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   OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19   

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OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19 (https://dejure.org/2019,33872)
OLG Köln, Entscheidung vom 10.10.2019 - 15 U 39/19 (https://dejure.org/2019,33872)
OLG Köln, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - 15 U 39/19 (https://dejure.org/2019,33872)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Bild am Sonntag" darf Reise-Gewinnspiel nicht mit ehemaligem "Traumschiffkapitän" bebildern; §§ 22, 23 KunstUrhG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unzulässige Bebilderung eines Gewinnspiels mit dem Foto eines "Traumschiff"-Kapitäns

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    KUG §§ 22 f.
    Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses und die Verwendung eines Namens im Kontext eines Gewinnspiels

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Werbung der Bild am Sonntag für Gewinnspiel mit Foto eines ehemaligen Traumschiffkapitäns ohne Zustimmung des abgebildeten Schauspielers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Gewinnspiel mit dem Foto des ehemaligen Traumschiffkapitäns

  • lto.de (Kurzinformation)

    Gewinnspiel der BamS: Mit dem Traumschiff-Kapitän geködert

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Bild am Sonntag durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem Traumschiffkapitän bebildern

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Traumschiff-Kapitän als Werber wider willen - Mit Bildern beliebter Schauspieler machte "Bild am Sonntag" Reklame für ein Gewinnspiel

  • datev.de (Kurzinformation)

    "Bild am Sonntag" durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem "Traumschiffkapitän" bebildern

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewinnspiel durfte nicht Bild von Traumschiff-Kapitän verwenden

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Traumreise ohne Traumschiffkapitän. "Bild am Sonntag" durfte Gewinnspiel nicht mit ehemaligem "Traumschiffkapitän" bebildern

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Gewinnspiel der Bild am Sonntag - BamS durfte nicht mit Traumschiffkapitän Sascha Hehn ködern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 112
  • afp 2020, 73
  • BeckRS 2019, 25735
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (70)

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10

    Playboy am Sonntag

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Auf die wettbewerbsrechtliche Behandlung von Preisrätseln komme es nicht entscheidend an, da auch eine redaktionelle Nutzung - wie insbesondere der Fall BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H zeige, eine kommerzielle Nutzung darstellen und so eine Lizenzanalogie tragen könne, selbst wenn es nicht um eine offen ausgewiesene Werbung im klassischen Sinne gehe.

    Insofern sei der Fall gerade nicht so gelagert wie im Fall BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H, wo die redaktionelle Berichterstattung letztlich ganz zurücktrat und eine werbliche Vereinnahmung des im Mittelpunkt der Berichterstattung stehenden Betroffenen als Vorspann für die Anpreisung des Presseerzeugnis erfolgt war unter einem sog. Imagetransfer.

    aa) Das Landgericht hat die abstrakten Grundsätze des sog. abgestuften Schutzkonzepts bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach §§ 22 f. KUG zutreffend herausgearbeitet, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem etwa BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 13, 22 f. sowie BGH v. 09.04.2019 - VI ZR 533/16, GRUR 2019, 866 Rn. 7 ff.; v. 18.06.2019 - VI ZR 80/18, BeckRS 2019, 16175 Rn. 30 ff.; v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 ff.).

    Für die Frage eines Eingriffs in das Recht des Klägers am eigenen Bild durch die streitgegenständliche Veröffentlichung ist auch unerheblich, ob der Kläger im konkreten Fall werblich vereinnahmt worden ist oder nicht (unklar BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 14 ff.); dies ist nur - wie sogleich auszuführen ist - ein Aspekt im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen.

    Auch insofern vermag die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers daher auch kaum eine Orientierung im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte bieten (vgl. allg. zu diesem Kriterium BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 28 - H).

    Da die Entscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, wesentlicher - vermögensrechtlicher - Bestandteil des Persönlichkeitsrechts ist (st. Rspr., vgl. BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 15 - H), ist dies bei der Abwägung von ganz besonderem Gewicht.

    Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H folgt insofern dann nichts anderes: Dort lag zwar rein äußerlich eine Bildnisnutzung im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung vor, doch war diese aus maßgeblicher Sicht des Durchschnittslesers vorgeschoben und diente ihrem Charakter nach allein und ausschließlich der Eigenwerbung des Presseorgans.

    Die für die Beurteilung einer Verwendung von Bildnissen im Rahmen von Werbeanzeigen entwickelten Grundsätze gelten aber im Grundsatz entsprechend auch für Eigenwerbung der Presse (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 - H, Rn. 17 m.w.N., Senat a.a.O. Rn. 33).

