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   BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16   

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BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16 (https://dejure.org/2018,18837)
BGH, Entscheidung vom 17.04.2018 - XI ZR 238/16 (https://dejure.org/2018,18837)
BGH, Entscheidung vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16 (https://dejure.org/2018,18837)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Wolters Kluwer

    Unterliegen der in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltenen formularmäßigen Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" der richterlichen Inhaltskontrolle i.R.e. Avalkredits; Rückzahlung einer i.R.e. Darlehensvertrages erhobenen ...

  • Betriebs-Berater

    Unwirksamkeit der Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" auch im Rahmen eines Avalkredits mit Unternehmern

  • rewis.io

    Kreditvertrag mit Unternehmern: Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" bei einem Avalkredit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 307; BGB § 310
    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr in einem Avalkreditvertrag mit einem Unternehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterliegen der in Darlehensurkunden eines Kreditinstituts für Kreditverträge mit Unternehmern enthaltenen formularmäßigen Klausel zu einer "Bearbeitungsgebühr" der richterlichen Inhaltskontrolle i.R.e. Avalkredits; Rückzahlung einer i.R.e. Darlehensvertrages erhobenen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unwirksamkeit einer Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Avalkredit an Unternehmer in Banken-AGB

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unwirksame Klausel zu ?Bearbeitungsgebühr? in Avalkreditvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Klausel in Kreditverträgen mit Unternehmen zu einer Bearbeitungsgebühr bei Avalkrediten

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Unwirksamkeit einer Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Avalkredit an Unternehmer in Banken-AGB

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Bankgebühren für Avalkredit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei) (Leitsatz)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 1136
  • ZIP 2018, 1436
  • MDR 2018, 1071
  • VersR 2019, 427
  • WM 2018, 1356
  • BB 2018, 1601
  • BB 2018, 1802
  • DB 2018, 1790
  • BeckRS 2018, 14434
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 233/16

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16
    Es hat die streitige Klausel, die eine einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr vorsieht, für wirksam erachtet und dies weitgehend wortgleich wie in seiner Entscheidung, die Gegenstand des Senatsurteils vom 4. Juli 2017 (XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 7 ff.) war, begründet.

    Dabei ist unerheblich, ob bei Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder das Entgelt im Einzelfall anhand der Daten des konkreten Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet wird (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 mwN).

    Diese Anforderungen gelten auch im Rechtsverkehr zwischen Unternehmern (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 24 mwN).

    Dem entspricht, dass nach dem Vortrag der Beklagten die entsprechende Bearbeitungsgebühr in keinem der von beiden Parteien abgeschlossenen Darlehensverträge abbedungen worden ist (so bereits Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 25).

    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33, jeweils mwN).

    Nach der verwendeten Bezeichnung "Bearbeitungsgebühr" handelt es sich um Entgelt für die Bearbeitung des Darlehensantrages einschließlich der Vorbereitung des Vertragsschlusses sowie für Verwaltungsaufwand der Beklagten bei Kreditbearbeitung und -auszahlung (so bereits Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 36).

    Die von der Beklagten auch im vorliegenden Verfahren gegen diese Auslegung vorgebrachten Einwände greifen nicht durch (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, aaO).

    (2) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden, dass eine in einer Darlehensurkunde eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 23 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 32 ff.).

    Das gilt auch bei einer Vertragsgestaltung, die dem Darlehensnehmer alternativ die Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits oder von Termingeldern ermöglicht (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, aaO Rn. 36 ff.).

    Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.).

    Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 39 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 47).

    Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 40 und XI ZR 233/16, aaO Rn. 48) und die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde von der Beklagten nicht widerlegt.

    Wie auch im Falle des Kontokorrentkredits und der Termingelder kann die Beklagte das Risiko einer Nichtinanspruchnahme von Avalen durch eine Mischkalkulation ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 80 ff.).

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 85 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 93 ff.).

  • BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15

    Zur Zulässigkeit formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte bei

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16
    Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 24 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 33, jeweils mwN).

    (2) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils bereits entschieden, dass eine in einer Darlehensurkunde eines Kreditinstituts für den Abschluss von Kreditverträgen mit Unternehmern enthaltene formularmäßige Klausel über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle unterliegt (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 23 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 32 ff.).

    Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts ist auch für die Bearbeitung eines Unternehmerdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt den Darlehensnehmer - hier den Kläger - entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 37 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 45 ff.).

    Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Gesetzesrechts, dass jeder Rechtsunterworfene für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, kein gesondertes Entgelt verlangen kann (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 39 und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 47).

    Durch diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners indiziert (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 40 und XI ZR 233/16, aaO Rn. 48) und die Vermutung des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB wurde von der Beklagten nicht widerlegt.

    Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB für früher entstandene Rückforderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte auch bei Darlehensverträgen mit Unternehmern nicht vor dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen begann (Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 85 ff. und XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 93 ff.).

  • BGH, 13.05.2014 - XI ZR 405/12

    Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16
    Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN).

    Außer Betracht bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014, aaO Rn. 25 mwN).

    bb) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die von der Beklagten verwendete Klausel, die der Senat selbstständig auslegen kann (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.

  • BGH, 28.07.2015 - XI ZR 434/14

    Unwirksame Entgeltklausel für Buchungen bei der Führung von Geschäftsgirokonten

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16
    Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23).

    Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Vorschrift des § 305c Abs. 2 BGB, die auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr gilt (Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 31), zulasten des Klauselverwenders.

