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   OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16   

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OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16 (https://dejure.org/2016,22181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.07.2016 - 11 W 66/16 (https://dejure.org/2016,22181)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16 (https://dejure.org/2016,22181)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Art der Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher nach Ermessen, Abgabe der Vermögensauskunft

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 15 Abs 2 S 1 GVollzGA, § 802f Abs 4 ZPO, § 9 Anlage Nr 100 GvKostG
    Erinnerung gegen den Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten: Ermessen des Gerichtsvollziehers bei der Wahl der Art der Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • rechtsportal.de

    Ansatzfähigkeit der Kosten des Gerichsvollziehers für die persönliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gerichtsvollzieher hat die Wahl: Persönliche Zustellung oder per Post!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 181
  • NJW-RR 2016, 1534
  • BeckRS 2016, 13620
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 18.04.2016 - 8 W 63/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Persönliche Zustellung einer Ladung zur Abgabe der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Weiterhin hat das Landgericht den zutreffenden rechtlichen Prüfungsmaßstab zu Grunde gelegt, dass es als Beschwerdegericht lediglich diese Ermessensentscheidung auf Ermessensfehler hin zu überprüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20 f.) und keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat.

    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).

    Eine darüber hinausgehende allgemeine Dispositionsbefugnis im weiteren Sinn - wie sie im vorliegenden Fall die Gläubigerin für sich in Anspruch nimmt - lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15).

    Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6).

    In diesem Spannungsfeld hat der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19).

    Allerdings darf der Gerichtsvollzieher auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und der Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

    aa) Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

  • LG Offenburg, 17.09.2014 - 4 T 187/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).

    Allerdings sind die den Gerichtsvollzieher treffenden Gebote teilweise gegenläufig, da die Beitreibung gemäß § 802a Absatz 1 ZPO u.a. zügig und kostengünstig erfolgen soll und nach § 802b Absatz 1 ZPO zugleich in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu bedenken ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 6).

    Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich bei der Zwangsvollstreckung um ein Massenverfahren handelt und daher im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16; OLG Köln Beschluss vom 13. April 2015, juris Rn. 19; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

    Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass fast immer gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 7).

  • OLG Koblenz, 20.10.2015 - 14 W 675/15

    Gerichtsvollzieherkosten: Kosten bei persönlicher Zustellung der Ladung zur

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Auf § 15 Absatz 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA, Die Justiz 2013, S. 240), die als Verwaltungsvorschrift zwar den Gerichtsvollzieher, nicht jedoch die Vollstreckungsparteien und die Gerichte bindet (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 10), kommt es insoweit nicht an.

    (1) Nach einer Ansicht besteht eine allgemeine Dispositionsbefugnis des Gläubigers, da er Herr des Verfahrens sei und Beginn, Art und Ausmaß der Vollstreckung bestimme; deshalb habe der Gerichtsvollzieher Weisungen des Gläubigers zu folgen, soweit diesen keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstünden (OLG Koblenz, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 14 W 675/15, juris Rn. 14 ff.).

  • LG Dresden, 10.07.2007 - 3 T 501/07
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (2) Nach anderer Auffassung darf die persönliche Zustellung nur gewählt werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls wie etwa besonderer Eilbedürftigkeit gerechtfertigt ist (vgl. LG Cottbus, Beschluss vom 11. Mai 2010 - 7 T 6/10, juris Rn. 20 f.; LG Dresden, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 3 T 501/07, juris Rn. 17).
  • OLG Koblenz, 16.07.2010 - 1 Ws 189/10

    Kosten des Ermittlungsverfahrens: Prüfungskompetenz des Erinnerungsgerichts und

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Mithin prüft das nach § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG zuständige Oberlandesgericht die Entscheidung nur auf Rechtsfehler nach (OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Juli 2010 - 1 Ws 189/10, juris Rn. 15; NK-GK/Volpert, GKG § 66 Rn. 116).
  • OLG Frankfurt, 10.02.2016 - 14 W 1/16

    Zustellung der Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO als Zustellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Zum gleichen Ergebnis kommt die Auffassung, nach der die Weisung des Gläubigers beim Gerichtsvollzieher zu einer Ermessensreduzierung auf Null führt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 14 W 1/16, juris Rn. 33).
  • AG Leipzig, 28.01.2015 - 431 M 23908/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).
  • BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10

    Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    Zudem übt der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit als selbständiges Organ der Rechtspflege in eigener Verantwortung aus (Musielak/Lackmann, ZPO 13. Aufl. § 753 Rn. 2), wobei er die Gesetze und die Vorschriften der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher zu beachten hat (BGH, NJW 2011, 2149 Rn. 5).
  • OLG Köln, 13.04.2015 - 17 W 319/14

    Gerichtliche Überprüfung des Kostenansatzes des Gerichtsvollziehers

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).
  • AG Gernsbach, 08.10.2014 - 1 M 165/14
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 22.07.2016 - 11 W 66/16
    (3) Die überwiegende Meinung lehnt derartige Einschränkungen des Ermessens ab, so dass der Gerichtsvollzieher die persönliche Zustellung auch aus allgemeinen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus wählen kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 13. April 2015 - 17 W 319/14, juris Rn. 19 ff.; LG Ellwangen, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 1 T 224/14, BeckRS 2015, 08684; LG Bochum, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 7 T 121/14, juris Rn. 13 ff.; LG Offenburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 4 T 187/14, juris Rn. 5 ff; AG Leipzig, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 431 M 23908/14, juris Rn. 23 ff.; AG Gernsbach, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 M 165/14, BeckRS 2015, 00855; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Ed. 20 § 802f Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich, ZPO 8. Aufl. § 802f Rn. 9).
  • LG Bochum, 23.10.2014 - 7 T 121/14