    Zum anderen rügt der Kläger zu Recht, dass entgegen dem Landgericht hier auch nicht nur eine reine sog. Aufmerksamkeitswerbung vorliegt - der im Zuge der Abwägung mangels Eingriffsintensität weniger Gewicht zukommen würde (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 25 - H) -, sondern aus Sicht des Durchschnittslesers und letztlich auch schon aufgrund der Bildunterschrift zumindest auch eine leichte Form eines sog. Imagetransfers ähnlich wie im Fall BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft: Ist der dortige Kläger als Moderator einer Rätselsendung in Beziehung zu einem ihm fremden Rätselheft gesetzt worden und sollte wegen der "Branchengleichheit" im Rätselsektor ersichtlich seine Kompetenz und Popularität auf das angepriesene Rätselheft übertragen werden (BGH a.a.O., Rn. 32), gilt vorliegend nach Ansicht des Senats nichts anderes: Schon die Bildunterschrift ( wie auf dem echten TV-B") zieht einen bewussten Vergleich zur beliebten TV-Serie und überträgt deren Beliebtheit auf die "branchengleiche" Kreuzfahrt auf einem anderen Schiff als Hauptgewinn des Preisrätsels.

    Die unbefugte (auch) kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - H; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 22; v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2 Fall BGB).

  • OLG Köln, 28.05.2019 - 15 U 160/18

    Unzulässiger Klickköder ("Clickbaiting") - Fernsehzeitschrift darf nicht grundlos

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Denn - wie der Senat zuletzt im Urteil v. 18.04.2019 - 15 U 215/18, BeckRS 2019, 10200 - ausgeführt hat, ist für beide denkbaren Anspruchsgrundlagen immer eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen und grundrechtlich geschützten Positionen entweder im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder eben im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit f. DSGVO geboten, die - wenn (wie hier) nicht unterschiedliche Schutzumfänge verschiedener geschützter Positionen im Raum stehen - im Grundsatz zum gleichen Ergebnis führen muss.

    Zwar wird weder das Presserzeugnis der Beklagten noch der Hauptgewinn (Kreuzfahrt bei Drittanbieter) unmittelbar mit dem Bildnis des Klägers beworben noch sind mit dem Bildnis mehr oder weniger direkt Einkünfte bei der Beklagten erzeugt worden (zum sog. Klickköder und dadurch verursachten Werbemehreinnahmen etwa Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19].

    Der Senat (v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 Rn. 31 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) hat bereits ausgeführt, dass allein eine - gemessen an §§ 22, 23 KUG - unbefugte Verwendung eines Bildnisses einer Person ebenso wie eine sonstige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (etwa durch einen Privatsphärenverstoß) im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung oder einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten publizistischen Eigenwerbung der Presse (etwa auf dem Titelblatt einer Zeitschrift) zwar im Grundsatz keinen Anspruch auf eine sog. Lizenzanalogie begründen kann.

    Der Senat hat im Urt. v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 Rn. 36 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19 betont, dass man Fälle einer - sei es rechtswidrigen - Nutzung von Bildern in einem dem Leser erkennbaren redaktionellem Kontext von der werblichen Nutzung letztlich danach abgrenzen muss, ob im konkreten Fall noch ein inhaltlicher Bezug zwischen dem konkreten Bildnis, welches die Aufmerksamkeit des Betrachters wecken soll, und dem redaktionellen Zielbeitrag und seinem Kontext besteht oder ob doch primär die Vermarktung im Vordergrund steht.

    Zum einen ist für die Frage, ob ein Bild werblich eingesetzt worden ist, im Ausgangspunkt die Sicht des Durchschnittslesers maßgeblich (st. Rspr., vgl. BGH v. 14.03.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 - T); wettbewerbliche Grundsätze können zwar zur Orientierung herangezogen werden, sind aber nicht allein maßgeblich (so auch Senat v. v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 37).

    Insofern ist zwar - anders als im "X"-Fall des Senats v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 (Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) zwar nicht unmittelbar über die Abbildung des Klägers direkt weiterer Umsatz bei der Beklagten generiert worden, doch geschah dies zumindest mittelbar, weil über die mit dem Konterfeit des Klägers aktiv beworbene Aktion jedenfalls die Aufmerksamkeit der Leser auf die SMS-/Telefonaktion gelenkt worden ist, da die Abfrage der Gewinne nur über kostenpflichtige Mehrwertdienstenummern möglich war.

