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   StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77   

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https://dejure.org/1978,5213
StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77 (https://dejure.org/1978,5213)
StGH Bremen, Entscheidung vom 12.05.1978 - St 2/77 (https://dejure.org/1978,5213)
StGH Bremen, Entscheidung vom 12. Mai 1978 - St 2/77 (https://dejure.org/1978,5213)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • bremen.de PDF, S. 9 (Zusammenfassung)

    Zur Frage der Vereinbarkeit von Richteramt und Kommunalmandat in der Stadtverordnetenversammlung der Stadtgemeinde Bremerhaven

Papierfundstellen

  • BremStGHE 3, 97
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 16.02.1965 - 1 BvL 20/64

    Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 2 AVAVG

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    "Ein solches Abweichen von der vom Gesetz selbst gewählten Sachgesetzlichkeit kann vor dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nur dann Bestand haben, wenn das Gewicht der für die Abweichung sprechenden Gründe der Intensität der getroffenen Ausnahmeregelung entspricht" (BVerfGE 18, 366 - 372 f. -).

    Die vom Landesgesetzgeber gewollte formale Gleichbehandlung der nichtrichterlichen Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei Durchführung des Gewaltenteilungsprinzips im Rahmen des Art. 137 Abs. 1 GG läßt es daher von dem vom Rechtsstellungsgesetz selbst gesetzten Prinzip her gesehen (BVerfGE 18, 366 - 372 -) als willkürlich erscheinen, die Richter gegenüber den übrigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ohne jeden ersichtlichen Grund hinsichtlich der Wählbarkeit zur.

  • BVerfG, 27.10.1964 - 2 BvR 319/61

    Inkompatibilität/Oberstadtdirektor

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    Interessenkollision zwischen Amt und Mandat nicht unbedingt bejaht habe (BVerfGE 18, 172 - 185 -), gleichwohl die Auffassung vertreten, "daß dieser Personenkreis aus Gründen der Gleichbehandlung, des Vorhandenseins gleicher Voraussetzungen bei anderen Gruppen des öffentlichen Dienstes und wegen zu erwartender Abgrenzungsschwierigkeiten ebenfalls mit in den Geltungsbereich des empfohlenen Gesetzesentwurfs einzubeziehen ist" (a.a.O. I Ziffer 3).

    "Art. 137 Abs. 1 GG will die organisatorische Gewaltenteilung gegen Gefahren sichern, die durch ein Zusammentreffen von Exekutivamt und Abgeordnetenmandat entstehen können" (BVerfGE 18, 172 - 182 -).

  • BVerfG, 17.01.1961 - 2 BvR 547/60

    Inkompatibilität/Kommunalbeamter

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    "Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 3 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) verlangt, daß allen Staatsbürgern das aktive und passive Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise gewährt wird" (BVerfGE 12, 73 - 77 -).
  • BVerfG, 29.01.1974 - 2 BvN 1/69

    Niedersächsisches Landesbesoldungsgesetz

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    meint, der abweichenden Meinung des Richters Vizepräsident Seuffert zu C 5 der Begründung des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.1974 - 2 BvN 1/69 - (BVerfGE 36, 372 und 36, 342 - 368 -) zu folgern ist, nach der die Entscheidungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entfällt, wenn Grundgesetz und Landesverfassung inhaltlich gleiche Bestimmungen enthalten, und ob diese Auffassung auf das Verhältnis von inhaltsgleichem, einfachem Bundes- und Landesrecht übertragen werden kann.
  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    Dabei kann im Bereich der Wahlrechtsgleichheit "der Verstoß sowohl in einer ungerechtfertigten Benachteiligung eines Bewerbers als auch in der ungerechtfertigten Begünstigung eines vergleichbaren Falles liegen" (BVerfGE 38, 326 - 335 -).
  • BVerwG, 27.10.1966 - II C 103.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    Zwar ist es richtig, daß sich allein aus § 36 Abs. 2 DRiG noch nicht die unbeschränkte Wählbarkeit von Richtern zu Gemeindevertretungen ergibt (vgl. BVerwGE 25, 210 - 217 - und 41, 195 - 198 f. -) und daß aus der bloßen Streichung des § 37 Abs. 3 des Regierungsentwurfs zum Deutschen Richtergesetz nicht ohne weiteres die unbeschränkte Vereinbarkeit von Richteramt und Kommunalmandat folgt (Bettermann, Richteramt und Kommunalmandat, in Festschrift für Ule S. 265 - 266 -).
  • BVerfG, 01.07.1964 - 1 BvR 375/62

