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   OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19   

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https://dejure.org/2019,7366
OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19 (https://dejure.org/2019,7366)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2019 - 4 WF 22/19 (https://dejure.org/2019,7366)
OLG Hamm, Entscheidung vom 07. März 2019 - 4 WF 22/19 (https://dejure.org/2019,7366)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Ablehnung wegen Befangenheit; Unzulässigkeit bei Rechtsmissbrauch; Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters; keine Notwendigkeit der Einhaltung der Wartezeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Ablehnung wegen Befangenheit; Unzulässigkeit bei Rechtsmissbrauch; Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters; keine Notwendigkeit der Ei...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ablehnung wegen Befangenheit; Unzulässigkeit bei Rechtsmissbrauch; Selbstentscheidungsrecht des abgelehnten Richters; keine Notwendigkeit der Einhaltung der Wartezeit

  • rechtsportal.de

    Rechtsmissbräuchlichkeit eines Ablehnungsantrags zum Zwecke der Terminsaufhebung oder -verlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 760
  • FamRZ 2019, 1150
  • BeckRS 2019, 5610
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 11.06.1986 - 18 Abl 2638/86
    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19
    Dies ist in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO dann der Fall, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihr nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6; BVerfG NJW 2007, 3771, 3772 f.; KG FamRZ 1986, 1022 f.).

    Im Falle eines rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrages durfte die amtierende Richterin - abweichend von § 6 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 45 Abs. 2 S. 1 ZPO - ausnahmsweise selbst über den Antrag entscheiden, so dass hierin kein weiterer Ablehnungsgrund zu sehen ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 45 Rn. 4 m.w.N. und § 47 Rn. 2; KG FamRZ 1986, 1022 f.).

  • OLG Köln, 29.01.1999 - 8 W 1/99

    Bei der Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den abgelehnten Richter

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19
    Auch die Wartezeit gem. § 47 ZPO gilt nicht (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 19. Aufl., § 6 Rn. 59; OLG Köln NJW-RR 2000, 591 Rz. 5); anderenfalls hätte der zur Verfolgung verfahrensfremder Zwecke gestellte Ablehnungsantrag in vielen Fällen letztlich doch wieder die eigentlich vom Antragsteller gewünschte Wirkung.
  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2019 - 4 WF 22/19
    Dies ist in entsprechender Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO dann der Fall, wenn durch die Ablehnung das Verfahren offensichtlich nur verschleppt oder mit ihr nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden sollen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6; BVerfG NJW 2007, 3771, 3772 f.; KG FamRZ 1986, 1022 f.).
  • OLG Dresden, 18.05.2021 - 4 W 283/21

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Ablehnung eines

    Dies ist der Fall, wenn - wie hier - das Übergehen des Antrags auf Terminsverlegung zum Anlass genommen wird, durch Anbringen eines hierauf gestützten Ablehnungsgesuch kurzfristig eine Terminsverlegung zu erreichen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.10.2008 - 2 U 155/08 -, Rn. 17 - 18, m.w.N., - juris; OLG Hamm Beschluss vom 07.03.2019 - 4 WF 22/19, BeckRS 2019, 5610 Rn. 12-15, beck-online).
  • OLG Brandenburg, 12.10.2021 - 13 UF 7/21

    Beschwerde gegen einen zum Unterhalt verpflichtenden zweiten Versäumnisbeschluss

    Den Verlegungsanträgen hätte das Amtsgericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache in dem Verfahren vor dem Amtsgericht Pankow/Weißensee stattzugeben gehabt (vgl.OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2019 - II-4 WF 22/19 -, Rn. 13, juris; Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 155 Rn. 10; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § und Beschleunigungsgebot">155 FamFG, Rn. 36; BT-Drucks. 16/6308, 236; m.w.N.).

    Kein zwingender Grund ist das Vorliegen einer Terminskollision für den Verfahrensbevollmächtigten, sofern es sich nicht ebenfalls um eine der in § 155 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angelegenheiten handelt; vielmehr hat der Verfahrensbevollmächtigte dann in der anderen Sache einen Verlegungsantrag zu stellen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07. März 2019 - II-4 WF 22/19 -, Rn. 13, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. August 2018 - 9 UF 148/18 -, Rn. 4, juris).

  • OLG Frankfurt, 28.03.2023 - 6 WF 43/23

    Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG

    Die Kostenentscheidung beruht, soweit nicht die Gerichtskosten betroffen sind, auf § 84 FamFG (zur Anwendung dieser Vorschrift vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. März 2019 - II-4 WF 22/19 -, Rn. 16, juris; Entscheidung zwischen § 84 FamFG und § 97 Abs. 1 ZPO offen gelassen in OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. März 2022 - 5 WF 11/22 -, Rn. 23, juris).
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