    Die unbefugte (auch) kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - H; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 22; v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2 Fall BGB).

    Die gewisse "Atypik" der hier streitgegenständlichen werblichen Nutzung steht - wie der Senat unlängst zu einem sog. "X" bereits ausgeführt hat (Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 42 - 36 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) nicht entgegen.

  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 120/19

    Unzulässige Nutzung eines Prominentenbildes als "Klickköder"

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Zwar wird weder das Presserzeugnis der Beklagten noch der Hauptgewinn (Kreuzfahrt bei Drittanbieter) unmittelbar mit dem Bildnis des Klägers beworben noch sind mit dem Bildnis mehr oder weniger direkt Einkünfte bei der Beklagten erzeugt worden (zum sog. Klickköder und dadurch verursachten Werbemehreinnahmen etwa Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19].

    Der Senat (v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 Rn. 31 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) hat bereits ausgeführt, dass allein eine - gemessen an §§ 22, 23 KUG - unbefugte Verwendung eines Bildnisses einer Person ebenso wie eine sonstige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (etwa durch einen Privatsphärenverstoß) im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung oder einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten publizistischen Eigenwerbung der Presse (etwa auf dem Titelblatt einer Zeitschrift) zwar im Grundsatz keinen Anspruch auf eine sog. Lizenzanalogie begründen kann.

    Der Senat hat im Urt. v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 Rn. 36 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19 betont, dass man Fälle einer - sei es rechtswidrigen - Nutzung von Bildern in einem dem Leser erkennbaren redaktionellem Kontext von der werblichen Nutzung letztlich danach abgrenzen muss, ob im konkreten Fall noch ein inhaltlicher Bezug zwischen dem konkreten Bildnis, welches die Aufmerksamkeit des Betrachters wecken soll, und dem redaktionellen Zielbeitrag und seinem Kontext besteht oder ob doch primär die Vermarktung im Vordergrund steht.

    Insofern ist zwar - anders als im "X"-Fall des Senats v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, BeckRS 2019, 10200 (Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) zwar nicht unmittelbar über die Abbildung des Klägers direkt weiterer Umsatz bei der Beklagten generiert worden, doch geschah dies zumindest mittelbar, weil über die mit dem Konterfeit des Klägers aktiv beworbene Aktion jedenfalls die Aufmerksamkeit der Leser auf die SMS-/Telefonaktion gelenkt worden ist, da die Abfrage der Gewinne nur über kostenpflichtige Mehrwertdienstenummern möglich war.

    Die gewisse "Atypik" der hier streitgegenständlichen werblichen Nutzung steht - wie der Senat unlängst zu einem sog. "X" bereits ausgeführt hat (Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 42 - 36 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) nicht entgegen.

  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 8/07

    Wer wird Millionär?

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Selbst wenn unterstellt würde, dass die Veröffentlichung am Rande auch redaktionellen Charakter habe, fehle es jedenfalls an einem ausreichenden Informationswert für die Öffentlichkeit, um die Nutzung des Bildnisses gemessen an BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft - noch rechtfertigen zu können.

    Auch der der Entscheidung BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft zugrundeliegende Sachverhalt sei nicht vergleichbar: Der Kläger, der allgemein sein Einverständnis in seine Ablichtung als Kapitän gegeben habe und der sich der Nutzung des Bildes für die Illustration des "Bs" als Inbegriff der "Traum-Kreuzfahrt" auch bewusst gewesen sei, sei hier nur zur Illustration eines redaktionellen Beitrages abgebildet worden ohne Ausnutzung eines Werbewerts o.ä.

    Das Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst nicht die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 Rn. 19 - "Rätselheft").

    Zum anderen rügt der Kläger zu Recht, dass entgegen dem Landgericht hier auch nicht nur eine reine sog. Aufmerksamkeitswerbung vorliegt - der im Zuge der Abwägung mangels Eingriffsintensität weniger Gewicht zukommen würde (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 25 - H) -, sondern aus Sicht des Durchschnittslesers und letztlich auch schon aufgrund der Bildunterschrift zumindest auch eine leichte Form eines sog. Imagetransfers ähnlich wie im Fall BGH v. 11.03.2009 - I ZR 8/07, GRUR 2009, 1085 - Rätselheft: Ist der dortige Kläger als Moderator einer Rätselsendung in Beziehung zu einem ihm fremden Rätselheft gesetzt worden und sollte wegen der "Branchengleichheit" im Rätselsektor ersichtlich seine Kompetenz und Popularität auf das angepriesene Rätselheft übertragen werden (BGH a.a.O., Rn. 32), gilt vorliegend nach Ansicht des Senats nichts anderes: Schon die Bildunterschrift ( wie auf dem echten TV-B") zieht einen bewussten Vergleich zur beliebten TV-Serie und überträgt deren Beliebtheit auf die "branchengleiche" Kreuzfahrt auf einem anderen Schiff als Hauptgewinn des Preisrätsels.

