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   BGH, 26.04.2018 - I ZR 269/16   

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https://dejure.org/2018,19052
BGH, 26.04.2018 - I ZR 269/16 (https://dejure.org/2018,19052)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - I ZR 269/16 (https://dejure.org/2018,19052)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - I ZR 269/16 (https://dejure.org/2018,19052)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch gegen ein Paketdienstunternehmen aufgrund Abhandenkommens des Transportgutes; Prüfung des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

  • rewis.io

    Zurückverweisung der Sache bei wesentlichem Verfahrensmangel

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Straße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; CMR Art. 17 Abs. 2
    Schadensersatzanspruch gegen ein Paketdienstunternehmen aufgrund Abhandenkommens des Transportgutes; Prüfung des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensmangels im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2018, 14703
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.02.2017 - VIII ZR 284/15

    Berufungsverfahren: Vorraussetzungen der Urteilsaufhebung und Zurückverweisung

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - I ZR 269/16
    Die Beklagte ist durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil damit ihrem Hauptbegehren auf eine Sachentscheidung nicht stattgegeben worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 12 mwN).

    Danach kommt eine Zurückverweisung als Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Berufungsverfahren das Verfahren erster Instanz fortsetzt und das Berufungsgericht deshalb in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über den gesamten Streitstoff ein eigenes neues Urteil zu fällen und die hierfür erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen hat, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 14 mwN).

    Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG liegt insbesondere vor, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen oder als erheblich angesehenen Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 16 mwN).

    b) Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist allein aufgrund des materiellrechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt unrichtig sein sollte oder das Berufungsgericht ihn als verfehlt erachtet (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 18 mwN).

    Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG schützt weder davor, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lässt, weil es nach seiner Ansicht für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, noch davor, dass es die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 18 mwN).

    Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit ein Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegt daher nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht die sachlichrechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm aus diesem Grund keine Bedeutung beimisst (st. Rspr.; vgl. BGH, Teilurteil vom 15. Februar 2017 - VIII ZR 284/15, juris Rn. 19 bis 22).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 26.04.2018 - I ZR 269/16
    Höhere Anforderungen sind hier an den Vortrag der Beklagten nicht zu stellen (vgl. dazu BGH [...], TranspR 2008, 117 Rn. 30).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2018 - 15 U 52/17

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Vorschubeinrichtung zum

    Auf der Basis dieser Annahme bedurfte es nach dem eigenen Standpunkt des Landgerichts (BGH BeckRS 2018, 14703; BGH GRUR 2018, 740 - Gewohnt gute Qualität; BGH NJW 2013, 2601 m. w. N.) weiteren Vortrages hierzu, da die Beweisfrage (vermeintlich) insoweit nur unvollständig beantwortet war.

    Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (BGH BeckRS 2018, 14703; BGH BeckRS 2018, 13890; BGH BeckRS 2013, 18356 m. w. N.).

    Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör durch Nichtberücksichtigung unstreitigen Tatsachenvortrages, Nichterteilung eines notwendigen Hinweises gem. § 139 ZPO sowie Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots ist so erheblich, dass das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung darstellt (BGH BeckRS 2018, 14703; BGH BeckRS 2017, 103968; BGH NJW 2016, 2274; BGH WuM 2016, 628; BGH NJW 2001, 1500).

  • BGH, 26.10.2023 - IX ZR 250/22

    Voraussetzung für Zurückverweisung an 1. Instanz wegen Verfahrensmangels?

    Die Beklagten sind durch die vom Berufungsgericht ausgesprochene Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beschwert, weil damit ihrem Hauptbegehren auf eine die Klage insgesamt abweisende Sachentscheidung nicht stattgegeben worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 269/16, TranspR 2018, 384 Rn. 5 mwN).
  • OLG Düsseldorf, 16.07.2020 - 12 U 26/20

    1. Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung ist nicht zu bewilligen,

    Wesentlich sind alle Mängel, die so schwerwiegend sind, dass das erstinstanzliche Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung abgibt, wobei nicht auf die Schwere des Mangels an sich, sondern auf seine Bedeutung für die Entscheidung abzustellen ist (Prütting/Gehrlein/Oberheim, ZPO, 11. Aufl., § 538 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urt. v. 26.04.2018 - I ZR 269/16, juris Rn. 7).
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