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   OLG Jena, 20.04.2017 - 1 Ws 354/16   

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https://dejure.org/2017,40090
OLG Jena, 20.04.2017 - 1 Ws 354/16 (https://dejure.org/2017,40090)
OLG Jena, Entscheidung vom 20.04.2017 - 1 Ws 354/16 (https://dejure.org/2017,40090)
OLG Jena, Entscheidung vom 20. April 2017 - 1 Ws 354/16 (https://dejure.org/2017,40090)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Oberlandesgericht

    §§ 14, 58 Abs. 3 Satz 4 RVG
    Pflichtverteidigervergütung; "Höchstgebühren" im Sinne von § 58 Abs. 3 S. 4 RVG

  • Justiz Thüringen

    § 14 Abs 1 RVG, § 58 Abs 3 S 4 RVG, KostRMoG 2
    Pflichtverteidigervergütung: Begriff der "Höchstgebühren eines Wahlanwalts" als Anrechnungsgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2017, 135283
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Jena, 17.08.2009 - 1 Ws 277/09

    Anrechnung von Zahlungen des Angeklagten oder von Dritten auf die

    Auszug aus OLG Jena, 20.04.2017 - 1 Ws 354/16
    Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber den Regelungsgehalt des § 58 Abs. 3 RVG a. F. im Sinne der so in der Literatur vertretenen Auffassung (wie sie auch in der eine Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffenden Senatsentscheidung vom 17.08.2009, Az. 1 Ws 277/09, bei juris, ausdrücklich zugrunde gelegt worden ist) durch die Ergänzung um Abs. 3 Satz 4 RVG lediglich klarstellen; dahin wird diese Regelung auch in der neueren Kommentierung verstanden, wonach - durch § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG entsprechend der früheren Rechtslage erreicht werde, dass der Anwalt nicht mehr als die Wahlverteidigergebühren erhalte (Gerold/Schmidt/ Burhoff , RVG, 22. Aufl, Rdnr. 79), - der Gesetzgeber Satz 4 angefügt habe, der besage, was schon bislang unstreitig gewesen sei ( Hartung /Schön/Enders, RVG, 3. Aufl., a. a. O., Rdnr. 42) bzw. der schon der vorher in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung entspreche (Burhoff/ Volpert , RVG, 4. Aufl., Rdnr. 60).
  • OLG Koblenz, 08.08.2019 - 2 Ws 224/19

    Pflichtverteidiger, Anrechnung von Zahlungen, Höchstgebühr

    Das Oberlandesgericht Jena hat bereits entschieden, dass der Begriff der "Höchstgebühren eines Wahlanwalts" in § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG diejenige Vergütung als Anrechnungsgrenze bezeichnet, die der Pflichtverteidiger gem. § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort genannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen höchstens verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte (OLG Jena, Beschluss vom 20.04.2017 in BeckRS 2017, 135283).

    Die Summe aus Pflichtverteidigergebühren und erhaltenen Vorschüssen und Zahlungen sollte nicht mehr ergeben als den Betrag, der ihm als Wahlverteidigervergütung zugestanden hätte (Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 19. Auflage, § 58 RVG Rn. 71; Schneider/Wolf/Fölsch, RVG, 6. Auflage, § 58 Rn. 69; für weitere Nachweise siehe OLG Jena, Beschluss vom 20.04.2017, a.a.O.).

    Auch hat das Oberlandesgericht Jena bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass ein derartiges Normverständnis § 58 Abs. 3 Satz 4 RVG nahezu leerlaufen ließe, weil die von einem Wahlanwalt abstrakt erzielbaren Rahmen-Höchstbeträge fast immer höher liegen dürften als das Doppelte der Pflichtverteidigergebühr, so dass eine Anrechnung jeweils schon nach § 58 Abs. 3 Satz 3 RVG erfolgte (Beschluss vom 20.04.2017, a.a.O.).

  • LG Aachen, 03.01.2020 - 67 KLs 18/17

    Anrechung, Vorschuss, Höchstgebühr des Rechtsanwalt, Gebührenbemessung

    Der Begriff der "Höchstgebühr des Wahlanwalts" i.S.d. § 58 Abs. 3 S. 4 RVG meint nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte (Anschluss an Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2017 - 1 Ws 354/16).

    Dabei meint der Begriff der "Höchstgebühr des Wahlanwalts" nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte (überzeugend Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2017 - 1 Ws 354/16 -, Rn. 15 ff., juris; ebenso LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 15. Oktober 2018 - 2 KLs 1023 Js 6546/17 -, juris).

  • LG Bad Kreuznach, 15.10.2018 - 2 KLs 1023 Js 6546/17

    Anrechnung, Plfichtverteidigergebühren, Vorschuss, Wahlanwalt

    Zu der von der Bezirksrevisorin vertretenen Auffassung bei der Anwendung des § 58 Abs. 3 S. 4 RVG gibt es, soweit ersichtlich, bislang nur eine einzige obergerichtliche Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (Beschluss vom 20.04.2017 - 1 Ws 354/16).
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