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   LG Berlin, 05.03.2018 - 504 Qs 11/18   

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https://dejure.org/2018,24807
LG Berlin, 05.03.2018 - 504 Qs 11/18 (https://dejure.org/2018,24807)
LG Berlin, Entscheidung vom 05.03.2018 - 504 Qs 11/18 (https://dejure.org/2018,24807)
LG Berlin, Entscheidung vom 05. März 2018 - 504 Qs 11/18 (https://dejure.org/2018,24807)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NZV 2018, 481
  • BeckRS 2018, 13524
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Villingen-Schwenningen, 16.01.2020 - 6 Ds 66 Js 980/19

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Strafnorm

    Dass zwischenzeitlich Bremsungen auf angepasste Geschwindigkeiten erfolgten, ist der Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht abträglich (LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 - 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 6).

    Auf diese Weise sollen der nachgestellte Renncharakter manifestiert, bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen hingegen nicht von der Strafbarkeit umfasst werden, auch wenn sie erheblich sind" (KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = BeckRS 2019, 8319 Rn. 1; so bereits LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 - [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 35; LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 - 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 6; LG Berlin, Beschluss vom 28.2.2019 - 528 Qs 24/19 = BeckRS 2019, 5484 Rn. 1).

    Dieses Argument wird dann sporadisch mit weiteren Fallbesonderheiten unterfüttert, beispielsweise der Absicht, den Mitfahrern zu imponieren, oder einer besonders groben Fahrweise (LG Berlin, Urteil vom 4.12.2018 - [562] 236 AR 157/18 Ns [65/18] = BeckRS 2018, 42829 Rn. 36; KG Berlin, Beschluss vom 15.4.2019 - [3] 161 Ss 36/19 [25/19] = BeckRS 2019, 8319 Rn. 2; LG Berlin, Beschluss vom 5.3.2018 - 504 Qs 11/18 = BeckRS 2018, 13524 Rn. 11).

  • KG, 20.12.2019 - 3 Ss 75/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).
  • LG Berlin, 28.02.2019 - 528 Qs 24/19

    Abstrakt gefährliche Fahrweise im Straßenverkehr

    Es handelt sich daher bei vorläufiger Würdigung um ein nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandsmäßiges, rennartiges Fluchtverhalten des Beschuldigten im Straßenverkehr, wobei er über eine längere Fahrstrecke sein Fahrzeug mit bewusst stadtfremden Geschwindigkeitsüberschreitungen (über 100 km/h) fuhr und insoweit an Kreuzungen, Ampeln und verengten Stellen jeweils die höchstmögliche, d.h. situationsabhängig möglichst hohe Geschwindigkeit anstrebte (vgl. auch LG Berlin, VRS 133, 15 ff).
  • KG, 20.12.2019 - 161 Ss 134/19

    Verbotenes Rennen, Verfassungsmäßigkeit, Tatbestandsvoraussetzungen

    Hierbei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen ergibt; nicht maßgeblich ist dagegen, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt (vgl. Senat, Beschluss vom 15. April 2019, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Juli 2019, a.a.O.; LG Berlin, Beschlüsse vom 28. Februar 2019 - 528 Qs 24/19 - und vom 5. März 2018 - 504 Qs 11/18 -, beide bei juris; Pegel, § 315dRn. 26).
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