  • RG, 05.05.1908 - V 215/08

    Kann ein aus Belgien unter der Anschuldigung des wissentlichen Meineides

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Zum einen ist für die Frage, ob ein Bild werblich eingesetzt worden ist, im Ausgangspunkt die Sicht des Durchschnittslesers maßgeblich (st. Rspr., vgl. BGH v. 14.03.1995 - VI ZR 52/94, NJW-RR 1995, 789 - T); wettbewerbliche Grundsätze können zwar zur Orientierung herangezogen werden, sind aber nicht allein maßgeblich (so auch Senat v. v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 37).

    Die unbefugte (auch) kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - H; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 22; v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2 Fall BGB).

    Die gewisse "Atypik" der hier streitgegenständlichen werblichen Nutzung steht - wie der Senat unlängst zu einem sog. "X" bereits ausgeführt hat (Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 42 - 36 - Revision anhängig zu BGH - I ZR 120/19) nicht entgegen.

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Der Bundesgerichtshof hat eine solche "Privilegierung" redaktioneller Tätigkeiten zwar bisher nur für den Fall gebilligt, in dem eine der Öffentlichkeit zuvor unbekannte Person unter unzulässiger Verwendung von Portraitfotos und unter Verletzung der §§ 22 f KUG zum Gegenstand einer redaktionellen Berichterstattung gemacht worden war Deswegen war dort nach Ansicht des Bundesgerichtshofes schon nicht feststellbar, dass der (unzulässigen) Abbildung überhaupt ein wirtschaftlicher Wert zukam (kritisch etwa Mäsch , JuS 2012, 466, 468; Kreße , NJ 2012, 298, 299).

    Insofern ist unerheblich, dass die unzulässige Bildnisverwendung im Rahmen einer gewinnsteigernden Sensationsberichterstattung erfolgt war und/oder zumindest den Gewinn des Presseorgans durch Steigerung der Auflage erhöhen konnte (BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 28/31 f., siehe auch BGH v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, NJW 2006, 605 Rn. 17 und zuvor ähnlich AG Hamburg v. 04.09.1990 - 36 a C 288/90, GRUR 1991, 910 f., v. 13.09.1994 - 36a C 2572/94, AfP 1995, 528, allgemein Staudinger/ Hager , BGB, 2017, Das Persönlichkeitsrecht, C 253) Soweit der BGH a.a.O. zwar auch betont hat, dass jedenfalls bei Prominenten u a. der Abbildung, dem Namen sowie sonstigen Merkmalen der Persönlichkeit ein wirtschaftlicher Wert zukomme und dass die jeweilige Persönlichkeit diese Popularität und ein damit verbundenes Image wirtschaftlich dadurch verwerten könne, dass sie Dritten gegen Entgelt gestatte, ihr Bildnis oder ihren Namen, aber auch andere Merkmale der Persönlichkeit werblich einzusetzen (BGH v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 23), könnte dieser Aspekt zwar für solche Personenkreise - zu denen auch der Kläger gehört - theoretisch eine etwas weitergehende Lesart tragen.

    Die unbefugte (auch) kommerzielle Nutzung eines Bildnisses einer Person stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, GRUR 2013, 196 Rn. 42 - H; v. 20.03.2012 - VI ZR 123/11, NJW 2012, 1728 Rn. 24 jeweils m.w.N.), der auch der Senat folgt (vgl. Senat v. 18.04.2019 - 15 U 215/08, BeckRS 2019, 10200 Rn. 22; v. 11.08.2015 - 15 U 26/15, BeckRS 2016, 18841; v. 06.03.2014 - 15 U 133/13, GRUR-RR 2015, 318), im Grundsatz einen Eingriff in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt des Rechts am eigenen Bild sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar und kann so grundsätzlich - neben dem Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG - einen Anspruch aus Eingriffskondiktion auf Zahlung der üblichen Lizenzgebühr für die Nutzung begründen (§ 812 Abs. 1 S. 1, 2 Fall BGB).

