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   BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07   

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BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07 (https://dejure.org/2009,26027)
BPatG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07 (https://dejure.org/2009,26027)
BPatG, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07 (https://dejure.org/2009,26027)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BlPMZ 2010, 41
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 16/06
    Auszug aus BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. November 2007, 10 W (pat) 15/06, 10 W (pat) 16/06 und 10 W (pat) 17/06).
  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 17/06
    Auszug aus BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. November 2007, 10 W (pat) 15/06, 10 W (pat) 16/06 und 10 W (pat) 17/06).
  • BPatG, 15.11.2007 - 10 W (pat) 15/06
    Auszug aus BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert werden, mit englischen Begriffen auszudrücken (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. November 2007, 10 W (pat) 15/06, 10 W (pat) 16/06 und 10 W (pat) 17/06).
  • BPatG, 23.10.2008 - 10 W (pat) 30/07
    Auszug aus BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 04.12.2008 - 10 W (pat) 40/08
    Auszug aus BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Auch wenn die Sprache vor dem Deutschen Patentund Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachiger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres erschließt (st. Rspr., zuletzt Senatsentscheidungen vom 4. Dezember 2008, 10 W (pat) 40/08, und vom 23. Oktober 2008, 10 W (pat) 30/07; Schulte, a. a. O., § 126 Rdn. 8 m. w. N.).
  • BPatG, 21.09.2007 - 10 W (pat) 22/07
    Auszug aus BPatG, 16.06.2009 - 10 W (pat) 43/07
    Vielmehr ist für die Feststellung gemäß § 27 Abs. 2 PatG der Prüfer zuständig, nachdem gemäß § 27 Abs. 5 PatG i. V. m. der Wahrnehmungsverordnung diesbezüglich keine Übertragung auf andere Bedienstete des Patentamts vorsieht; insbesondere gehört die auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG zu treffende Feststellung nicht zu der formellen Bearbeitung von Patentanmeldungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 WahrnV in die Zuständigkeit des gehobenen Dienstes fällt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21. September 2007, 10 W (pat) 22/07, in juris).
  • BPatG, 03.12.2009 - 10 W (pat) 10/08
    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass es unschädlich ist, wenn sich in den Unterlagen einer Patentanmeldung bzw. im übersetzten Text englischsprachige Ausdrücke befinden, sofern diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung - erschließt (zuletzt Beschlüsse vom 15. November 2007 - 10 W (pat) 15/06, vom 4. Dezember 2008 - 10 W (pat) 40/08, und vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07; vgl. auch Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 8. Aufl., § 126 Rn. 8 m. w. N.).

    Insbesondere kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Fehler oder Auslassungen den Teil der Anmeldungsunterlagen betreffen, die als Mindesterfordernisse für die Begründung eines Anmeldetages nach § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG erforderlich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07).

  • BPatG, 18.03.2010 - 10 W (pat) 23/08

    Patentbeschwerdeverfahren - zum Rechtsschutzbedürfnis einer Beschwerde:

    Dies gilt grundsätzlich auch für fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juni 2009, 10 W (pat) 43/07 - Mobilfunknetzwerk).

    Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass es - unbeschadet dessen, dass die Amtssprache vor dem Deutschen Patent- und Markenamt grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG) - unschädlich ist, wenn sich in den Unterlagen einer Patentanmeldung bzw. im übersetzten Text englischsprachige Ausdrücke befinden, sofern diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet allgemein anerkannt sind oder wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch nicht herausgebildet hat oder wenn sich dem deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung auch ohne Übersetzung - etwa im Zusammenhang mit der Beschreibung - erschließt (zuletzt Beschlüsse vom 4. Dezember 2008 - 10 W (pat) 40/08, vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07 und vom 3. Dezember 2009 - 10 W (pat) 10/08; vgl. auch Schulte/ Rudloff-Schäffer a. a. O., § 126 Rn. 8 m. w. N.).