    Erinnerung des Gläubigers gegen den Ansatz von Kosten für die persönliche

  • BGH, 28.02.2007 - XII ZB 165/06

    Kostenentscheidung nach isolierter Zurücknahme einer Folgesache

  • LG Cottbus, 11.05.2010 - 7 T 6/10

    Niederschlagung der Gerichtsvollzieherkosten bei Nichtbeachtung des

  • OLG Karlsruhe, 25.08.2016 - 11 W 70/16

    Gerichtsvollzieherkosten: Niederschlagung wegen bei unrichtiger Sachbehandlung

    dd) Dass die Gerichtsvollzieherin vorliegend den aus ihrer Sicht unzulässigen Antrag hätte ablehnen und eine Klärung durch das Vollstreckungsgericht hätte ermöglichen müssen, widerspricht nicht der zu § 802f Absatz 4 ZPO ergangenen Entscheidung des Senats (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16, juris).

    § 802f Absatz 4 ZPO betrifft über den Verweis auf die §§ 191 ff. ZPO das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtsvollziehers, entweder persönlich zuzustellen oder die Post mit der Zustellung zu beauftragen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 11 W 66/16, juris 16).

  • LG Halle, 19.03.2019 - 1 T 51/19

    Wahl des Gerichtsvollziehers zwischen Zustellungsarten nach pflichtgemäßem

    Aus der Formulierung des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA "insbesondere" folgt vielmehr, dass die in der Bestimmung enthaltenen Gründe für eine persönliche Zustellung nicht abschließend sind, so dass auch weitere Erwägungen des Gerichtsvollziehers eine persönliche Zustellung erlauben (vgl. LG Karlsruhe Beschl. v. 24.3.2016 - 5 T 94/15, BeckRS 2016, 18952, beck-online; AG Köln, Beschluss vom 14.10.2014 - 288 M 857/14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2015 - 8 W 75/15, LG Bonn, Beschluss vom 23.10.2014 - I-7 T 121/14; andere Ansicht: Häublein, in Münchener Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2013, § 194 Rn. 1; LG Dresden, Beschluss vom 10.07.2007 - 3 T 501/07).Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

    Die wohl herrschende Meinung, der sich die Beschwerdekammer anschließt, (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.

    Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass oft gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.07.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online).

  • OLG Köln, 05.04.2017 - 17 W 213/16

    Ansatz der Kosten des Gerichtsvollziehers für die persönliche Zustellung der

    Ob sich das Ermessen des Gerichtsvollziehers bei einer Anweisung des Gläubigers, Zustellungen stets durch die Post vorzunehmen, grundsätzlich auf "Null" reduziert (so ausdrücklich OLG Frankfurt/Main - 14 W 1/16 -, DGVZ 2016, 82 ff. = juris Rn 33 im Anschluss an OLG Koblenz, DGVZ 2015, 252 ff. = MDR 2016, 50 f. = juris Rn 11 ff.; ähnlich wohl Stein/Jonas/Roth, aaO) oder er an eine entsprechende Weisung nicht gebunden ist (so OLG Frankfurt/Main, B. vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 -, juris Rn 8 ff.; KG, DGVZ 2016, 110 = juris Rn 6 f. im Anschluss an OLG Stuttgart, NJW 2015, 2513 f. = juris Rn 20 - dort aber noch offen gelassen; OLG Stuttgart, DGVZ 2016, 133 ff. = juris Rn 16, 18, 21 und MDR 2016, 730 f. = juris Rn 16 "nicht ohne Weiteres" [aber dennoch nicht pflichtgemäß ausgeübtes Ermessen]; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 24 mwN Rn 21; Zöller/Stöber, 31. Aufl., § 192 ZPO Rn 3; BeckOK-ZPO/Utermark/Fleck, Stand 01.12.2016, § 802f ZPO Rn 2b), ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

    Hierbei wird auch die Meinung vertreten, dass die Zustellung per Post der Regelfall sei (Musielak/Voit/Wittschier, 14. Aufl., § 194 ZPO Rn 2), von der nur in gesondert begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden dürfe (Wieczorek/Schütze/Rohe, 4. Aufl., § 192 ZPO Rn 21; vgl. die Nachweise bei OLG Frankfurt, NJW-RR 2016, 1534 ff. = juris Rn 20).

  • LG Wuppertal, 19.05.2017 - 16 T 126/17
    Prüfungsmaßstab ist demnach, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. April 2016 - 8 W 63/16, juris Rn. 20).

    Bei den Ladungen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft handelt es sich um Massenverfahren, so dass fast immer gleich gelagerte Gründe für oder gegen die persönliche Zustellung sprechen; treffen diese Erwägungen auch auf die einzelne Ladung zu, weil keine besonderen Umstände vorliegen, reicht dies für eine einzelfallbezogene Abwägung aus (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 22.7.2016 - 11 W 66/16, BeckRS 2016, 13620, beck-online).

  • OLG Celle, 28.03.2017 - 2 W 79/17

    Pflicht des Gläubigers zur Tragung der Kosten der Ladung des Schuldners zur

    Die herrschende Meinung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Dezember 2016 - 12 W 2/16 - juris, Rn. 8 - 12 mwN; OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 1534; OLG Stuttgart, OGVZ 2016, 133, juris Rn. 12; OLG Köln Rpfleger 2016, 661) vertritt mit beachtlichen Erwägungen die Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher die Wahl zwischen der Zustellung durch ihn selbst oder per Post nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe und dass aus einer Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post durchzuführen, keine Einschränkung des Ermessens des Gerichtsvollziehers dahingehend folge, dass er etwaige Weisungen des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung zu befolgen habe.
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