  • OLG Köln, 05.11.2013 - 15 U 44/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Rechts am eigenen Bild

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    bb) Soweit die Beklagte bei der Frage nach einem Eingriff in das Recht des Klägers am eigenen Bild eingewandt hat, dass der Kläger nicht als Person und Mensch, sondern nur in seiner Schauspiel-Rolle als (früherer) fiktiver "B"-Kapitän abgebildet worden sei, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend erkannt, dass der Bildnisschutz aus §§ 22, 23 KUG auch dann eingreift, wenn - wie hier - das fragliche Bild den Abgebildeten nur im Rahmen einer bekannten RollendarsteIlung wiedergibt (st. Rspr., vgl. nur etwa BGH v. 17.11.1960 - I ZR 87/59, GRUR 1961, 138, 139 - "Familie O" und Senat v. 05.11.2013 - 15 U 44/13, BeckRS 2014, 9795 - "P").

    Zwar kann dies in Fällen klassischer Werbung jedenfalls in eindeutigen Fällen denkbar sein (vgl. Senat v. 05.11.2013 - 15 U 44/13, BeckRS 2014, 9795) und dort die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG (und möglicherweise auch des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) schon im Ansatz verhindern, doch liegt ein solcher Fall nicht vor: Mit dem Abdruck des streitgegenständlichen Bildes - welches wiederum vor dem Hintergrund der Bildunterschrift und des weiteren Gesamtkontextes der Veröffentlichung zu würdigen ist - wurden gerade nicht nur kommerzielle Interessen verfolgt, sondern zumindest auch gewisse Informationsinteressen der Allgemeinheit befriedigt.

    In Fällen wie dem Vorliegenden ist eine Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens isoliert möglich und war insbesondere auch hinsichtlich des (nur klarer gefassten) Auskunftsanspruchs nicht nur der Schlussentscheidung der Stufenklage vorzubehalten (so etwa auch Senat v. 05.11.2013 - 15 U 44/13, BeckRS 2014, 9795 - "P"), weil das Teilurteil - wie geschehen - selbständig angefochten werden konnte.

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 223/05

    Namensnennung von Prominenten in der Werbung

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Diese Fälle, die bei einer werblichen Bildnisnutzung (siehe insbesondere BGH v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, GRUR 2007, 139 - "Q"; vgl. für Abdruck von typischen Kampfszenen aus Fußballspielen in einem Kalender ähnlich BGH v. 06.02.1979 - VI ZR 46/77, GRUR 1979, 425 - Fußballspieler, für Gedenkmünze mit Abbild eines Staatsmannes BGH v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, AfP 1996, 66) ebenso denkbar sind wie bei einer werblichen Namensnutzung (BGH v. 05.06.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124; v. 05.06.2008 - I ZR 223/05, NJOZ 2008, 4549 - "R") und die regelmäßig darauf basieren, dass durch gezielte Andeutungen bestimmte gedankliche Assoziationen beim Betrachter bzw. Leser hervorgerufen werden (Senat a.a.O. Rn. 40), sind auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar.

    a) Zwar liegt - wie ausgeführt - keine rein kommerzielle werbliche Nutzung vor, bei der eine Namensnutzung schon regelmäßig einen unzulässigen Eingriff in die vermögenswerten Rechte des Betroffenen darstellen würde (BGH v. 05.06.2008 - I ZR 96/08, GRUR 2008, 1124 Rn. 12 - Y; v. 05.06.2008 - I ZR 223/05, NJOZ 2008, 4549 Rn. 13 - R).

    Die gleichen Grundsätze gelten für eine unzulässige Namensnutzung im kommerziellen Interesse (BGH v. 05.06.2008 - I ZR 96/08, GRUR 2008, 1124 Rn. 11 - Y; v. 05.06.2008 - I ZR 223/05, NJOZ 2008, 4549 Rn. 11 - R).

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07

    Zerknitterte Zigarettenschachtel

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Diese Fälle, die bei einer werblichen Bildnisnutzung (siehe insbesondere BGH v. 26.10.2006 - I ZR 182/04, GRUR 2007, 139 - "Q"; vgl. für Abdruck von typischen Kampfszenen aus Fußballspielen in einem Kalender ähnlich BGH v. 06.02.1979 - VI ZR 46/77, GRUR 1979, 425 - Fußballspieler, für Gedenkmünze mit Abbild eines Staatsmannes BGH v. 14.11.1995 - VI ZR 410/94, AfP 1996, 66) ebenso denkbar sind wie bei einer werblichen Namensnutzung (BGH v. 05.06.2008 - I ZR 96/07, GRUR 2008, 1124; v. 05.06.2008 - I ZR 223/05, NJOZ 2008, 4549 - "R") und die regelmäßig darauf basieren, dass durch gezielte Andeutungen bestimmte gedankliche Assoziationen beim Betrachter bzw. Leser hervorgerufen werden (Senat a.a.O. Rn. 40), sind auf die hier vorliegende Konstellation nicht übertragbar.