  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 16/85

    Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung von

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16
    Denn die Hauptleistungspflicht des Kunden im Rahmen eines Avalkreditvertrages, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB darstellt (BGH, Urteil vom 19. September 1985 - IX ZR 16/85, BGHZ 95, 375, 380 f.), besteht in der Verpflichtung zur Zahlung einer Avalprovision (vgl. Bauer in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 13.14; Früh/Müller-Arends in BuB, Stand September 2007 Rn. 3/285), wie sie im Streitfall in Höhe von 1, 50% p.a. auf den jeweils ausstehenden Bürgschaftsbetrag gesondert festgelegt wurde.
  • BGH, 08.05.2012 - XI ZR 437/11

    BGH erklärt die Auslagenersatzklausel in Nr. 18 der AGB-Sparkassen sowie in Nr.

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16
    Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken erbracht werden, sind danach keine ersatzfähigen Aufwendungen (Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Rn. 41).
  • BGH, 20.03.2014 - VII ZR 248/13

    Generalunternehmervertrag: Wirksamkeit von Regelungen zur

    Auszug aus BGH, 17.04.2018 - XI ZR 238/16
    Die entsprechenden Umstände hat der Verwender darzulegen (BGH, Urteil vom 20. März 2014 - VII ZR 248/13, BGHZ 200, 326 Rn. 27 mwN).
  • BGH, 23.08.2018 - III ZR 192/17

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets:

    Bearbeitungsgebühr" und für das Ticket zum Selbstausdrucken eine "Servicegebühr" von 2, 50 EUR berechnet, weicht sie zum Nachteil des Kunden von dem auch in der dispositiven Regelung des § 448 Abs. 1 BGB zum Ausdruck kommenden wesentlichen Grundgedanken ab, dass ein Rechtsunterworfener für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen kann (z.B. BGH, Urteile vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, BeckRS 2018, 14434 Rn. 27 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BeckRS 2017, 121208 Rn. 39 und XI ZR 233/16, BeckRS 2017, 121112 Rn. 47 jeweils mwN).

    b) Die in der Berechnung einer "Bearbeitungs-" oder "Servicegebühr" liegende Abweichung vom gesetzlichen Leitbild der Unentgeltlichkeit der nebenvertraglich geschuldeten Versendung beziehungsweise Übermittlung der erworbenen Eintrittskarte indiziert nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB bereits eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die zwar auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung widerlegt werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BeckRS 2018, 14420 Rn. 46; vom 17. April 2018, aaO und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, aaO Rn. 40 und XI ZR 233/16, aaO Rn. 48).

  • BGH, 09.05.2023 - VIII ZB 53/21

    Zur Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten, der

    Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken erbracht werden, sind danach keine ersatzfähigen Aufwendungen (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, NJW-RR 2018, 1136 Rn. 24 mwN; MünchKommBGB/F. Schäfer, 9. Aufl., § 670 Rn. 28).
  • OLG Braunschweig, 19.05.2022 - 9 U 12/21

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Oldtimer-Pkw; Unzutreffende

    Wegen des seiner Meinung nach anzunehmenden Aushandelns des Gewährleistungsauschlusses verweist er auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17.4.2018 - XI ZR 238/16, vom 20.1.2016 - VIII ZR "267" [gemeint ist: 26]/15, vom 23.1.2003 - VII ZR 210/01 und vom 16.7.1998 - VII ZR 9/97.

    Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 9/97, Rn. 9, juris), also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der effektiven Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, Rn. 15, juris; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01 = BGHZ 153, 311-327, Rn. 47, juris; Urteil vom 16. Juli 1998 - VII ZR 9/97, Rn. 9, juris).

    Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, a.a.O.).

    In der Regel schlägt sich das Aushandeln in Änderungen des vorformulierten Textes nieder (BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, a.a.O.; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, a.a.O.).

    Die allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, genügt nicht (BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14, BGHZ 206, 305 Rn. 23; Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, Rn. 15, juris).

    Der Beklagte trägt als Verwender aber dafür die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, Rn. 15, juris; Urteil vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, Rn. 20, juris).

  • BFH, 31.08.2022 - X R 15/21

    Avalprovisionen als Schuldzinsen

    Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S. von § 675 BGB (BGH-Urteil vom 17.04.2018 - XI ZR 238/16, Der Betrieb 2018, 1790, Rz 24, m.w.N.; Pamp in Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 50 Rz 38), der nicht in der Hingabe von Geld, sondern darin besteht, dass das Kreditinstitut mit seinem Namen und seinem Kredit für die Verbindlichkeiten des Kunden einzustehen bereit ist und eine Haftungszusage erteilt (u.a. BFH-Urteil vom 27.03.2007 - VIII R 27/05, BFHE 217, 479, BStBl II 2010, 21, unter II.2.b, m.w.N.).
  • BGH, 16.10.2018 - XI ZR 281/17

    Erstattung von Bearbeitungsentgelten aus mehreren Bauträgerkreditverträgen;

    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gilt dies auch für Kontokorrentkredite (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 233/16, aaO Rn. 46 und 80 ff.) und Avalkredite (vgl. Senatsurteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16, WM 2018, 1356 Rn. 24 ff.).
  • OLG Braunschweig, 03.06.2022 - 4 U 264/21

    Ansprüche aus einem Avalkreditvertrag zur Ablösung eines anderen

    Der Kläger hat mit der Beklagten in Gestalt des Avalkreditvertrages vom 22./27. Februar 2012 einen wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 238/16 -, Rn. 24, juris) abgeschlossen, durch welchen sich die Beklagte nicht nur dazu verpflichtete, eine unbedingte und unwiderrufliche Garantie für eine darlehensvertragliche Zahlungsverpflichtung des Klägers in Schweizer Franken zu übernehmen, sondern auch, unter einer aufschiebenden Bedingung, nämlich bei Erreichen des Kurses von 1, 1900 EUR/CHF, im eigenen Namen und für Rechnung des Klägers den zur Rückführung der Darlehenssumme benötigten Betrag in der Währung Schweizer Franken zu kaufen.
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