfreistellung durch Anwalt

  • OLG Hamburg, 15.06.2023 - 3 MK 1/21

    Erfolgreiche Musterfeststellungsklage wegen Inkassokosten

    f) Die Auffassung des Senats entspricht in der vorliegenden Konstellation auch den Wertungen des Wettbewerbsrechts: Hier stellt es ein Indiz für Rechtsmissbrauch dar, wenn der beauftragte Anwalt das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, insbesondere den Auftraggeber vom Kostenrisiko ganz oder teilweise freistellt (Senat, Urt. v. 11.8.2016 - 3 U 56/15, GRUR-RS 2016, 113191 Rn. 61 zu § 8 Abs. 4 UWG a.F.).
  • OLG Düsseldorf, 15.12.2020 - 15 U 20/20

    Verstoß gegen Preisangabenverordnung: Angebot von Aminosäurekapseln ohne

    Hier müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss zulassen, es gehe dem Abmahnenden vorwiegend um ein unredliches Gebührenerzielungsinteresse (OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191; OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 473 - Erkauftes Lob; OLG München, GRUR-RR 2007, 55 - Media-Markt).

    Als Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann je nach Umständen des Einzelfalls auch ein vorheriges massiv rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gewertet werden, wenn die äußeren Umstände mit der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen übereinstimmen (OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191).

    Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH, GRUR 2002, 715 - Scanner-Werbung; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327 - Umfang des Geschäftsbetriebs).

    Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH, GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; BGH, GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191; KG, GRUR-RR 2004, 335).

    Im vorliegenden Hauptsacheverfahren stellt die Beklagte zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit - zu Recht - nicht mehr auf die im Verfügungsverfahren zitierte Entscheidung des OLG Hamburg vom 11.8.2016 (3 U 56/15) ab.

  • OLG Düsseldorf, 15.08.2019 - 15 U 55/19

    Grundpreisangabe auch bei Nahrungsergänzungsmitteln für Kraftsportler

    Hier müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss zu lassen, es gehe dem Abmahnenden vorwiegend um ein unredliches Gebührenerzielungsinteresse (OLG Köln GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg Urt. v. 11.8.2016 - 3 U 56/15, BeckRS 2016, 113191; OLG Hamm, GRUR-RR 2011, 473 - Erkauftes Lob; OLG München GRUR-RR 2007, 55 - Media-Markt).

    Als Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann je nach Umständen des Einzelfalls auch ein vorheriges massiv rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Anspruchsstellers bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gewertet werden, wenn die äußeren Umstände mit der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen übereinstimmen (OLG Hamburg Urt. v. 11.8.2016 - 3 U 56/15, BeckRS 2016, 113191).

    Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2002, 715 - Scanner-Werbung; OLG Düsseldorf Urt. v. 8.6.2017 - I-15 U 68/16, BeckRS 2017, 119537; OLG Hamburg Urt. v. 11.8.2016 - 3 U 56/15, BeckRS 2016, 113191; OLG Köln GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Jena GRUR-RR 2011, 327 - Umfang des Geschäftsbetriebs).

    Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so muss der Kläger bzw. Verfügungskläger die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH GRUR 2006, 243 - MEGA SALE; BGH GRUR 2001, 178 - Impfstoffversand an Ärzte; OLG Düsseldorf Urt. v. 8.6.2017 - I-15 U 68/16, BeckRS 2017, 119537; OLG Köln GRUR-RR 2016, 284 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg Urt. v. 11.8.2016 - 3 U 56/15, BeckRS 2016, 113191; KG GRUR-RR 2004, 335).

    Der Verweis der Verfügungsbeklagten auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 11.8.2016 (3 U 56/15), in welcher dem Prozessvertreter des Verfügungsklägers ein massiv missbräuchliches Vorgehen attestiert wurde, genügt für sich genommen nicht.

  • KG, 02.02.2018 - 5 U 110/16

    Sittenwidrige Schädigung durch rechtsmissbräuchliche wettbewerbsrechtliche

    (vgl. auch OLG Hamburg WRP 2017, 485).
  • OLG Hamburg, 07.07.2020 - 3 W 65/19

    Grundpreisangabe-Pflicht bei Angebot von Fertigpackungen mit Aminosäurenprodukten

    Hier müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss zulassen, es gehe dem Abmahnenden vorwiegend um ein unredliches Gebührenerzielungsinteresse (OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284, Rn. 18 - Datensammelnder Steuerberater; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 62).

    Als Indiz für einen Rechtsmissbrauch kann je nach Umständen des Einzelfalls auch ein vorheriges massiv rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Anspruchsstellers bei der Geltendmachung von wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen gewertet werden, wenn die äußeren Umstände mit der jetzigen Rechtsverfolgung im Wesentlichen übereinstimmen (OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 64).

    Die Frage des Rechtsmissbrauchs ist im Wege des Freibeweises jederzeit von Amts wegen zu prüfen (BGH GRUR 2002, 715, 717 - Scanner-Werbung; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537, Rn. 11 OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 64; OLG Köln, GRUR-RR 2016, 284, Rn. 18f. - Datensammelnder Steuerberater; OLG Jena, GRUR-RR 2011, 327 - Umfang des Geschäftsbetriebs).

    Ist durch entsprechenden Tatsachenvortrag die für die Prozessführungsbefugnis sprechende Vermutung erschüttert, so muss dann der Kläger bzw. Antragsteller die Gründe darlegen, die gegen einen Missbrauch sprechen (BGH, GRUR 2006, 243, Rn. 21 - MEGA SALE; OLG Düsseldorf, BeckRS 2017, 119537, 11; OLG Hamburg, BeckRS 2016, 113191, Rn. 64).

    Der Verweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des Senats vom 11. August 2016 (OLG Hamburg, Urteil vom 11. August 2016, Az. 3 U 56/15, BeckRS 2016, 113191/Anlage ZL 8), in welchem das Vorgehen der dortigen Klägerin, die ebenfalls von dem Prozessbevollmächtigten des hiesigen Antragstellers vertreten worden war, als rechtmissbräuchlich angesehen worden ist, genügt für sich genommen nicht.

  • LG Hamburg, 13.10.2020 - 416 HKO 54/20

    Wettbewerbsrechtliche Abschlusserklärung durch einen Bevollmächtigten:

    Denn dem Kläger ist bekannt, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gerne den Spielraum des rechtlich Zulässigen ausschöpft, auch wenn dies im Einzelfall wenig sinnvoll erscheinen mag, manchmal sogar überzieht (vgl. OLG Hamburg WRP 2017, 485 ff.).
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