    a) Zwar liegt - wie ausgeführt - keine rein kommerzielle werbliche Nutzung vor, bei der eine Namensnutzung schon regelmäßig einen unzulässigen Eingriff in die vermögenswerten Rechte des Betroffenen darstellen würde (BGH v. 05.06.2008 - I ZR 96/08, GRUR 2008, 1124 Rn. 12 - Y; v. 05.06.2008 - I ZR 223/05, NJOZ 2008, 4549 Rn. 13 - R).

    Die gleichen Grundsätze gelten für eine unzulässige Namensnutzung im kommerziellen Interesse (BGH v. 05.06.2008 - I ZR 96/08, GRUR 2008, 1124 Rn. 11 - Y; v. 05.06.2008 - I ZR 223/05, NJOZ 2008, 4549 Rn. 11 - R).

  • OLG Köln, 21.02.2019 - 15 U 46/18

    Endlich scharf - Computer Bild durfte Beitrag über DVB-T2 HD Receiver mit Jan

    Auszug aus OLG Köln, 10.10.2019 - 15 U 39/19
    Letztlich sei der Sachverhalt vergleichbar mit dem der Entscheidung des Senats vom 21.02.2019 - 15 U 46/18 (AfP 2019, 253) zugrundeliegenden Sachverhalt, da es an einem werblichen Charakter (etwa zu Gunsten des Presseerzeugnisses der Beklagten und/oder der Reederei der G) fehle.

    In der Sache könne die Beklagte sich jedenfalls nicht auf die zitierte Entscheidung des Senats v. 21.02.2019 - 15 U 46/18, AfP 2019, 253 stützen, welche in Anlehnung an die dazu bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung einen Fall betroffen habe, in dem der Einsatz des Persönlichkeitsmerkmals (Bildnis und Name) in einem werblichen Kontext zusätzlich mit einem eigenen wertenden, meinungsbildenden Inhalt verbunden gewesen sei und dies die öffentliche Meinungsbildung - dort mit Blick auf eine im Veröffentlichungszeitpunkt im Fokus der Öffentlichkeit stehende Sachdebatte - ergänzte.

    (a) Soweit die Beklagte demgegenüber meint, dass der Fall so zu behandeln sei wie der vom Senat am 21.02.2019 - 15 U 46/18, AfP 2019, 253 entschiedene Sachverhalt, verkennt sie, dass dort über eine werbliche Nutzung des Bildnisses eines Prominenten in einem redaktionellen Kontext hinaus mit der Nutzung zugleich noch ein meinungsbildender (anderer) Inhalt transportiert worden ist, dort vor dem Hintergrund einer tagesaktuellen Debatte über das sog. "Schmähgedicht" des Abgebildeten und die satirisch daraus abzuleitende "Schärfe" des Moderators (Senat, a.a.O., Rn. 34, 38 f. ).

  • BGH, 31.10.2012 - I ZR 205/11

    Preisrätselgewinnauslobung V

  • OLG Hamburg, 08.05.2003 - 5 U 175/02

    Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung auf einer Rückseite einer Jugendzeitschrift

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 104/93

    Preisrätselgewinnauslobung I - Getarnte Werbung

  • BGH, 29.05.2018 - VI ZR 56/17

    Anspruch auf Unterlassung einer Bild- und Wortberichterstattung bezogen auf ein

  • BGH, 07.07.1994 - I ZR 162/92

    Preisrätselgewinnauslobung II - Getarnte Werbung

  • BGH, 17.11.1960 - I ZR 87/59

    Familie Schölermann

  • BGH, 10.06.2010 - I ZR 96/08

    Wettbewerbsrecht: Marktverhaltensrelevanz steuerrechtlicher Vorschriften;

  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18
  • OLG Frankfurt, 21.09.1999 - 11 U 28/99

    Zulässigkeit der Veröffentlichung einer Nacktaufnahme mit satirischem Begleittext

  • BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16

    Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de)

  • BGH, 06.02.1979 - VI ZR 46/77

    Schadensersatzanspruch wegen des Rechts am eigenen Bild - Schadensersatzanspruch

  • BGH, 02.07.2019 - VI ZR 494/17

    Öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch gegenüber Äußerungen in einer