  • BPatG, 23.05.2013 - 20 W (pat) 28/09

    (Patentbeschwerdeverfahren

    Solche besonderen Umstände können u. a. in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 80 Rdn. 110 ff., § 73 Rdn. 132 ff. m. Nw.; BPatG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 7 W (pat) 57/03, BPatGE 49, 111, 112 - Anhörung im Prüfungsverfahren), soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, mithin bei einwandfreier Verfahrensbehandlung durch das Amt die Beschwerde nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Benkard, PatG, 10. Aufl., § 80 Rdn. 23 und 28 m. Nw.; BPatG, Beschluss vom 13. April 1989 - 23 W (pat) 121/87, BPatGE 30, 207, 210 f.; BPatG, Teilbeschluss vom 16. Oktober 2003 - 17 W (pat) 1/01, BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatG, Beschluss vom 28. Dezember 2005 - 21 W (pat) 63/05, BPatGE 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BPatG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 10 W (pat) 43/07, …
  • BPatG, 20.02.2017 - 19 W (pat) 3/17

    Patentbeschwerdeverfahren - "Automatische Schiebetüranlage mit

    Solche besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen, soweit der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war, wenn also ohne den Verfahrensverstoß die Einlegung der Beschwerde nicht notwendig gewesen wäre (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 131 ff. m. Nw.; Benkard, PatG, 11. Aufl., § 80 Rdn. 22 und 25 m. Nw.; BPatG, Beschluss vom 18. Mai 2006 - 10 W (pat) 1/05, BlPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; Teilbeschluss vom 16. Oktober 2003 - 17 W (pat) 1/01, BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; Teilbeschluss vom 16. Oktober 2003 - 17 W (pat) 1/01, BPatGE 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; Beschluss vom 16. Juni 2010 - 10 W (pat) 43/07, BlPMZ 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk).
  • BPatG, 07.06.2010 - 17 W (pat) 17/10
    Die Verwendung fremdsprachiger Fachbegriffe in einer Patentanmeldung bzw. in Patentansprüchen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, vgl. etwa die von der Anmelderin vorgelegten Beschlüsse des juristischen Beschwerdesenats des Bundespatentgerichts (10 W (pat) 15/06; 10 W (pat) 27/06; 10 W (pat) 43/07; 10 W (pat) 40/08).
  • BPatG, 23.05.2016 - 19 W (pat) 16/14

    Voraussetzungen für die Patentfähigkeit eines Patents mit der Bezeichnung

    Solche besonderen Umstände könnten u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren der Prüfungsstelle liegen, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt oder der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 139 ff. m. Nw.; BPatG, BlPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BlPMZ 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk).
  • BPatG, 04.04.2012 - 10 W (pat) 35/08
    Alle fremdsprachigen Unterlagen, die als Teil einer Patentanmeldung eingereicht werden, unterfallen dem Übersetzungsgebot (vgl. insoweit: Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, Az. 10 W (pat) 43/07, BlPMZ 2010, 41, 42 - "Mobilfunknetzwerk").
  • BPatG, 16.07.2009 - 10 W (pat) 27/06
    Dabei kann offenbleiben, ob fremdsprachige Zeichnungsbeschriftungen die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG überhaupt auslösen können, wozu der Senat grundsätzlich neigt (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2009, 10 W (pat) 43/07, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BPatG, 09.06.2016 - 19 W (pat) 9/14

    Voraussetzungen für den Widerruf eines Patents mit der Bezeichnung "Verfahren und

    Solche besonderen Umstände können u. a. auch in einem fehlerhaften Verfahren des Patentamts liegen, wenn ein schwerwiegender Verstoß vorliegt oder der Verfahrensverstoß ursächlich für die Beschwerdeeinlegung war (vgl. Schulte, PatG, 9. Aufl., § 73 Rdn. 139 ff. m. Nw.; BPatG BlPMZ 2006, 372, 374 - Frequenzsignal; BPatGE 47, 224, 231 - Mikroprozessor; BPatGE 49, 154, 161 ff. - Tragbares Gerät; BlPMZ 2010, 41, 43 - Mobilfunknetzwerk).
  • BPatG, 22.01.2013 - 10 W (pat) 3/11
    Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin in den fünf Zeichnungsblättern die englischen Begriffe der Prioritätsvoranmeldung beibehalten; hierbei ist unstreitig, dass auch die Zeichnungen Teil der Patentanmeldung sind und dem Übersetzungsgebot unterliegen (vgl. insoweit: Senatsbeschluss vom 16. Juni 2009, Az. 10 W (pat) 43/07, BlPMZ 2010, 41, 42 - "Mobilfunknetzwerk").
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