    Fiskusprivileg

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    Dabei hat der Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit, die erst dort endet, "wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, anders ausgedrückt, wo ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt" (BVerfGE 9, 344 - 337 -), d.h. "die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung muß evident sein" (BVerfGE 18, 121 - 124 -).
  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    Die Auswahl der Gesichtspunkte, an die die Rechtsfolge geknüpft wird, muß sachgerecht erfolgen, "es kommt darauf an, ob die Unterschiede nach der Natur des in Rede stehenden Sachverhalts für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müßte" (BVerfGE in NJW 1978, 365).
  • BVerfG, 15.11.1960 - 2 BvR 536/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gleichheit der Wahl bei Kommunalwahlen

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    Da eine Beschränkung der Wählbarkeit eine Beeinträchtigung des allen Staatsbürgern grundsätzlich in formal möglichst gleicher Weise gewährten passiven Wahlrechts (BVerfGE 12, 10 - 15 -) darstellt und nach Art. 137 Abs. 1 GG einer gesetzlichen Vorschrift bedarf, bringt gerade das Fehlen einer solchen Vorschrift im Zusammenhang mit § 36 DRiG und der Streichung des § 37 Abs. 3 des Regierungsentwurfs den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, das passive Wahlrecht für Richter zu Gemeindevertretungen durch § 4 Abs. 1 DRiG nicht zu beschränken (vgl. auch Schmidt- Räntsch a.a.O.).
  • BVerfG, 19.02.1974 - 2 BvL 11/72

    Keine Amtszulage für Richter auf Probe

    Auszug aus StGH Bremen, 12.05.1978 - St 2/77
    meint, der abweichenden Meinung des Richters Vizepräsident Seuffert zu C 5 der Begründung des Beschlusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29.1.1974 - 2 BvN 1/69 - (BVerfGE 36, 372 und 36, 342 - 368 -) zu folgern ist, nach der die Entscheidungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entfällt, wenn Grundgesetz und Landesverfassung inhaltlich gleiche Bestimmungen enthalten, und ob diese Auffassung auf das Verhältnis von inhaltsgleichem, einfachem Bundes- und Landesrecht übertragen werden kann.
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvF 3/56

    Kommunalwahl-Sperrklausel I

  • StGH Bremen, 30.11.1983 - St 1/83

    Zur Frage, ob die Landesverfassung es dem Senat verbietet, politische Parteien im

    Prüfungsmaßstab ist ausschließlich die Landesverfassung (vgl. hierzu BVerfGE 36, 342, 368; StGH vom 12.5.1978, BremStGHE 3, 97, 101).

    Dementsprechend hat der Staatsgerichtshof für die Zulässigkeit eines Antrages auf abstrakte Normenkontrolle ein "(subjektiv verstandenes) Rechtsschutzinteresse" nicht für erforderlich gehalten, sondern nur ein "objektives Klarstellungsinteresse" (StGH vom 6.6.1977, BremStGHE 3, 41, 53; vom 12.5.1978, BremStGHE 3, 97, 100 f.).

  • StGH Bremen, 29.01.1996 - St 1/94

    Zum Umfang der dem Petitionsausschuß der Bremischen Bürgerschaft in Art.105 Abs.5

    Soweit für die Konkretisierung des Landesrechts eine Auslegung des nicht in der Landesverfassung, sondern in Art. 17 GG garantierten Petitionsrechts erforderlich ist, ist der Staatsgerichtshof zur Inzidenter-Entscheidung auch dieser bundesrechtlichen Vorfrage zuständig (BremStGHE 1, 73, 77; 3, 97, 102; 4, 57, 64).

    Ein objektives Klarstellungsinteresse (vgl. BremStGHE 3, 41, 53; 3, 97, 100 f.; 4, 74, 78) ist aufgrund des konkreten Anlaßfalles gegeben.

  • StGH Bremen, 28.02.1994 - St 2/93

    Zur Frage, welche persönlichen Anforderungen die Bremische Landesverfassung und

    Ein subjektives Rechtsschutzinteresse der Antragsteller ist nicht erforderlich, denn das Verfahren nach Art. 140 LV ist ein objektives Rechtsbewahrungs- und Rechtsbeanstandungsverfahren (BremStGHE 3, 41 [53]; 3, 97 [100 f.]; 4, 74 [78 f.]).
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