  • OLG Köln, 18.07.2019 - 15 W 21/19

    Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik - Grenzen der journalistischen

  • BGH, 14.10.1986 - VI ZR 10/86

    Ansprüche einer Verwertungsgesellschaft für Verwertung des Bildnisses eines

  • OLG Köln, 06.03.2014 - 15 U 133/13

    Unzulässigkeit einer Doppelgängerwerbung

  • BGH, 14.04.1992 - VI ZR 285/91

    Fuchsberger - Veröffentlichung eines Fotos zu Werbezwecken

  • LG Frankfurt/Main, 16.05.2019 - 3 O 184/17

    Zu den journalistischen Sorgfaltspflichten bei einer Berichterstattung

  • LG Hamburg, 11.01.2008 - 324 O 124/07

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Anspruch auf eine fiktive Lizenzgebühr bzw.

  • LG Berlin, 19.09.2002 - 27 O 364/02
  • EGMR, 24.05.2016 - 68273/10

    Beschwerde Günther Jauchs gegen Deutschland abgewiesen

  • BGH, 20.02.1968 - VI ZR 200/66

    Vertrieb von Sammelbildern von Fußball-Nationalspielern - Annahme einer

  • LG Frankfurt/Main, 17.08.2017 - 3 O 424/16

    Zur Verwendung von kontextneutralen Fotos

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

  • LG Frankfurt/Main, 13.09.2018 - 3 O 283/18

    Werbevideo und Frisörsalon

  • BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07

    Caroline von Monaco III

  • OLG Köln, 08.10.2018 - 15 U 110/18

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichung eines

  • BGH, 18.12.2018 - VI ZR 439/17

    Anspruch auf Unterlassen der Bereitsstellung einer identifizierende

  • BGH, 08.05.1956 - I ZR 62/54

    Dahlke - § 823 Abs. 1 BGB, Recht am eigenen Bild, §§ 22, 23 KunstUrhG, Art. 1

  • EuGH, 11.12.2014 - C-212/13

    Die Richtlinie zum Schutz personenbezogener Daten ist auf die Videoaufzeichnung

  • OLG Köln, 18.06.2018 - 15 W 27/18

    KUG gilt auch unter der DSGVO

  • BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04

    Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch

  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

  • LG Frankfurt/Main, 27.09.2018 - 3 O 320/17

    Zur Reichweite der Selbstöffnung im Presserecht

  • OLG Köln, 11.08.2015 - 15 U 26/15

    Höhe des Schadens bei Verletzung des Rechts am eigenen Bild

  • BVerfG, 09.02.2017 - 1 BvR 967/15

    Zur Abbildung von Prominenten im öffentlichen und im privaten Raum durch die

  • BGH, 09.04.2019 - VI ZR 533/16

    Beurteilung der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung nach dem abgestuften

  • LG München I, 21.07.2005 - 7 O 4742/05

    Schmerzensgeldanspruch wegen schwerwiegender Verletzung des

  • AG Hamburg, 04.09.1990 - 36a C 288/90

    Normalbürger / Alltagsgeschehen

  • LG Hamburg, 28.05.2010 - 324 O 690/09

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Werbliche Nutzung des Hochzeitsfotos eines

  • BGH, 18.06.2019 - VI ZR 80/18

    Strafverfahrensbegleitende identifizierende Wort- und Bildberichterstattung:

  • OLG Hamburg, 10.08.2010 - 7 U 130/09

    Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild: Lizenzanspruch eines Prominenten

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • OLG Hamburg, 21.10.2008 - 7 U 11/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung: Anspruch

  • AG Hamburg, 13.09.1994 - 36a C 2572/94

    Anspruch eines Fotomodells auf eine Lizenzgebühr anläßlich einer Veröffentlichung

  • BGH, 14.11.1995 - VI ZR 410/94

    Wiedergabe des Bildnisses einer Person der Zeitgeschichte auf einer

  • OLG Köln, 12.04.2018 - 15 U 112/17

    Unterlassungsansprüche einer prominenten Persönlichkeit hinsichtlich der

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

  • LG Frankfurt/Main, 29.08.2019 - 3 O 454/18

    Zur zeitlichen Reichweite der Einwilligung der Eltern für eine mittlerweile

  • BGH, 14.03.1995 - VI ZR 52/94

    GG - Pressefreiheit

  • BGH, 22.11.2000 - VIII ZR 40/00

    Schadensersatzanspruch eines Kfz-Direkt-Händlers

  • LG Frankfurt/Main, 30.07.2015 - 3 O 455/14

    Offenbarung der Aufnahme einer Nebentätigkeit als Escort-Dame stellt

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 183/93

    Preisrätselgewinnauslobung IV - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

