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   BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99   

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BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99 (https://dejure.org/1999,3914)
BPatG, Entscheidung vom 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99 (https://dejure.org/1999,3914)
BPatG, Entscheidung vom 07. September 1999 - 24 W (pat) 37/99 (https://dejure.org/1999,3914)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderung an die erforderliche Unterscheidungskraft eines Markenzeichens; Möglichkeit der Benennung einer Marke mit einer geographischen Herkunftsangabe ; Grundsätzliche Vermutung für ein Freihaltungsbedürfnis an geographischen Bezeichnungen; Freihaltungsbedürftigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2 § 23 Nr. 2
    Freihaltungsbedürfnis an geographischen Herkunftsangaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 2000, 149
  • BlPMZ 2000, 60
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 04.05.1999 - C-108/97

    Windsurfing Chiemsee

    Auszug aus BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99
    Diese Verbindung muß nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Waren in dem fraglichen Ort beruhen, sondern kann sich auch aus anderen Anknüpfungspunkten ergeben, z.B. dadurch, daß die Verbraucher mit dem Ort positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (im Anschluß an EuGH GRUR 1999, 723 - CHIEMSEE).

    Die zwischenzeitliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 1999, 723, 725f "Chiemsee") zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c Markenrechtsrichtlinie, welcher § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde liegt, zwingt indessen zu einer kritischen Überprüfung der bisherigen deutschen Spruchpraxis.

  • BGH, 28.05.1998 - I ZB 33/95

    "Fläminger"; Prägung des Gesamteindrucks eines Zeichens durch eine weniger

    Auszug aus BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99
    Hierbei enthält aber § 23 Nr. 2 MarkenG als Vorschrift über die Schranken eines bestehenden Markenschutzes (i.S. von §§ 14ff MarkenG ) lediglich eine Klarstellung und Beschränkung des Markeninhabers ausschließlich im Zivilprozeß (vgl. BGH GRUR 1998, 930, 931 "Fläminger").
  • BGH, 18.06.1998 - I ZR 25/96

    Tour de culture

    Auszug aus BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99
    Eine Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 23 Nr. 2 MarkenG reduziert sich damit im wesentlichen auf Fälle von Abwandlungen freihaltungsbedürftiger Fachangaben (vgl. BGH GRUR 1999, 238, 239f "Tour de culture"), von Kombinationen mit freihaltungsbedürftigen Bestandteilen und von Bezeichnungen, die nicht in unmittelbarem Bezug zu den beanspruchten Waren stehen (vgl. BGH MarkeNr. 1999, 292, 293f "HOUSE OF BLUES").
  • BGH, 07.01.1970 - I ZB 6/68
    Auszug aus BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99
    Ursprünglich war von einer grundsätzlichen Vermutung für ein Freihaltungsbedürfnis an geographischen Bezeichnungen ausgegangen worden, wobei auf eine "mögliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse" abgestellt worden war (vgl. z.B. BGH GRUR 1963, 469, 470 "Nola"; GRUR 1970, 311, 313f "Samos").
  • BGH, 14.01.1963 - Ib ZB 29/62

    Nola - Ortsnamen als Warenzeichen

    Auszug aus BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99
    Ursprünglich war von einer grundsätzlichen Vermutung für ein Freihaltungsbedürfnis an geographischen Bezeichnungen ausgegangen worden, wobei auf eine "mögliche, nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegende künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse" abgestellt worden war (vgl. z.B. BGH GRUR 1963, 469, 470 "Nola"; GRUR 1970, 311, 313f "Samos").
  • BGH, 30.06.1983 - I ZR 96/81

    Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung

    Auszug aus BPatG, 07.09.1999 - 24 W (pat) 37/99
    An die insoweit erforderlichen tatsächlichen Feststellungen durften keine geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. z.B. BGH GRUR 1983, 768, 769 "Capri-Sonne"; OLG München MittdtschPatAnw 1999, 25, 27f "Chiemsee"; vgl. auch Althammer/Ströbele, MarkenG , 5. Aufl, § 8 Rdn. 71 m.w.N.).
  • BPatG, 23.07.2019 - 28 W (pat) 531/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "GLYNGØRE (IR-Marke)" - Freihaltungsbedürfnis -

    Eine schutzunfähige geografische Angabe liegt deswegen auch dann vor, wenn eine realitätsbezogene Prognose unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Entwicklungen die Annahme zulässt, dass zukünftig vernünftigerweise eine beschreibende Verwendung in Verbindung mit den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommt (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 31 ff. - Chiemsee; BGH GRUR 2003, 882, 883 - Lichtenstein; BPatG GRUR 2000, 149 - WALLIS; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Beschluss vom 9. März 2017, 28 W (pat) 41/15 - AUERBACH).

    Abweichend zur früheren deutschen Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, dass eine Ortsbezeichnung als geografische Herkunftsangabe dienen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rdnr. 29 ff. - CHIEMSEE; BPatG GRUR 2000, 149, 150 - Wallis; BPatG, Beschluss vom 24. Oktober 2018, 28 W (pat) 548/12 - RANIS; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 440 und 448).

  • BPatG, 03.08.2009 - 26 W (pat) 20/08

    Freihaltebedürfnis von Ortsnamen als geografische Herkunftsangabe - Löschung der

    Bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten besteht eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geografische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren benötigt werden können (vgl. EuG GRUR 2004, 148, 149 -OLDENBURGER; BGH GRUR 1994, 905, 907 -Schwarzwald-Sprudel; BPatG GRUR 2000, 149, 150 -WALLIS; BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 40/98 -Brazil).
  • BPatG, 11.04.2000 - 27 W (pat) 108/99

    Voraussetzungen für ein aktuelles Freihaltungsbedürfnis bei Wortmarke

    Die in der bisherigen deutschen Praxis zugrundegelegte grundsätzliche Vermutung eines fehlenden zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses, die nur ausnahmsweise beim Vorliegen sicherer gegenteiliger Anhaltspunkte zu widerlegen war, muß daher aufgegeben werden zugunsten einer Prognose, die nicht nur auf die gegenwärtigen Verhältnisse abgestellt, sondern auch mögliche, nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegende zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigt (vgl hierzu auch BPatG BlPMZ 2000, 60 "WALLIS").
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