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   OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 8 U 295/19   

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OLG Oldenburg, 14.05.2020 - 8 U 295/19 (https://dejure.org/2020,47974)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.05.2020 - 8 U 295/19 (https://dejure.org/2020,47974)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14. Mai 2020 - 8 U 295/19 (https://dejure.org/2020,47974)
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Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - P&R 5 -, Investment in Container, Anlagevermittler, Plausibilitätsprüfungspflicht, Pflicht des Anlagevermittlers zur Einsichtnahme in Jahresabschlüsse, Pflicht zur Auswertung der Presse, Aufklärungspflicht über Totalverlustrisiko bei einer Sachwertanlage, ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2020, 23154
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Bremen, 12.05.2021 - 1 U 22/20

    Pflichten des Anlageberaters bei einem Container-Direktinvestment

    Ein erkennbarer Mangel des Anlagekonzepts im Sinne einer fehlenden Möglichkeit des Anlegers, tatsächlich Eigentümer bestimmter Container zu werden, liegt damit nicht vor (so auch OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 34, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; Urteil vom 10.7.2020 - 321 O 91/19, BeckRS 2020, 19698 Rn. 40).

    14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 5), wobei es sich vielmehr lediglich um den Nachweis einer erfolgten Zuordnung handelte.

    Der allgemeine Umstand, dass es sich beim Eigentumserwerb um ein mehraktiges und nicht mit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrags vollzogenes Geschehen handelte, bedurfte dagegen vorliegend deswegen keiner Aufklärung, weil dies sich bereits aus der insgesamt nur einseitigen Vertragserklärung ergab (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 3): Ziffer 3 des Kaufvertrags spricht ausdrücklich an, dass der Eigentumserwerb dem Kauf und der Zahlung des Kaufpreises zeitlich nachfolgt.

    Eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ist auch nicht festzustellen im Hinblick auf eine sodann tatsächlich nicht vorgenommene Übertragung des Eigentums an bestimmten Containern auf den Kläger durch die X. Dies stellte vielmehr das Risiko eines nicht bereits dem Anlagekonzept innewohnenden Fehlverhaltens der X. dar, hinsichtlich dessen die Beklagte keine besonderen anlageberatungsvertraglichen Aufklärungspflichten schuldete: Über das allgemeine (abstrakte) Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss regelmäßig nicht aufklärt werden, da Pflichtverletzungen regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage sind, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (siehe BGH, Urteil vom 11.12.2014 - III ZR 365/13, juris Rn. 24, WM 2015, 128; Urteil vom 09.05.2017 - II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2015 - I-16 U 112/13, juris Rn. 51; siehe für den Fall vergleichbarer Direktinvestments in Container auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 4; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 6; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 39; LG München I, Urteil vom 06.04.2020 - 3 O 909/19, juris Rn. 74, ZD 2021, 221).

    nung von Containern zu diesen Investments nicht mehr vornahm, woraus sich eine entsprechende Aufklärungspflicht ergeben hätte (siehe OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 39, WM 2020, 1822; auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 6 f.), ist nicht substantiiert dargelegt.

    Hierzu wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen, dass bei einer Sachwertanlage, die - wie hier - keinen Fremdkapitalanteil beinhaltet, das Totalverlustrisiko als solches nicht so gesteigert ist, als dass es gesondert aufklärungsbedürftig ist, da dem Anleger regelmäßig der Sachwert verbleibt (so jeweils zu vergleichbaren Container- Direktinvestments OLG München, Beschluss vom 13.07.2020 - 8 U 2610/20, juris Rn. 43, WM 2020, 1822; OLG Oldenburg Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 10; LG Hamburg, Urteil vom 31.03.2020 - 311 O 206/19, juris Rn. 46).

    Hierbei handelt es sich um einen bei Investments in Frachtcontainer völlig offensichtlichen Umstand, da Container bekanntermaßen und bestimmungsgemäß weltweit eingesetzt werden können (so auch OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 11; Beschluss vom 24.06.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 15766 Rn. 10).

  • OLG Köln, 23.09.2021 - 24 U 17/21

    Schadensersatzanspruch aus einem Anlageberatungsvertrag; Möglichkeit eines

    Dabei kann dahinstehen, ob die Möglichkeit des Totalverlustrisikos im Hinblick darauf, dass die Klägerin in einen Sachwert investiert hat, überhaupt aufklärungsbedürftig war (verneinend OLG Oldenburg, Beschluss v. 14.05.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154, Rz. 10; OLG München, Beschluss v. 13.07.2020 - 8 U 2610/20, WM 2020, 1822 ff.).

    Dieses dem Eigentum einer Sache immanente Risiko ist für jedermann erkennbar und deshalb nicht gesondert aufklärungsbedürftig (vgl. OLG Oldenburg, BeckRS 2020, 23154).

  • LG Kleve, 16.03.2021 - 4 O 198/20

    P&R Container, Beratung, Pflichtverletzung

    Angesichts dessen ist es auch nicht sachgerecht, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für geschlossene Immobilienfonds auf den hiesigen Sachverhalt zu übertragen (a.A. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2020, Az.: 2 U 564/19, n.v., Bl. 409 ff.GA; OLG München, Beschluss vom 13.07.2020, Az.: 8 U #####/####, zit. nach juris, OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020, Az.: 8 U 295/18, BeckRS 2020, 23154, Rn. 8 ff.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.10.2020 - 13 O 334/19
    Eine dahingehende Aufklärungspflicht bestand auch nicht hinsichtlich eines Risikos der Anlage, im Falle der Insolvenz der Emittentin oder der Mieter als Eigentümer der Seefrachtcontainer für bestimmte Kosten wie Wartungskosten, Versicherungsprämien oder Standgebühren selbst aufkommen oder für durch die Container verursachte Schäden selbst haften zu müssen (OLG Oldenburg Hinweisbeschluss v. 14.5.2020 - 8 U 295/19, BeckRS 2020, 23154 Rn. 12; a.A. Aufklärungspflicht bejahend LG Erfurt, Urteil vom 22. Februar 2019 - 9 O 736/18, zitiert nach juris Rn. 34).
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