  • LG Hamburg, 15.10.1993 - 324 O 3/93

    Schadensersatz sowie Schmerzensgeld wegen einer Presseveröffentlichung;

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

  • BGH, 11.07.1996 - I ZR 79/94

    Preisrätselgewinnauslobung III - Getarnte Werbung; Mitgliederzahl

  • OLG Hamburg, 30.07.2009 - 7 U 4/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch

  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2020 - 27/19
  • LG Stuttgart, 16.11.2018 - 28 O 105/18
  • BGH, 21.01.2021 - I ZR 207/19

    Rechtmäßigkeit der Bildnis- und Namensnutzung für ein "Urlaubslotto"

    Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Köln, AfP 2020, 73) zurückgewiesen und die Beklagte unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors verurteilt,.
  • LG Darmstadt, 26.05.2020 - 13 O 244/19

    Bank leitet versehentlich Informationen über einen Stellenbewerber an Dritten

    Das Gericht geht insofern nicht davon aus, dass die Vorgaben der DS-GVO im Hinblick auf den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch über der Beklagten gegenüber dem nationalen Recht, welches Rechtsschutz für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bietet, vorrangig sind bzw. eine Sperrwirkung entfaltet (dazu deutlich tendierend auch OLG Köln, Urt. v. 18.04.2019, Az. 15 U 215/18; Urt. 10.10.2019, Az. 15 U 39/19, m. w. N, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 06.02.2024 - 15 U 314/19

    Dr. Kohl-Richter gegen Dr. Schwan u.a.

    Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Rechtslage ohne vertragliche Bindung des Verletzers: Erfolgt beispielsweise eine Verletzung der Privatsphäre eines Betroffenen oder dessen Rechts am eigenen Bild im eindeutig kommerziellen Interesse eines Presseorgans zur Steigerung der Auflagenhöhe (insbesondere durch die sog. Boulevard-Medien), steht dem Betroffenen außerhalb vertraglicher Beziehungen nach ständiger Rechtsprechung im Regelfall kein materieller Anspruch auf eine Lizenzanalogie für die rechtsverletzende redaktionelle Berichterstattung zu (vgl. ausführlich in der Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 207/19, GRUR 2021, 548 etwa Senat v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 47 m.w.N. und als Vorinstanz zu BGH v. 21.01.2021 - I ZR 120/19, GRUR-RS 2021, 2186 auch Senat v. 28.05.2019 - 15 U 160/18, GRUR-RR 2019, 396 Rn. 31).
  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Soweit die Beklagte mit einer im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG unzulässigen Einschränkung der Pressefreiheit argumentiert, trägt das Argument allenfalls im Rahmen rein redaktioneller Berichterstattungen (zum Problem schon Senat v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 47 m.w.Richter; siehe etwa auch Wanckel, in: Paschke u.a., Hamburger Kommentar Gesamtes MedienR, 4. Aufl. 2021, 42. Abschn. Rn. 43 ff. m.w.Richter), nicht bei einer - wie hier - Nutzung im jedenfalls schwerpunktmäßig kommerziellen Kontext.

    Wie der Senat schon im Urt. v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735 Rn. 46 und 49 f. betont hat, ist damit aber weder das Presserzeugnis der Beklagten noch der Hauptgewinn (AC. bei Drittanbieter) unmittelbar mit dem Bildnis/Namen des Klägers kommerziell beworben worden, noch wurden mit dem Bildnis/Namen des Klägers unmittelbar Einkünfte bei der Beklagten erzeugt (wie bei einem sog. Klickköder und dadurch direkt verursachten Werbemehreinnahmen).

  • LG Frankfurt/Main, 19.12.2019 - 3 O 6/19

    Zum zeitgeschichtlichen Ereignis bei der Bildberichterstattung.

    Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze an, da insoweit - jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 283/18, ZD 2018, 2018, 587) - die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG Köln K&R 2018, 501 Rn. 6; OLG Köln, Urt. v. 10.10.2019 - 15 U 39/19, BeckRS 2019, 25735; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 27.09.2018 - 2-03 O 320/17; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).
  • LG Köln, 30.01.2019 - 28 O 216/18
    Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf den Tatbestand im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10.10.2019, Az. 15 U 39/19, Bl. 296 ff. GA, Bezug genommen.
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